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Glossar

/ 21 Minuten zu lesen

85 Stichwörter stellen wesentliche Begriffe und Gesetze zum Thema Urheberrecht vor und erklären ihre Bedeutung.

Amtliche Werke

Relevante Regelungen: § 5 UrhG
Amtliche Werke sind vom Urheberrechtsschutz ausgenommen. Das sind z.B. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen.

Ausschließliches Nutzungsrecht

Relevante Regelungen: §§ 31 Abs. 3, 35 UrhG
Das exklusive Recht, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen. Es berechtigt, anderen die Nutzung zu untersagen und selbst Unterlizenzen (bei Zustimmung des Urhebers) an Dritte zu vergeben.

Ausübender Künstler


Relevante Regelungen: § 73 UrhG
Ausübende Künstler sind vor allem Sänger, Musiker, Schauspieler, Synchronsprecher, Dirigenten und sonstige Interpreten von Werken, und "Ausdrucksformen der Volkskunst".

Bearbeiter


Relevante Regelungen: §§ 3, 23 UrhG
Bearbeiter ist derjenige, der ein bereits existierendes Werk verändert oder umgestaltet. Siehe auch >Bearbeitung

Bearbeitung


Relevante Regelungen: §§ 3 und 23 UrhG
Bearbeitungen sind abhängige Schöpfungen, die durch eine Veränderung des Originalwerkes entstanden sind. Beispiele: Dramatisierungen, Verfilmungen, aber auch Abänderungen eines einzelnen Werkens wie Weiterentwicklungen oder Ergänzungen. Siehe auch >Bearbeiter

Benutzung/Konsum


Benutzung meint den bloßen Werkgenuss, die Rezeption eines Werkes. Das kann die Ansicht auf einem Bildschirm sein oder das Lesen eines Buches. Solche Handlungen müssen von Formen der Nutzung unterschieden werden, die in die Verwertungsrechte des Urhebers eingreifen, zum Beispiel >Bearbeitungen. Anders als diese ist die reine Benutzung weder zustimmungs- noch vergütungspflichtig. Sie ist durch das Urheberrecht nicht geschützt.

Bibliothekstantieme


Eine pauschale Abgabe ähnlich der >Leermedienabgabe, über die Urheber von Druckwerken dafür vergütet werden, dass jedes in einer Bibliothek ausgeliehene Buch im Zweifelsfall ein nicht verkauftes Buch bedeutet. Alle deutschen Bibliotheken müssen rund 3-4 Cent pro Ausleihe an die >Verwertungsgesellschaft Wort zahlen. Der gesammelte Betrag wird jährlich an die Urheber ausgeschüttet.

Code


Code ist ein fachsprachlicher Ausdruck für Computerprogramme bzw. Teile davon. Wird unter Programmierern auch als Verb benutzt, etwa: "Ich code" statt "Ich schreibe ein Softwareprogramm".

Copyleft


Ein Wortspiel mit Copyright, das vom Copyleft gleichsam von rechts aus links (engl. left) gedreht bzw. überlassen (engl. to leave, left) wird. Eine >Lizenzform für Software, Texte, Bilder und andere Immaterialgüter, die die Veränderung und Veröffentlichung von veränderten Fassungen erlaubt, solange dies unter der gleichen Lizenz geschieht, unter der das Original erschien. Die Free Software Foundation führte das Copyleft-Prinzip mit ihrer GNU GPL-Lizenz für >freie Software ein, inzwischen gibt es jedoch noch andere Lizenzen wie die "ShareAlike"-Lizenz von >Creative Commons, die ähnlich verfahren. Siehe auch >Copyright, >Open-Source-Software.

Copyright


Relevante Regelungen: Englische und amerikanische Urheberrechtsgesetze ("Copyright Acts")
Das Copyright ist im anglo-amerikanischen Raum das gesetzliche Gegenstück zum deutschen >Urheberrecht und zum französischen "droît d´auteur". Während das kontinentaleuropäische Urheberrecht den Urheber, das heißt eine ewige Verbindung zwischen der Person des Urhebers und seinem Werk schützt (und damit auch das Persönlichkeitsrecht umfasst), regelt und schützt das Copyright nur, wer ein Werk wie verwerten und vervielfältigen darf – es ist also mehr ein "Verwerterrecht". Es kann vollständig vom Urheber auf Verwerter (z.B. Medienunternehmen) übertragen werden, was in der Regel auch geschieht. In vielen Fällen steht das Werk schon vom Moment der Schöpfung an den Produzenten und Unternehmen zu. Das Copyright wird durch die Grundsätze des "Fair Use" eingeschränkt und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, 95 Jahre, wenn der Rechteinhaber ein Unternehmen ist. Danach fällt das geschützte Werk in die "Public Domain" (>gemeinfrei). Im internationalen Sprachgebrauch ist es üblich, vom Copyright zu reden, wenn es um Fragen des Urheberrechts geht.

Creative Commons (CC)


2001 von Lawrence Lessig und anderen gegründete gemeinnützige Organisation, die Standard->Lizenzverträge für urheberrechtlich geschützte Werke anbietet. Auf der Webseite von CC kann man sich im Baukasten Lizenzverträge zusammenklicken, die der Öffentlichkeit verschieden abgestufte Nutzungsrechte einräumen, die das >Urheberrecht bzw. >Copyright nicht automatisch erlauben – das reicht von der völlig unbeschränkten Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe bis zur nichtkommerziellen Weitergabe. Per Link auf den so erstellten Lizenzvertrag auf der CC-Webseite kann man die eigenen Werke im Internet unter diese Lizenz stellen. Die CC-Lizenzen wurden ursprünglich für das US-amerikanische Copyright entwickelt; mittlerweile existieren jedoch internationale Ableger der Organisation, die die Lizenzen in ihr jeweiliges nationales Recht übersetzt haben.

CC-Lizenzen betreffen keine Software, sondern freie Inhalte (>Open Content). In Funktion und Absicht entsprechen sie jedoch Lizenzen für freie Software. So überträgt die CC-Lizenz "ShareAlike" das >Copyleft-Prinzip der Softwarelizenz GNU GPL auf Inhalte; abgeleitete Werke müssen demnach unter der gleichen Lizenz veröffentlicht werden wie das Ursprungswerk.

CSS


Relevante Normen: §§ 95a, 108b UrhG
Abkürzung für Content Scrambling System; bezeichnet einen DVD-Schutzmechanismus bzw. Kopierschutz. CSS verhindert das unerlaubte Abspielen von DVDs mit Geräten oder Software, die nicht von der DVD Copy Control Association (CCA) lizenziert wurden. Da im Internet seit Jahren Software kursiert, mit denen der CSS-Schutz umgangen werden kann, ist es fragwürdig, ob CSS eine wirksame technische Maßnahme darstellt und entsprechend mit CSS geschützte Inhalte urheberrechtlich vor dem Kopieren geschützt sind. Siehe auch >Kopierschutz.

Datenbank


Technisch ein System, mit dem große Datenmengen digital gespeichert und zugänglich gemacht werden, bestehend aus einer Software und einer Datensammlung. Datenbanken sind grundsätzlich für eine recht kurze Zeit (15 Jahre) urheberrechtlich geschützt; je nach Art und Aufwand der Zusammenstellung der Daten durch den >Datenbankhersteller kann eine Datenbank sogar eine "Datenbankwerk", also eine >persönliche geistige Schöpfung darstellen und damit wie Bücher, Filme oder Musiktitel regulär geschützt sein.

Datenbankhersteller


Relevante Normen: § 87a UrhG
Ein Datenbankhersteller ist derjenige, der bei der Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der in einer Datenbank befindlichen Elemente eine "wesentliche Investition" erbracht hat.

DivX


DivX ist ein von der Firma DivX Networks entwickelter Algorithmus, der es erlaubt, Videodateien stark zu komprimieren. Mithilfe von DivX lässt sich ein bis zu acht Gigabyte großer DVD-Film auf einer einzigen CD unterbringen, also auf ca. 700 Megabyte verkleinern. DivX wird normalerweise als Software auf dem Computer installiert, so dass der Nutzer sich DivX-komprimierte Filme ansehen kann. Es gibt auch DVD-Player, die mit DivX komprimierte Filme abspielen können.

DRM


Relevante Normen: §§ 95a, 108b UrhG
DRM steht für Digitales Rechte-Management, von manchen auch digitales Rechtekontroll-Management oder Digitales Restriktions-Management genannt. DRM sind technische Maßnahmen, die bewirken, dass bestimmte Inhalte nur auf die Art verwendet werden können, die der Hersteller erlaubt. Ein Beispiel ist Apples iTunes-Musicstore, der Musikstücke mit dem so genannten FairPlay-DRM versieht. Diese Musikstücke können nur mit Apples iTunes-Software abgespielt und kopiert werden, die dafür sorgt, dass eine bestimmte Anzahl an Kopien nicht überschritten wird. Der technische Spielraum ist sehr groß; mit DRM könnte der Hersteller auch bestimmen, dass bestimmte Stücke etwa nur ein einziges Mal abgespielt werden können. Für alle gängigen DRM-Systeme sind so genannte Cracks im Umlauf – Programme, die das DRM aushebeln. In Deutschland ist es rechtswidrig, derartige Programme zu vertreiben. Siehe auch >CSS, >Kopierschutz.

Einfaches Nutzungsrecht


Relevante Regelungen: § 31 Abs. 2 UrhG
Als einfaches >Nutzungsrecht wird das nicht ausschließliche Recht bezeichnet, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen. Anderen kann die Nutzung nicht untersagt werden.

Emulator


Eine Software, die ein anderes System nachbildet, z.B. um Windows-Programme unter dem Apple-Betriebssystem laufen zu lassen. Es gibt auch Hardware-Emulatoren.

Erster Korb


Als erster Korb wird die erste Stufe der Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 (>EUCD) ins deutsche >Urheberrecht bezeichnet. Der erste Korb trat 2003 in Kraft. Siehe auch >Zweiter Korb.

EUCD


EUCD steht für European Copyright Directive (europäische Urheberrechtsrichtlinie). Gemeint ist die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Amtsblatt L 167/10). Mit der Richtlinie 2001/29/EG wurde die EU-weite Umsetzung des >WIPO-Urheberrechtsvertrages und des WIPO-Vertrages über Darbietungen und Tonträger vom Dezember 1996 eingeleitet.

Filmhersteller


Relevante Regelungen: § 94 UrhG
Filmhersteller ist derjenige, der die wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen bei der Herstellung eines Filmträgers (vor allem Filmspulen, digitale Bildträger) vornimmt, auf dem ein Film erstmals gespeichert wird. Dies ist üblicherweise der Produzent, kann aber auch ein Sendeunternehmen sein.

Formalisierter Rechtserwerb


Relevante Regelungen: §§ 11, 13 UrhWG
Die Verwertungsgesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, jedermann zu den gleichen Bedingungen diejenigen Rechte einzuräumen, die sie verwalten. Es werden hierfür einheitliche Tarife aufgestellt. Siehe auch >Verwertungsgesellschaft

Freeware


Als Freeware werden umgangssprachlich urheberrechtlich geschützte Werke, meist Software, bezeichnet, die kostenlos (englisch: "for free") zur Nutzung – entsprechend den mitgelieferten Lizenzbestimmungen – abgegeben werden. Freeware ist nicht zu verwechseln mit >Freier Software. Hier bezieht sich das 'frei' nicht auf den Preis, sondern auf den Charakter der Nutzungsbestimmungen, die große Freiheit bei der Nutzung, Bearbeitung und Verbreitung der Software einräumen. Siehe auch >Copyleft, >Open-Source-Software, >Shareware.

Freie Benutzung


Relevante Regelungen: § 24 UrhG
Bezeichnet eine "unabhängige Schöpfung", die sich zwar an ein Originalwerk anlehnt, dabei aber so weit davon abweicht, dass sie sich als eigenständiges Werk darstellt, dessen Individualität im Vordergrund steht (im Gegensatz zur >Bearbeitung). Beispiele: Parodie, reine Anlehnung, die Übertragung in eine andere Werkart (etwa ein Musikwerk wird nach einem Bild komponiert).

Freie Software


Von Richard Stallman entwickeltes Konzept von Software, deren Lizenz (die GPL) garantiert, dass ihr Quellcode allen Interessierten zur Verfügung steht, um ihn studieren, zu nutzen, zu verändern und weiter zu entwickeln. Freie Software muss nicht kostenlos sein. Stallman prägte den Ausdruck "Frei wie in Freiheit, nicht frei wie in Freibier", weil im Englischen das Wort "free" häufiger als im Deutschen als Ausdruck für kostenlos genutzt wird (was bei >Freeware auch der Fall ist). Stallman und die von ihm gegründete Free Software Foundation beharren darauf, dass es einen entscheidenden Unterschied zwischen freier Software und >Open Source-Software gibt. Viele Anhänger der Idee ziehen diese Grenze nicht, sondern halten beide Konzepte für gleichwertig. Siehe auch >Copyleft.

GATT


GATT bezeichnet das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommens (englisch: General Agreement on Tariffs and Trade). Zum GATT gehört das Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (deutsch: Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums), kurz >TRIPS.

Geistiges Eigentum


Schutzrechte wie Urheber-, Patent- und Markenrechte werden als "geistiges Eigentum" bezeichnet, im Unterschied zum materiellen Eigentum an Dingen. Diese Schutzrechte beziehen sich auf "immaterielle Güter", weshalb man auch von Immaterialgüterrechten spricht. Ende des 19. Jahrhunderts wurde noch zwischen "literarischem und künstlerischem Eigentum" (Urheberrechten) und "gewerblichem Eigentum" (Patent- und Markenrechten) unterschieden. Im modernen Sprachgebraucht wird diese Unterscheidung nur noch selten vorgenommen; stattdessen spricht man verallgemeinernd von "geistigem Eigentum".

GEMA


GEMA steht für "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte". Sie ist eine sogenannte >Verwertungsgesellschaft, die im Auftrag ihrer Mitglieder - Komponisten, Musiker, Musikverleger - die Abgaben, die für die öffentliche Aufführung von Musikstücken gezahlt werden müssen, einnimmt und an die Mitglieder ausschüttet. Siehe auch >Pauschalabgaben.

Gemeinfrei


Als gemeinfrei werden Werke bezeichnet, deren Urheberrechtsschutz abgelaufen ist. Das passiert - je nach Werkart - zwischen 50 und 70 Jahren nach dem Tod des Schöpfers. Da ein Urheber nach deutschem Recht nicht auf sein Urheberrecht verzichten kann, kann niemand sein Werk für gemeinfrei erklären. Das ist ein Unterscheid zum US-Copyright, das es dem Schöpfer ermöglicht, sein Werk in die sogenannte "Public Domain" zu übergeben, indem er auf alle Rechte daran verzichtet. In Deutschland ist es möglich, auf alle >Verwertungsrechte an einem Werk zu verzichten. Das käme in der Praxis einem gemeinfreien Werk sehr nahe.

Gemeinsames Werk


Relevante Regelungen: § 8 UrhG
Ein gemeinsames Werk ist das von mehreren Urhebern in >Miturheberschaft geschaffenes Werk.

Geräteabgabe


>Leermedienabgabe

Gewerblicher Rechtsschutz


Das juristische Fachgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ist ein Teilgebiet des Rechtes über >geistiges Eigentum und umfasst neben dem Recht der Patente und der Marken weitere Schutzrechte, darunter solche für Geschmacksmuster, Modelle oder Pflanzenzüchtungen.

Großes Kleinzitat


Relevante Regelungen: § 51 Nr. 2 UrhG analog
Die Übernahme eines vollständigen Werkes zu >Zitatzwecken in ein eigenes Werk, soweit es sich bei dem zitierenden Werk nicht um ein wissenschaftliches Werk handelt. Siehe auch >Großzitat, >Kleinzitat, >Zitat.

Großzitat


Relevante Regelungen: § 51 Nr. 1 UrhG
Die Übernahme ganzer Werke zu >Zitatzwecken in ein eigenes wissenschaftliches Werk. Siehe auch >Großes Kleinzitat, >Kleinzitat, >Zitat.

Individualität


Relevante Regelungen: § 2 Abs. 2 UrhG
>Persönliche geistige Schöpfung.

Kleine Münze


Relevante Regelungen: § 2 Abs. 2 UrhG
Als "kleine Münze" werden im Urheberrecht geschützte Werke bezeichnet, deren Schaffung nur eine geringe individuelle, schöpferische Leistung erfordert hat. Mit anderen Worten handelt es sich um Werke, deren Gestaltung sich nur unwesentlich von dem abhebt, "was jeder so gemacht hätte". Das können banale Reime aber auch einfache Computerprogramme für die Lösung alltäglicher Probleme sein.

Kleinzitat


Relevante Regelungen: § 51 Nr. 2 UrhG
Die Übernahme kleiner Teile eines Werkes zu >Zitatzwecken in ein eigenes Werk. Siehe auch >Großzitat, >Großes Kleinzitat, >Zitat.

Kopierschutz


Zahlreiche Techniken werden dafür eingesetzt, das digitale Kopieren von Daten unmöglich zu machen. Bisher werden Kopierschutztechniken am häufigsten für CDs und DVDs verwendet. Die Hersteller kopiergeschützten Datenträger wollen damit erreichen, dass diese nur noch analog oder gar nicht kopiert werden können. Das Urheberrechtsgesetz verbietet es, einen "wirksamen" Kopierschutz zu umgehen oder Programme anzubieten, die es möglich machen, ihn zu umgehen. Die Auswirkungen dieser Rechtslage sind jedoch für den Verbraucher unter Umständen verwirrend, da beispielsweise die Software mancher CD-Brenner einen vorhandenen Kopierschutz ignoriert, ohne dass der Nutzer davon etwas merkt. Ob es sich in derartigen um eine unerlaubte Umgehung handelt, ist ungeklärt. Siehe auch >CSS, >DRM.

Kulturflatrate


Als Kulturflatrate wird ein Finanzierungsmodell für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke bezeichnet, bei dem die individuelle Nutzung vieler unterschiedlicher Werke durch eine pauschale Nutzungsgebühr vergütet wird, ähnlich der GEZ-Gebühr für Rundfunk und Fernsehen oder der >Geräteabgabe für Kopiergeräte. Befürworter der Kulturflatrate schlagen beispielsweise vor, von jedem Inhaber eines Internetzuganges monatlich einige Euro "Kulturabgabe" zu erheben. Im Gegenzug könnte die Nutzung von >P2P-Tauschbörsen für Musik und Filme legalisiert werden. Die Rechteinhaber würden durch die Einnahmen aus der Kulturpauschale entschädigt, so das Argument.

Leermedienabgabe


In Deutschland ist es grundsätzlich erlaubt, Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für private Zwecke zu machen (>Privatkopie). Damit aber die Urheber dieser Werke – Musiker, Komponisten etc. – nicht leer ausgehen, wird eine Vergütung an sie gezahlt. Diese Vergütung für kopierte Bild- und Tonaufzeichnungen bezahlen die Käufer von Geräten und Leermedien, die zum Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken genutzt werden, also etwa Brenner oder CD-Rohlinge, weil in ihrem Preis diese Leermedienabgabe mit enthalten ist.

Leistungsschutzrechte


Relevante Regelungen: §§ 70 - 95 UrhG
Auch "verwandte Schutzrechte" genannt. Die Rechte bestehen an "Leistungen", die nicht schöpferischer oder gestaltender Natur sind (und damit unter das 'eigentliche' Urheberrecht fallen), sondern mit dem Kulturschaffen in anderer Weise zu tun haben. Geschützt werden insbesondere Formen der Vermittlung wie z.B. die Darbietung von Interpreten, die Herstellung eines Tonträgers oder einer Sendung oder die Sammlung und Systematisierung von Informationen und Werken in einer Datenbank.

Lizenz


Relevante Regelungen: § 31 UrhG
>Nutzungsrecht.

Lizenznehmer


Relevante Regelungen: § 31 UrhG
Der Inhaber eines >Nutzungsrechts, das ihm per Vertrag eingeräumt wurde.

Macrovision


ist eine von der gleichnamigen US-Firma entwickelte Technik, die verhindern soll, dass Kopien von VHS-Bändern oder DVDs gemacht werden können. Bei VHS-Kassetten werden zu diesem Zweck Störsignale in das Bild eingebaut, die für das menschliche Auge nicht sichtbar sind, die aber dazu führen, dass man dieses Bild auf einem anderen Videorekorder nicht aufzeichnen kann. DVDs werden mit einem Signal versehen, dass dafür sorgt, dass der DVD-Spieler selbst das Signal in das Bild einfügt, bevor es auf dem Bildschirm ausgegeben wird. Obwohl die Technik als >Kopierschutz gedacht ist und in Deutschland der Verkauf von Geräten, die einen Kopierschutz umgehen, verboten ist, bieten einige Firmen Geräte an, die das Macrovision-Signal aus dem Videosignal entfernen. Die Hersteller berufen sich darauf, dass ihre Geräte lediglich zur Verbesserung des Bildsignals dienen. Siehe auch >CSS, >DRM.

Miturheberschaft


Relevante Regelungen: § 8 UrhG
Ein aufgrund eines gemeinsamen Planes durch mehrere geschaffenes Werk, soweit sich die Einzelbeiträge nicht gesondert verwerten lassen (Beispiel: kreative Leistung von Filmregisseur und Cutter). Die Miturheberschaft ist abzugrenzen von der bloßen >Werkverbindung.

MP3


MP3 steht für MPEG-1 Audio Layer 3 und ist ein Verfahren zur Komprimierung von Audiodaten, das zu Beginn der 1990er Jahre am Fraunhofer-Institut für Integrierte Schaltungen in Erlangen entwickelt wurde. Mit dem MP3-Verfahren komprimierte Musikdateien sind wesentlich kleiner als das Original. Je stärker komprimiert wird, desto schlechter ist allerdings auch die Klangqualität, denn MP3 ist ein so genanntes verlustbehaftetes Komprimierungsverfahren – d.h. durch das Komprimieren fallen Signale des Originals weg. Die meisten dieser Signale sind für das menschliche Ohr nicht hörbar, so dass bei einer relativ schwachen Komprimierung die meisten Menschen die MP3-Version nicht vom Original unterscheiden können. MP3 war das erste Komprimierungsverfahren, das sich am Markt durchsetzte, und ist bis heute das am weitesten verbreitete. Es hat die Übertragung von Musik über das Internet – und damit den Erfolg von >P2P-Tauschbörsen, aber auch kommerziellen Musikangeboten im Netz – erst möglich gemacht. Inzwischen konkurrieren zahlreiche andere Verfahren mit MP3, etwa das Open-Source-Verfahren >Ogg Vorbis, aber auch Advanced Audio Coding (AAC), das vor allem von Apple verwendet, und Windows Media Audio (WMA).

Nutzungsart


Relevante Regelungen: § 31 Abs. 1 und 4 UrhG
Jede hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als eigenständig erscheinende Art und Weise, ein Werk zu nutzen. Beispiele für eigenständige Nutzungsarten sind etwa Taschenbuch- oder Hardcoverausgaben von Büchern oder die Verwertung von Filmen auf Video gegenüber der Kinoauswertung, die verwertung von Musik auf CD-Audio oder Schallplatte.

Nutzungsrecht


Relevante Regelungen: § 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG
Die Befugnis einer dritten Person (also nicht des Urhebers), ein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu verwenden. Siehe auch >einfaches Nutzungsrecht, >ausschließliches Nutzungsrecht.

Öffentlichkeit


Relevante Regelungen: § 15 Abs. 3 UrhG
"Unkörperliche Verwertungshandlungen" – zum Beispiel Vorführungen von Filmen oder das Abspielen von Musik, bei denen keine bleibenden physischen Kopien eines Werkes entstehen oder getauscht werden – unterfallen nach § 15 Abs. 2 UrhG nur dann dem Urheberrecht, wenn sie sich an die Öffentlichkeit richten. Man spricht dann von "öffentlicher Wiedergabe" (z.B. §§ 19, 20 UrhG) oder "öffentlicher Zugänglichmachung" (§ 19a UrhG). Eine solche Widergabe oder Zugänglichmachung ist genau dann "öffentlich", wenn sie sich an eine Mehrzahl von Personen richtet, die nicht untereinander oder im Verhältnis zum Verwerter in persönlicher Beziehung stehen. Besteht dagegen ein enger gegenseitiger Kontakt zwischen den Teilnehmern oder zum Veranstalter, handelt es sich um eine nicht-öffentliche Nutzung. Ein solcher Kontakt wird beispielsweise in Schulklassen angenommen, nicht aber in Hochschulvorlesungen (dies kann jedoch im Einzelfall variieren). Als Indiz kann auch die Anzahl der Nutzer herangezogen werden, an die sich das Angebot richtet.

Ogg Vorbis


Ogg Vorbis ist ein Komprimierungsverfahren für Musikdateien. Vom Funktionsprinzip ähnelt es >MP3. Der wichtigste Unterschied zu MP3 besteht darin, dass es sich bei Ogg Vorbis um ein >Open-Source-Verfahren handelt, was bedeutet, dass keine Lizenzgebühren für die Verwendung anfallen. Darüber hinaus bietet Ogg Vorbis bei gleicher Kompression wie MP3 eine bessere Tonqualität.

Open Access


Als Open Access im weiteren Sinne wird der Versuch bezeichnet, möglichst viele wissenschaftliche Publikationen über das Internet kostenlos zugänglich zu machen. Open-Access-Literatur im engeren Sinne ist digital online kostenfrei zugänglich und unter einer >Open Content-Lizenz veröffentlicht, die auch die weitere Nutzung erleichtert. Dabei ist es wichtig zu unterscheiden, ob Publikationen 'nur' über das Internet für alle zugänglich gemacht werden, oder ob sie in eigenen Open-Access-Zeitschriften wie der Public Library of Science oder BioMedCentral erscheinen. Viele reguläre wissenschaftliche Zeitschriften gestatten es ihren Autoren, ihre Artikel in einer Vorabversion vor der Veröffentlichung im Internet zur Verfügung zu stellen ("preprint"), oder nach einer gewissen Zeit nach der Veröffentlichung ("postprint"). Die Zeitschriften selber erscheinen weiter gedruckt; auch ihre kostenpflichtigen Online-Angebote bleiben bestehen. Eine weiterer "offener" Zugang neben privaten Webseiten sind "digitale Repositorien" von Forschungsverbünden, Einrichtungen und Hochschulen, auf denen die Publikationen ihrer Forscher gesammelt zugänglich sind. Open-Access-Zeitschriften publizieren ihre Artikel grundsätzlich nur noch im Open-Access-Verfahren und erscheinen meistens auch nicht mehr gedruckt, sondern nur noch online. Sie auch >Open Content.

Open Content


Open Content bedeutet im weiteren Sinne, urheberrechtlich geschützte Werke, die jedermann unter Beachtung ihrer >Open-Content-Lizenz frei nutzen darf. Populäre Beispiele sind "offene" wissenschaftliche Publikationen (>Open Access) oder Bildungsmaterialien (>Open Educational Resources). Aber auch Musik, Filme und Literatur werden als Open Content veröffentlicht.

Open-Content-Lizenz


Eine Open Content-Lizenz sieht die Einräumung einfacher Nutzungsrechte an jeden vor, der die Lizenzbestimmungen akzeptiert. Heute existiert eine Fülle verschiedener Open Content-Lizenzen. Sie alle umfassen stets die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte: >Open Content kann frei kopiert und weiter gegeben werden. In Bezug auf andere Nutzungsrechte unterscheiden sich die Lizenzen jedoch. Manche sehen auch die freie Bearbeitung oder die Nutzung zu kommerziellen Zwecken vor. Eine Gruppe besonders weit verbreiteter Open-Content-Lizenzen wurde vom Projekt >Creative Commons entwickelt. Das entstammt zwar dem amerikanischen Rechtsraum, es existieren jedoch zahlreiche lokalisierte Versionen der Lizenzen, so auch auf Basis des deutschen Rechts.

Open Educational Resources


Open Educational Resources (OER, zu deutsch etwa "offene Bildungsressourcen") bezeichnet Bildungsmateralien wie Lehrbücher, Arbeitsblätter oder E-Learning-Kurse, die unter einer >Open-Content-Lizenz frei online zugänglich sind.

Open-Source-Software


Open-Source-Software (OSS) ist Software, deren Quellcode in einer für Menschen lesbaren und verständlichen Form vorliegt, beliebig kopiert, verbreitet, genutzt, verändert und in veränderter Form weitergegeben werden darf. Open-Source-Software ist >Freier Software sehr ähnlich. Anhänger einer strikten Trennung der beiden Konzepte beharren darauf, dass Open Source andere Assoziationen hervorruft als freie Software. Der Ausdruck Open Source ("offene Quelle") lege nahe, dass der Quellcode nur einsehbar sein muss, nicht aber verändert und weitergegeben werden dürfe, freie Software wiederum wecke bei vielen die Erwartung, dass die Programme immer kostenlos zur Verfügung stehen müssen (was nicht immer der Fall ist). In der Praxis ziehen viele Anwender und auch Unterstützer der beiden Konzepte diese Grenze nicht bzw. nicht sehr streng, so dass oft von "Freier und Open Source-Software" die Rede ist.

Pauschalabgabe


>Leermedienabgabe

P2P, Peer-to-Peer


Ins Deutsche übersetzt etwa "von gleich zu gleich". Mit P2P wird ein System bezeichnet, bei dem alle Anwender zugleich als Anbieter und Nachfrager von Daten handeln. Beim sog. Server-Client-Modell sind Daten auf einem zentralen Server gespeichert, von dem die Clients, also etwa Nutzer, die ein bestimmtes Programm auf ihrem Rechner installiert haben, diese Daten abrufen. Die meisten kommerziellen Musikdienste funktionieren auf diese Art (etwa der iTunes Music Store oder Musicload). Bei P2P dagegen agiert jeder Anwender, der ein bestimmtes Programm installiert hat – eine P2P-Software – als Sender und Empfänger zugleich. Jeder Rechner arbeitet gleichzeitig als Client und als Server, er stellt also anderen Anwendern, die direkt auf diesen Rechner zugreifen, Daten zum Download zur Verfügung. Das P2P-Konzept wird von Computerwissenschaftlern und auch Unternehmen als zukunftsweisendes System des Datenaustauschs angesehen, da die Anbieter von Daten auf große Server- und Leitungs-Kapazitäten verzichten können und der Datenstrom stattdessen auf viele dezentrale Rechner verteilt werden kann. Da P2P-Programme jedoch häufig zum unerlaubten Austausch von urheberrechtlich geschützten Daten – wie Musik oder Filmen – genutzt werden, ist das Konzept in der Praxis äußerst umstritten.

Persönlich geistige Schöpfung


Relevante Regelungen: § 2 Abs. 2 UrhG
Werke sind nur dann geschützt, wenn sie "individuell" sind. Ein Mindestmaß an Fertigkeiten muss hierfür aufgebracht werden. Rein handwerkliche Erzeugnisse oder solche, bei deren Gestaltung keinerlei Spielraum bestand, sind nicht urheberrechtlich geschützt. Allerdings sind die Anforderungen an die Individualität nur sehr gering (variiert aber zwischen den einzelnen Werkarten). Auch die so genannte >kleine Münze ist grundsätzlich schutzfähig.

Plagiat


Ein Plagiat ist die Nachahmung oder Übernahme eines Werkes einer anderen Person unter eigenem Namen, oder die nicht markierte Übernahme von Teilen eines Werkes einer anderen Person in ein eigenes Werk. Ein Plagiat stellt in der Regel eine Urheberrechtsverletzung dar.

Privatkopie


Relevante Regelungen: §§ 53 UrhG
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es gesetzlich erlaubt, von urheberrechtlich geschützten Werken Kopien für die private, nicht gewerbliche Nutzung herzustellen, ohne dafür die Erlaubnis der Rechteinhaber einholen zu müssen. Der bekannteste Fall einer Privatkopie ist die selbstgebrannte Musik-CD für ein anderes Familienmitglied oder Freund/Freundin. Siehe auch >Raubkopie.

Raubkopie


"Raubkopie" ist kein Rechtsbegriff sondern eine umgangssprachliche Bezeichnung für eine unerlaubte Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Der Begriff wird üblicherweise von Rechteinhabern benutzt, um eine verbotene Handlung zu beschreiben oder zu suggerieren. Nicht immer sind so genannte "Raubkopien" auch illegale Kopien im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Aus diesem Grunde ist der Begriff irreführend. Siehe auch >Privatkopie.

Schöpferprinzip


>Urheber

Schöpfung


>Persönlich geistige Schöpfung

Schrankenvorschriften


Relevante Regelungen: §§ 44a - 63a UrhG
Schrankenvorschriften beschränken die ausschließlichen Rechte der >Urheber und >Nutzungsberechtigten in speziellen Fällen. Die Regelungen beziehen sich häufig auf bestimmte Bedürfnisse der Nutzer (z.B. behinderte Personen; Unterrichtende). Um deren Belangen Rechnung zu tragen, werden bestimmte Verwertungsrechte (z.B. das Vervielfältigungsrecht) auf bloße Vergütungsansprüche reduziert. Im Falle des Vervielfältigungsrechts heißt das z.B., dass man das Werk unter bestimmten Umständen ohne zu fragen kopieren darf, der Urheber aber dafür vergütet werden muss. Diese Ansprüche werden zumeist von den >Verwertungsgesellschaften geltend gemacht und pauschal erhoben. Es existieren dann feste Vergütungssätze. Manche Schranken lassen auch die Vergütungspflicht entfallen, z.B. das >Zitatrecht. Siehe auch >Privatkopie.

Shareware


Shareware bezeichnet Software mit einem spezifischen Vertriebsmodell. Shareware wird nicht als Softwarepaket über den traditionellen Einzelhandel vertrieben, sondern zum kostenlosen Download im Internet angeboten, als Zeitschriftenbeilage oder in Software-Sammlungen anderer Art verbreitet. Als Shareware vertriebene Software lässt sich für eine gewisse Zeit benutzen und testen, bevor eine Lizenzgebühr fällig wird. Bei Nichtgefallen muss die Software nicht bezahlt werden – darf dann aber auch nicht weiter benutzt werden. Oft wird der Funktionsumfang von Shareware nach Ablauf der Probefrist automatisch reduziert, um die Nutzer zum Kauf zu veranlassen.

Sicherungskopie


Relevante Regelungen: UrhG § 69d, Abs. 2
Die Sicherungskopie ist die gesetzlich zulässige Kopie einer Software, die nicht zusätzlich benutzt werden darf. Sie ist für den Fall vorgesehen, dass die benutzte Software unbrauchbar wird. Dann kann der Lizenzinhaber die Software mit Hilfe der Sicherungskopie neu installieren oder reparieren. Obwohl es grundsätzlich nicht erlaubt ist, von Softwareprogrammen eine Privatkopie zu machen, dürfen Nutzer eine Sicherungskopie des Programms machen, solange der Anbieter nicht gleich eine Kopie der Software mitliefert. Weitere Kopien der Software anzufertigen, auch für Freunde und Verwandte, ist nicht erlaubt. Verkauft man das Originalprogramm, muss man die Sicherheitskopie löschen oder dem Käufer mitgeben. Siehe auch >Privatkopie, >Raubkopie.

Tauschbörse


Tauschbörsen oder Filesharing-Systeme (bekannte Beispiele sind Napster, BitTorrent oder eDonkey) erlauben es dem Nutzer, Dateien für andere vom eigenen Computer aus zum Download bereitzuhalten und solche von anderen herunterzuladen. Hierbei wird zumeist kein zentraler Server oder Drittanbieter benötigt. Die Heim-PCs der Nutzer des Systems vernetzen sich über eine bestimmte Software. Auf diese Weise kann jeder als Anbieter und Nutzer von Inhalten auftreten. Siehe auch >P2P.

Tonträgerhersteller


Relevante Regelungen: § 85 UrhG
Der Tonträgerhersteller nimmt Musik, gesprochene Texte oder sonstige Laute erstmals auf einem Tonträger auf. Die hierbei anfallenden wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen werden durch das Tonträgerherstellerrecht geschützt.

TRIPS


TRIPS steht für "Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights" (deutsch: Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums). TRIPS ist ein internationales Vertragswerk über Immaterialgüterrechte und wurde im Rahmen des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (englisch: "General Agreement on Tariffs and Trade", GATT) ausgehandelt. TRIPS legt verbindliche Mindeststandards für den Schutz von "geistigem Eigentum" fest. Die Anerkennung und Ratifizierung des TRIPS ist Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation WTO.

Urheber


Relevante Regelungen: § 7 UrhG
Urheber ist der Schöpfer des Werkes, also derjenige, der es gestaltet hat. Der Urheber ist stets der ursprüngliche Rechtsinhaber. Diese "Urheberprinzip" wird auch "Schöpferprinzip" genannt. Siehe auch >Persönlich geistige Schöpfung.

Urheberprinzip


>Urheber.

Urheberrecht
Als Urheberrecht wird das Rechtsgebiet bezeichnet, das sich mit den rechtlichen Beziehungen zwischen einem Schöpfer (>Urheber) und seinem >Werk befasst.

Verwerter


Jemand, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk wirtschaftlich auswertet. Dazu bedarf es der >Verwertungsbefugnis: Der Verwerter muss Inhaber der >Nutzungsrechte sein, die er verwertet.

Verwertungsbefugnis


Relevante Regelungen: § 15 UrhG
Das Recht, ein urheberrechtliches Werk wirtschaftlich auszuwerten, z.B. durch Verbreitung oder Vergabe von Nutzungsrechten gegen Geld. Man unterscheidet zwischen einfacher und ausschließlicher Verwertungsbefugnis.

Verwertungsgesellschaft


Relevante Regelungen: Urheberrechtswahrnehmungsgesetz
Die Verwertungsgesellschaften vergeben Nutzungsrechte für die unterschiedlichsten Verwendungszwecke zu pauschalen Bedingungen an jedermann. Im Gegenzug nehmen sie Pauschalabgaben wie die >Bibliothekstantieme oder >Leermedienabgabe ein und schütten diese an die >Urheber aus. Beispiele: >GEMA, VG Bild-Kunst, VG Wort.

Verwertungsrecht


Relevante Regelungen: § 15, §§ 16-23 UrhG
Das Rechte des Urhebers, sein Werk auf eine bestimmte Art zu nutzen. Unterschieden wird zwischen körperlichen (z.B. physische Vervielfältigung) und unkörperlichen Verwertungsrechten (z.B. Online, Aufführungen).

Welthandelsorganisation


>WTO

Werk


Relevante Regelungen: § 2 UrhG
Das Urheberrechtsgesetz definiert das Werk als "persönliche geistige Schöpfung". Das Werk im urheberrechtlichen Sinne ist das konkrete Ergebnis der individuellen literarischen oder künstlerischen Tätigkeit oder Softwareentwicklung eines oder mehrerer Urheber. Eine eindeutige, vollständige Definition des Werksbegriffes gibt es nicht. Vielmehr wandelt sich das Verständnis des Werkbegriffs mit der Zeit und der Herausbildung neuer Werkformen.

Werkverbindung


Relevante Regelungen: § 9 UrhG
Im Gegensatz zum >Gemeinsamen Werk werden bei einer Werkverbindung einzelne Werke zum Zwecke der gemeinsamen Verwertung verbunden, die auch einzeln verwertungsfähig wären (z.B. Filme und die dazugehörige Filmmusik). Siehe auch >Miturheberschaft.

WIPO


Abkürzung für "World Intellectual Property Organization", deutsch "Welturheberrechts-Organisation". Die WIPO ist eine Unterorganisation der Vereinten Nationen und hat ihren Hauptsitz in Genf. Ihr gehören 184 Nationen an (Stand September 2007). Sie verwaltet 23 internationale Verträge zum Schutz von >geistigem Eigentum bzw. "Immaterialgütern" und gibt als Ziel an, die Nutzung und den Schutz von Werken des menschlichen Geistes voranzutreiben. Nach ihrem Selbstverständnis soll es einfacher, billiger und sicherer werden, Immaterialgüter zu schützen und diesen Schutz durchzusetzen, weil dies einem Land helfe, sein intellektuelles Kapital zu befördern und dadurch Wirtschaftswachstum und Wohlstand zu erreichen. Kritiker werfen der WIPO vor, vor allem die Interessen von weltweit agierenden Rechteverwertern und Industrienationen zu vertreten, auf Kosten von Schwellen- und Entwicklungsländern. Siehe auch >WTO.

WTO


Die WTO ist die Welthandelsorganisation (englisch: World Trade Organization). Voraussetzung für den Beitritt zur WTO ist die Ratifizierung des >TRIPS-Abkommens.

Zitat


Ein Zitat ist die Verwendung von Teilen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einem anderen Werk und ist erlaubt, wenn dies zu einem >Zitatzweck geschieht. Es wird zwischen >Kleinzitat, >Großem Kleinzitat und >Großzitat unterschieden.

Zitatzweck


Relevante Regelungen § 51 UrhG
Ein >Zitat ist nur dann zulässig, wenn es einem Zitatzweck dient. Das heißt, die Übernahme eines fremden Werkes oder Werkteils muss stets einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem zitierenden Werk aufweisen. Dieser kann darin liegen, dass die zitierten Quellen der Erläuterung, der Unterstützung oder Fortentwicklung des eigenen Gedankenganges oder zur Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienlich sind. Eine Nutzung fremder Werkausschnitte zur bloßen Ausschmückung des eigenen Werkes genügt nicht.

Zweckübertragungsgrundsatz


Relevante Regelungen § 31 Abs. 5 UrhG
Das Urheberrecht soll soweit wie möglich beim Urheber verbleiben. Ist ein Vertrag auslegungsbedürftig und ist darin nicht klar geregelt, zu welchen Nutzungsarten der Lizenznehmer berechtigt sein soll, wird angenommen, dass der Urheber keine weitergehenden Rechte übertragen hat, als es der Zweck der Vertragsvereinbarung unbedingt erfordert.

Zweiter Korb


Als zweiter Korb wird die zweite Stufe der Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 (>EUCD) ins deutsche >Urheberrecht bezeichnet. Der zweite Korb tritt im Januar 2008 in Kraft. Siehe auch >Erster Korb.

Fussnoten

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