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Amt | bpb.de

Amt

1) A. bezeichnet eine staatliche Einrichtung (Interner Link: Behörde) zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

2) A. bezeichnet die einer Person übertragenen hoheitlichen oder öffentlichen Aufgaben sowie die damit verbundenen Interner Link: Rechte und Pflichten.

A.-Inhaber/innen leisten einen A.-Eid, der zur gewissenhaften Aufgabenerfüllung, zur Wahrung des A.-Geheimnisses und zur Verteidigung des Grundgesetzes (Interner Link: Grundgesetz (GG)) verpflichtet. Zu unterscheiden sind a) das A. auf Zeit (z. B. das politische A. eines gewählten Regierungschefs) und b) das auf Dauer übertragene A. (z. B. von Interner Link: Beamten).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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