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Macht

M. ist ein politisch-soziologischer Grundbegriff, der für Abhängigkeits- oder Überlegenheitsverhältnisse verwendet wird, d. h. für die Möglichkeit der M.-Habenden, ohne Zustimmung, gegen den Willen oder trotz Widerstandes anderer die eigenen Ziele durchzusetzen und zu verwirklichen (M. Weber). M. kann von Personen, Gruppen, Organisationen (Interner Link: Parteien, Verbänden (Interner Link: Verband/Verbände), Interner Link: Behörden) bzw. dem Interner Link: Staat ausgeübt werden oder von gesellschaftlichen (wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen, kulturell-religiös geprägten) Strukturen ausgehen. Demzufolge wird zwischen persönlicher und sozialer M. sowie M.-Strukturen unterschieden. Entsprechend ihrer (sozialen) Entwicklung verfügen alle Interner Link: Gesellschaften über unterschiedliche (persönliche, soziale, anonyme) M.-Positionen. M.-Verhältnisse beschreiben immer zweiseitige (Austausch-)Verhältnisse, bei denen eine Seite über (mehr oder weniger) M. verfügt (z. B. über Belohnung, Bestrafung) und Einfluss nehmen kann (z. B. über Anreize, Wissen) und die andere Seite dies (positiv) akzeptiert, keinen Widerspruch erhebt bzw. nichts gegen die Ausübung der M. unternimmt oder zur Duldung oder Befolgung gezwungen wird. Probleme der M.-Ausübung können dadurch verstärkt werden, dass keine persönliche Zuordnung der ausgeübten M. mehr möglich ist, weil M. anonym (z. B. aufgrund wissenschaftlich-technischer, wirtschaftlich-technischer Strukturen oder Sachzwänge) ausgeübt wird. Da M. ein generelles Phänomen sozialer Interner Link: Gemeinschaften ist, bleibt es eine dauerhafte politische und soziale sowie ethische und erzieherische Aufgabe, Missbrauch von M. zu verhindern. In der politischen Praxis wurden hierfür entwickelt: a) institutionelle Beschränkungen (durch Interner Link: Gewaltenteilung/Gewaltenverschränkung, Rechtsordnung, zeitliche Begrenzung), b) das politisch-soziale Prinzip der Gegenmachtbildung (Interner Link: Checks and Balances) und das Prinzip der Interner Link: Öffentlichkeit (Information, Transparenz, öffentliche Auseinandersetzung) und c) vertragliche und rechtliche Formen freiwilligen Verzichts auf Ausübung oder Nutzung vorhandener M. (z. B. zwischen Staaten). Können M.-Verhältnisse auf Dauer errichtet werden und prägen sie entsprechende soziale Regeln und Ordnungen, wird dies soziologisch als legitime Machtausübung bzw. legitime Interner Link: Herrschaft bezeichnet.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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