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Parlament | bpb.de

Parlament

[franz.] 1) Das P. bezeichnet in demokratischen Interner Link: Staaten die Vertretung des Volkes, dessen wichtigste Aufgaben die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt, des Budgetrechts und die Kontrolle der Regierung sind. Das P. kann aus einem oder zwei Häusern bestehen (Interner Link: Einkammersystem bzw. Interner Link: Zweikammersystem), wobei die Interner Link: Abgeordneten zumindest einer Kammer aus freien Volkswahlen hervorgegangen sind. Die wichtigsten Organe sind a) das Parlamentspräsidium, bestehend aus Präsident bzw. Präsidentin und Stellvertretern, b) der Ältestenrat und c) die Ausschüsse. Zu unterscheiden sind Arbeits-P. (der wichtigste Teil der Abgeordnetentätigkeit findet in den Ausschüssen statt) und Rede-P. (die wichtigste Aufgabe besteht darin, für politische Sachverhalte öffentliche Aufmerksamkeit zu schaffen).

In manchen Staaten kann die Volksvertretung auf Antrag des amtierenden Regierungschefs (z. B. in GBR: Interner Link: Premierminister/Premierministerin) aufgelöst werden. In DEU kann dies nur in zwei Fällen geschehen: a) Der/die Interner Link: Bundeskanzler/Bundeskanzlerin erhält nach einer Interner Link: Vertrauensfrage (Art. 68 GG) keine Interner Link: Mehrheit der Mitglieder des Bundestages oder b) wenn ein/eine Bundeskanzler/Bundeskanzlerin zurücktritt und der/die vom Bundespräsidenten/von der Bundespräsidentin (Interner Link: Bundespräsidentin/Bundespräsident) vorgeschlagene Kandidat/Kandidatin im Interner Link: Bundestag keine Mehrheit erhält (Art. 63 GG). In beiden Fällen kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen, so dass Neuwahlen stattfinden müssen.

2) I. w. S. bezeichnet P. auch die Delegiertenversammlung der Mitgliedsstaaten internationaler Organisationen (Interner Link: Internationale Organisationen) (z. B. die Parlamentarische Versammlung der Interner Link: Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)).

3) Das Europäische P. ist zwar wichtiger Teil des europäischen Integrationsprozesses, es verfügt aber nicht über alle Zuständigkeiten, die den gesetzgebenden Gewalten auf nationaler Ebene zukommen.

4) Stadt-P. bezeichnet ugs. die kommunalen Volksvertretungen.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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