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Ein doppeltes "Westphalian System"? Der Westfälische Friede, das Reich und Europa

Heinz Duchhardt

/ 19 Minuten zu lesen

Woher rührt die kaum zu überbietende Hochschätzung des Friedensschlusses von 1648 bis in die heutige Zeit? Als staatenpolitische Wegmarke wird der Westfälische Frieden häufig überschätzt. Seine Bedeutung als "Reichsgrundgesetz" hingegen ist unbestritten.

Als am 24. Oktober 1648 die französischen, schwedischen, kaiserlichen und reichischen Unterhändler in einer komplizierten Abfolge ihre Unterschriften unter zwei Dokumente – das "Instrumentum pacis Monasteriense" und das "Instrumentum pacis Osnabrugense" – setzten, die den "Krieg der Kriege" endlich beenden sollten, war das schon der zweite Schritt. Der Begriff "Westfälischer Friede" assoziiert ein umfängliches Dokument, das den Übergang vom Krieg zum Frieden markiert hätte; aber tatsächlich umfasst der Friedensschluss drei Dokumente: neben den beiden in lateinischer Sprache gehaltenen kaiserlich-schwedischen und kaiserlich-französischen Verträgen auch noch den spanisch-niederländischen Frieden vom 30. Januar 1648, bei dem die französische und niederländische Sprache gleichberechtigt nebeneinander standen und dessen Beeidung am 15. Mai 1648 sich das "klassische" Friedensgemälde der Vormoderne verdankt, das derzeit im Rijksmuseum Amsterdam befindliche Ölgemälde von Gerard ter Borch.

Dass das Freudentage für den halben Kontinent waren, haben Liederdichter und professionelle Lobredner in vielfacher Weise zum Ausdruck gebracht. Dass noch über Jahre hinweg vor allem im protestantischen Deutschland staatlich-kirchliche Dankesfeste folgten, für die nicht selten eigene Friedenskompositionen uraufgeführt wurden, dass eine Stadt wie Augsburg bis heute einen auf 1648 zurückgehenden Feiertag begeht, spricht für sich – der schlimmste aller bisherigen Kriege, der der schieren Dauer, der Vielfalt der Grausamkeiten, der riesengroßen militärischen und zivilen Opfer und des Zusammenbruchs von Wirtschaft und Handel wegen seinesgleichen suchte, war zu einem Ende gekommen. Zumindest schien es so. Denn noch war überhaupt nicht geklärt, ob all die in fremden Diensten stehenden Kriegsunternehmer, die gewissermaßen vom Krieg lebten, den Vertragsbestimmungen gemäß nun auch wirklich die Waffen niederlegen würden und ihre Söldner abdankten. Und es war auch noch unklar, wie es in den Regionen, die unbefriedet geblieben waren, weitergehen würde. Denn man darf eines nicht übersehen: Das dreigliedrige Vertragswerk von Münster und Osnabrück war insofern ein Torso geblieben, als zwei der Hauptgegner, Frankreich und Spanien, sich dem Frieden untereinander verweigert hatten, der Krieg also zumindest an dieser Front weiterlaufen würde, die insbesondere auch Oberitalien einschloss. Angesichts dessen war der Friede, auf den man sich in Münster und Osnabrück verständigt hatte, vorderhand noch eine höchst unsichere und prekäre Sache, ein unsicherer Wechsel auf die Zukunft.

Aber immerhin: Es gab nach den zahllosen Versuchen in den zurückliegenden Jahrzehnten, dem Blutvergießen ein Ende zu bereiten, nach Kongressen, die – so in Köln – langfristig vorbereitet, aber nie eröffnet worden waren, nach den unendlich zähen, von Zeremonialstreitigkeiten und der Hoffnung, dass ein großer militärischer Erfolg alles verändern werde, überschatteten Vorläufern der westfälischen Verhandlungen und dem mehrjährigen Verhandlungsmarathon jetzt immerhin ein Dokument, das von wichtigen Protagonisten unterzeichnet worden war (und dann auch ratifiziert werden sollte). Hinter dieses Dokument konnte man substanziell, wollte man vor der "öffentlichen Meinung" nicht völlig das Gesicht verlieren, kaum mehr zurück. Das weckte zumindest die Hoffnung, dass die Condottieri, die Söldnerführer, mit ihren mehr oder weniger unbeherrschbaren Soldatenhaufen, die in ihrem Leben nichts anderes gemacht hatten, als Schlachten zu schlagen und die Zivilbevölkerung zu terrorisieren, sich nicht mehr verselbstständigten und die Dokumente vom Herbst 1648 wieder zur Makulatur werden ließen.

Es sollten freilich noch Jahre vergehen, bis nach einem Nürnberger "Exekutionskongress", auf dem unter anderem die gewaltige finanzielle "Entschädigung" Schwedens auf die Reichsstände umgelegt wurde, und der "Reduktion" versprengter unzufriedener Soldatenverbände wirklich Ruhe in der Mitte Europas einkehrte. Die Federstriche vom 30. Januar und 24. Oktober bedeuteten nicht, dass von einer Stunde zur anderen Friede einkehrte – mag die populäre Grafik des "Friedensreiters" das auch assoziieren. Es gab eine Nachkriegszeit, die sich von der Kriegszeit zunächst nur graduell unterschied.

Mythos und Wirklichkeit

Wenn die Zeitgenossen den Westfälischen Frieden – und damit meinten sie in aller Regel die beiden als Einheit verstandenen Instrumenta pacis vom 24. Oktober 1648 – trotzdem emphatisch feierten, ihn zu dem Referenzdokument der Vormoderne schlechthin stilisierten, auf das so gut wie jeder folgende Friedensschluss bis in die Revolutionszeit hinein Bezug nahm, wenn die zeitgenössischen oder wenig späteren Aktensammlungen einander rasch ablösten und die Literatur zum Westfälischen Frieden schon bis zum Ende des Ancien Régime ganze Bibliotheken füllte, dann musste das seine Gründe haben. Wenn die angelsächsische (Politik- und Rechts-) Wissenschaft seit den späten 1940er Jahren bis in unsere Gegenwart hinein von einem (vermeintlichen) Westphalian system sprach (oder auch noch spricht), dann hat der Historiker zu fragen, worin denn diese kaum zu überbietende Hochschätzung, diese Singularität des Westfälischen Friedens bestanden haben soll. Es gilt dabei, zwei Diskursebenen zu unterscheiden: die des Westfälischen Friedens als "Reichsgrundgesetz" und die der staatenpolitischen Wegmarke. Zunächst soll die letztgenannte Thematik ins Auge gefasst werden.

Nüchtern besehen, haben die beiden Dokumente vom 24. Oktober 1648 den Staatenfrieden nur eine sehr begrenzte Zeit aufrechterhalten. Sieht man einmal von dem sich fortsetzenden Französisch-Spanischen Krieg ab, der erst 1659 im sogenannten Pyrenäenfrieden zu seinem Ende kommen sollte, haben selbst die beiden "Garantiemächte" schon in den ausgehenden 1650er Jahren (Schweden) und massiv dann in den 1660er Jahren (Frankreich) wieder zu den Waffen gegriffen, und zwar keineswegs nur zu defensiven Zwecken. Die faktische Halbwertzeit der Friedensverträge war – international gesehen – gering, die vollmundigen Ewigkeitsformeln in den Einleitungen der beiden Dokumente taugten nicht viel. Man kann sogar sagen, dass das gute halbe Jahrhundert nach "Westfalen" zu den kriegerischsten der Vormoderne überhaupt avancierte.

Und trotzdem: ein über die Jahrhunderte währendes Westphalian system? Die Protagonisten dieses Bildes führen ins Feld, erst seit diesem Zeitpunkt habe sich ein System ausgebildet, in dem nur noch die nach innen und außen souveränen Staaten, die über formalisierte Beziehungen zu den anderen Gliedern der Staatenwelt verfügten, Subjekte des Völkerrechts gewesen seien und nicht mehr, wie in der Vergangenheit, auch noch intermediäre Gewalten wie Ständekorporationen mit diesem Anspruch aufgetreten seien.

Das ist freilich nur die halbe Wahrheit, denn der Alleinvertretungsanspruch der Souveräne hat eine viel weiter zurückreichende Tradition, und nichtstaatliche Organisationen wie die großen Handelskompanien haben durchaus auch nach 1648 ihren Part als – jetzt sogar akzeptierte – Völkerrechtssubjekte gespielt. Und, um ein weiteres Beispiel anzuführen, der Hanseverbund hat nach wie vor seine Repräsentanten zu den Friedenskongressen gesandt, um sich seine Rechte bestätigen zu lassen. Auch von der Parität der Staaten kann noch längst nicht die Rede sein, auch wenn in Münster und Osnabrück die Staaten "auf Augenhöhe" und ohne Vorbehalte miteinander verhandelten – der Vorrang der "Großen" und der Kronen wurde nämlich in der gesamten Vormoderne nicht abgebaut. Die Vorstellung, in Westfalen sei das staatenpolitische Mantra und "System" der Zukunft, das Gleichgewicht der Kräfte, "erfunden" worden, ist abwegig, und erst recht ist es irrig anzunehmen, dass sich entsprechend Hugo Grotius’ Standardwerk von 1625 ("De jure belli ac pacis"/"Über das Recht des Krieges und des Friedens") das humanitäre Völkerrecht jetzt endgültig auf breiter Front durchgesetzt habe. Eine solche Langzeitwirkung der Verträge von 1648 bis an die Schwelle der Gegenwart anzunehmen, ist schlicht absurd – mag auch in der Jetztzeit bis in die Hochglanzpresse hinein immer wieder einmal der Gedanke eines neuen Westfälischen Friedens für bestimmte Krisenregionen auftauchen und ventiliert werden. Der Westfälische Friede schuf keine neue europäische Friedensordnung, ganz gleich ob man ihr Ende mit 1789, 1945 oder 1990 datiert.

Was aber gesagt werden kann, ist, dass mit 1648 die Konfessionen als politikgestaltende Kräfte erkennbar in den Hintergrund traten – ohne als Legitimationsfigur völlig aus dem politischen Diskurs zu verschwinden –, sich die internationalen Beziehungen mithin rationalisierten. Auch setzte sich mit dem Westfälischen Frieden ein bestimmtes Muster des Friedenschließens durch, das, in aller Regel mit Mediatoren oder Personen/Instanzen, die ihre "guten Dienste" zur Verfügung stellten, auf grundsätzlicher Schriftlichkeit beruhte, auf Plenarkonferenzen verzichtete und – wenigstens in der "westlichen" Welt – auf "Ewigkeit" angelegt war. Aber in Bezug auf eine längst überfällige Humanisierung des Kriegsvölkerrechts oder die zeremoniellen Fallstricke haben die westfälischen Verhandlungen noch keineswegs Weichenstellungen für die unabsehbare Zukunft vorgenommen.

Den beiden Instrumenta pacis vom Oktober 1648 fehlte auch insofern etwas von einer völkerrechtlichen Ausstrahlung, als das Angebot an alle europäischen Drittstaaten (mit Ausnahme der Kurie und des Osmanischen Reiches), dem Frieden förmlich beizutreten, von keinem wahrgenommen wurde. Und trotzdem haben in der Folgezeit dann sogar Staaten, die nicht zu den Vertragspartnern zählten, in ihren Friedensschlüssen fast stereotyp auf 1648 rekurriert, dessen Instrumenta pacis zur Gänze bestätigt wurden – mochten auch Bestimmungen des neuen Friedens in einem diametralen Gegensatz zu den seinerzeitigen Vertragsklauseln stehen. Der Westfälische Friede galt, ohne dass sich das rational zur Gänze nachvollziehen lässt, als "Vater" des Geflechts der Staatenbeziehungen und als Grunddokument eines zivilisierten Zusammenlebens der "Staatenfamilie". Er wurde, nicht erst Jahrzehnte später, sondern ganz rasch nach seinem Abschluss, zum Mythos – als Dokument, das es vermocht hatte, einen in seiner Dimension bis dahin unvorstellbaren Krieg überhaupt zu beenden.

Neusortierung des europäischen Staatensystems

Aber unabhängig von solchen Fragen der Interpretation und der Theoriebildung: Was gesagt werden muss, ist, dass sich mit dem Westfälischen Frieden das Staatensystem neu aufgestellt hat: Die Niederlande und die Eidgenossenschaft, seit Langem faktisch bereits vom Reichskörper losgelöst, wurden endgültig – direkt und indirekt – als souveräne Staatswesen anerkannt. Ständestaaten, deren Bildung in Böhmen und Ungarn versucht worden war, waren wieder "eingefangen" worden und hatten keine Chance mehr, zu internationalen Partnern aufzusteigen. Das kleine und periphere Siebenbürgen, das am Beginn des langen Krieges eine wichtige Rolle gespielt hatte, verschwand als Akteur wieder aus dem europäischen Leben, Dänemark, ebenfalls in der ersten Kriegsphase ein prominenter Player, hatte in dem Hegemonialkampf gegen Schweden den Kürzeren gezogen und leckte nach dem Frieden von Brömsebro 1645 seine Wunden. England, ohnehin allenfalls aus dynastischen Gründen in der Anfangsphase des Krieges aktiv, war in innenpolitische Wirren versunken, die 1649 dann sogar zu einem Königsmord und einer völligen Veränderung seiner Verfassung führen sollten. Polen-Litauen, einer der "Aufsteiger-Staaten" des frühen 17. Jahrhunderts, hatte sich gegen den dynastischen Dauerrivalen in Schweden nicht durchsetzen können und deutlich an politischem Gewicht verloren. Und Russland war noch um einiges davon entfernt, im europäischen Kräftespiel einen Part zu übernehmen, mochte seine diplomatische Vernetzung mit den "westlichen" Kapitalen auch allmählich zunehmen. Spanien hatte trotz aller kulturellen Blüte in seinem "Goldenen Jahrhundert" (Siglo de Oro) bittere Niederlagen und Rückschläge hinnehmen müssen und den Krieg gegen Frankreich noch nicht beenden können (oder wollen). Sein Großmachtanspruch war deutlich ins Wanken geraten.

Es waren Frankreich und Schweden, die beiden Garantiemächte des Westfälischen Friedens, die aus dem langen Krieg als unbestrittene Gewinner hervorgegangen waren – sie hatten territoriale Zugewinne (an der Ost- und Nordsee beziehungsweise in Lothringen und im Elsass) und Rechtstitel erworben, die jederzeit aktivierbar waren, sie hatten die Friedensverhandlungen dominiert, sie hatten den habsburgischen Kaiser aus all seinen Träumen gerissen, aus der Mitte des Kontinents doch noch einen kräftigen Zentralstaat zu machen. Freilich waren beide Staaten aktuell in einer wenig beneidenswerten Situation: Schweden mit seiner an Zahl bescheidenen Bevölkerung und seinen ebenfalls bescheidenen Ressourcen hatte seine Kräfte überspannt, forderte nicht zufällig massive Kriegsentschädigungen und benötigte im Grunde eine Art Permanenz des Krieges, um seine aufgeblähten Heere überhaupt unterhalten zu können. Zudem musste seine dynastische Zukunft – mit einer unverheirateten Königin, die deutlich zu erkennen gegeben hatte, in naher Zukunft abzudanken – als durchaus unsicher gelten. Und Frankreich sah sich mit massiven Bewegungen gegen die Zentralisierungsversuche der Krone und gegen die finanzielle Belastung des Landes konfrontiert, die man unter den Begriff der Fronde zusammengefasst hat. Es war 1648 noch überhaupt nicht absehbar, wer aus diesem Konflikt zwischen Krone und Adel, zwischen Zentrale und Peripherie, als Sieger hervorgehen würde. Und damit war auch nicht klar, ob sich die beiden Mächte auf Dauer als dirigierende Großmächte würden halten können – im Tandem oder auch einzeln.

Schließlich blieb auch das Osmanische Reich selbstredend ein Faktor auf dem Kontinent. Nach dem sogenannten Langen Türkenkrieg ausgangs des 16. Jahrhunderts hatte es sich aus den zentraleuropäischen Wirren herausgehalten, jedoch wusste man nicht – die "Türkenfurcht" spielte im öffentlichen Leben nach wie eine prominente Rolle –, wie lange seine Zurückhaltung, auf dem Balkan weitere Positionsgewinne zu erzielen, andauern würde. Konstantinopel blieb zumindest potenziell ein wichtiger Player in der europäischen Staatenpolitik, mit dem man täglich rechnen musste, und das umso mehr, als seit 1644 im adriatischen Raum ein heftiger Krieg zwischen dem Osmanischen Reich und der Republik Venedig tobte, in dem es um Kreta ging, einen Eckstein des venezianischen Imperiums im Südosten Europas. Am Ende konnte der Konflikt regional begrenzt bleiben, aber das wusste man 1648 keineswegs.

Neuordnungen im Reich

Viel größer – und berechtigter – war die Hochschätzung des Westfälischen Friedens mit Blick auf die Reichsgeschichte. Schon unmittelbar nach seinem Abschluss setzte eine breite Literaturproduktion ein, die ihn insgesamt würdigte, einzelne seiner Bestimmungen auf ihre Belastbarkeit hin überprüfte oder seine Defizite benannte. Die geradezu unermessliche Literatur setzte sich während des gesamten Ancien Régime fort, bis hin etwa zum "Geist des Westphälischen Friedens" (1795) des berühmten Göttinger Staatsrechtslehrers Johann Stephan Pütter in der beginnenden Revolutionszeit.

Umso radikaler war der Schnitt, der nach dem Ende des Alten Reiches folgte, als einige Autoren den Westfälischen Frieden nunmehr als Wegmarke deuteten, die die "Außensteuerung" Deutschlands durch die beiden Garantiemächte, insbesondere Frankreichs, eingeleitet habe. Der Friedensschluss habe Deutschland verhängnisvoll zersplittert und somit der Ausbildung des Landes zu einem kräftigen Nationalstaat im Wege gestanden. Das Buch des Berliner Professors Friedrich Rühs "Historische Entwickelung des Einflusses Frankreichs und der Franzosen auf Deutschland und die Deutschen" (1815) steht stellvertretend für diesen mit frankophoben Affekten unterlegten Trend, den Westfälischen Frieden auf die Anklagebank der Geschichte zu setzen und für alle vermeintlichen Defizite, die aus der Kleinstaaterei und dem mangelnden "nationalen" Bewusstsein der deutschen Fürsten erwachsen seien, verantwortlich zu machen.

Dieses Bild des Westfälischen Friedens als einer "schwarzen Stunde" Deutschlands, die fremdem Einfluss Tür und Tor geöffnet und eine "gesunde" Entwicklung zu einem starken Staatskörper verhindert habe, sollte unter anderem über Historiker wie Heinrich von Treitschke und Karl Lamprecht sowie über die nationalsozialistische Propaganda bis weit ins 20. Jahrhundert hinein prägend bleiben. Erst mit der großen Studie von Fritz Dickmann (1959) und dem säkularen Editionsunternehmen der "Acta Pacis Westphalicae" sollte dann seit den frühen 1960er Jahren ein allmählicher Paradigmenwechsel hin zu einer Würdigung der positiven Aspekte einsetzen, die von den beiden Instrumenta pacis ausgegangen waren – es war nicht zufällig die Phase unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg, die der historischen Friedensforschung ganz allgemein neuen Auftrieb gab.

Der 30 Jahre währende Krieg hatte das Heilige Römische Reich in einen Zustand totaler Erschöpfung gestürzt. Auch wenn nicht alle früheren Schätzungen der Bevölkerungsverluste belastbar sind: Es war keine Frage, dass der Krieg, der aus einem ganzen Bündel von Konflikten – konfessioneller, reichsverfassungsrechtlicher, ständischer und persönlicher Art – erwachsen war, die Mitte Deutschlands in einen desaströsen Zustand gestürzt hatte. Epidemien hatten dazu beigetragen, die Auswirkungen der Kriegshandlungen noch zu potenzieren. Auch wenn manche Regionen von dem Krieg durchaus profitiert haben mögen: Eine gründliche Revision des gesamten öffentlichen Lebens tat Not, wollte das Reich nicht auf Dauer auf den Status eines "Entwicklungslandes" und eines Spielballs der Nachbarn zurücksinken.

Zwei kardinale Punkte schälen sich heraus, in denen man in mühsamen Verhandlungen über den Vorkriegsstand deutlich hinauskam: Der erste war, dass man in der Konfessionsfrage eine Lösung erreichte, die zukunftsfähig, zugleich aber alternativlos war. Die Religionsparteien wurden, nun mit Einschluss der im 16. Jahrhundert noch ausgeschlossenen Reformierten, als gleichberechtigt anerkannt und damit zugleich unter den Schutz der Verfassung gestellt. Das bedeutete in der Praxis, dass das Prinzip des cuius regio eius religio ("wessen das Land, dessen die Religion": Die Konfession der Untertanen richtete sich nach der des Landesherrn) in Kraft blieb, also das sogenannte ius reformandi der Fürsten, dass zugleich aber allfällige Konfessionswechsel eines weltlichen Fürsten keine Auswirkungen mehr auf den Glaubensstand der Untertanen haben sollten. Für nichtkonforme, also mit der Konfession des Fürsten nicht übereinstimmende Einzelpersonen und Gruppen wurde die Möglichkeit eines Abzugs, also der Auswanderung in ein konfessionskonformes Territorium geschaffen. Konfessionellen Minderheiten, die an einem Stichdatum unbehelligt gelebt hatten, sollte dieser Status erhalten bleiben. Damit waren konfessionsbedingte Streitigkeiten zwar nicht aus der Welt, aber für diesen Fall wurde eine Lösung geschaffen, die vor Ausbruch des Krieges dringend notwendig gewesen wäre: ein Mechanismus, um das Überstimmtwerden einer Seite zu verhindern.

Das leitet über zum zweiten Punkt, dem Reichsverfassungsrecht. Um die Interessen der beiden konfessionellen Lager adäquat vertreten zu können, wurden zwei vertikale Organisationsformen vorgesehen, das unter Leitung Kursachsens stehende Corpus Evangelicorum und das weit weniger aktive, faktisch von Kurmainz geleitete Corpus Catholicorum. Sie versammelten die jeweiligen Reichstagsmitglieder aller drei Kurien – Kurfürsten, Fürsten und Städte – und verbündeten sich gegebenenfalls auch mit auswärtigen Kronen, um ihren Positionen Nachdruck zu verleihen, so etwa in dem großen Konfessionskonflikt um 1720. Wenn eines der beiden Corpora eine Streitsache zu einer Konfessionsangelegenheit erklärte und eine sogenannte itio in partes ("Auseinandertreten der Parteien") proklamierte, konnte es nicht mehr überstimmt werden, sondern eine gütliche Einigung hatte Platz zu greifen. Für den Fall, dass eine solche amicabilis compositio ("freundschaftliche Einigung") nicht erfolgreich war, behielten sich die beiden Garantiemächte vor, in einem abgestuften Verfahren einzugreifen – eine Art Damoklesschwert, das aber so gut wie nie zum Einsatz kam. Diese Regelung griff im Übrigen auch in allen "weltlichen" Streitigkeiten.

Es war nicht so, dass Religionskonflikte sich damit aus der Reichsgeschichte verabschiedeten. Die Zugehörigkeit von Kirchengütern, die es gemäß des grundsätzlichen Restitutionsgebotes wiederherzustellen galt, war in drei Jahrzehnten Krieg längst in Vergessenheit geraten und beschäftigte die territorialen und Reichsgerichte noch auf Jahre hinaus. Aber es zog nach den traumatischen Erfahrungen des Krieges doch ein neuer Geist ein, die Konfessionsproblematik zu versachlichen; dass am Hof eines geistlichen Kurfürsten in den 1650er Jahren gar Überlegungen über eine Wiedervereinigung der Konfessionen angestellt wurden, war symptomatisch. Über das Versachlichen hinaus wurde der Friede, insbesondere der Religionsfriede, nun verrechtlicht und als Rechtsfigur in das Reichssystem eingebunden.

Nicht minder wichtig war, dass die Konturen der Reichsverfassung neu geschnitten wurden – mochten auch die wirklich revolutionären Einschnitte wie das Abgehen von der in der Goldenen Bulle (1356) festgelegten Siebenzahl der Kurfürsten die Ausnahme bleiben. Schon die Tatsache, dass die in den westfälischen Bischofsstädten vertretenen Fürsten und Städte gleichberechtigt an den Verhandlungen beteiligt wurden und stellvertretend durch eine Reihe ihrer Gesandten auch die Dokumente vom 24. Oktober unterschrieben, lässt ahnen, dass die Fürsten ihre Position gegenüber dem Kaiser, von dessen absolutistischen Tendenzen nun keine Rede mehr war, deutlich ausgebaut hatten.

Zwar blieb – wegen der Beibehaltung der 1623 eingerichteten bayerischen Kurwürde (unter gleichzeitiger Wiedereinsetzung des pfälzischen Kurfürsten in seine alten Rechte) – im Kurfürstenkolleg eine klare katholische Mehrheit erhalten, sodass die Chance, dass einmal ein protestantischer Fürst zum Kaiser gewählt würde, denkbar gering war; bis zu einer wirklichen Religionsparität im Reich war der Weg noch weit. Und auch das verfassungsrechtliche Unikum, dass in Osnabrück ein konfessionelles Alternat bei der Besetzung des Bischofsstuhls eingeführt wurde, konnte nicht aufwiegen, dass der Kammerrichter immer ein Katholik blieb und die Habsburger nicht daran dachten, den Reichshofrat zu "paritätisieren".

Aber mit der fortbestehenden Prävalenz des Katholizismus konnten sogar die protestantischen Fürsten inzwischen leben, weil sie den Kaiser in vielen Fragen an ihr Votum banden: von der Kriegserklärung bis zum Friedensschluss, von der Gesetzesauslegung bis zum Verbot der Veränderung der Zusammensetzung des Reichstages nach eigenem Gutdünken. Der Reichstag, in den vergangenen Jahrzehnten kaum noch einberufen, erlebte nun seine Wiederauferstehung: Der Kaiser wurde in einem Maß von den dort versammelten Reichsständen abhängig gemacht (und das Reich damit zugleich auf den Status eines "defensiven Verbands" ohne außenpolitisches Potenzial zurückgeführt), das im Moment des Restitutionsediktes 1629 oder des Prager Friedens 1635 überhaupt nicht absehbar gewesen war. Der kaiserlich-ständische Dualismus hatte eine neue Stufe erreicht.

Und es "drohte" noch mehr: das gänzliche Verbot von Römischen Königswahlen zu Lebzeiten des regierenden Kaisers und die Erarbeitung einer "immerwährenden" Wahlkapitulation, also einer vertraglichen Machtbeschränkung des Kaisers, durch die Gesamtheit der Stände, nicht mehr durch das kleine und vom Kaiser leicht beeinflussbare Gremium der Kurfürsten. Das Prestige des habsburgischen Reichsoberhauptes hatte auch dadurch massiv gelitten, dass der schwedischen Krone für Vorpommern die Reichsstandschaft verliehen und im Elsass der französischen Krone Besitz und Rechtstitel eingeräumt werden mussten, die erhebliche politische Optionen zum Nachteil des Reiches eröffneten. Der Kaiser, der den Frieden in der vorliegenden Form nicht gewollt hatte und deswegen als politisch deutlich angeschlagen gelten musste, wurde zu einer Art Beamter des Reiches, und das auf Dauer – unbeschadet der Tatsache, dass schon unter Leopold I., dann vor allem aber unter Joseph I. eine Gegenbewegung einsetzte, als die Habsburger alte Rechte zu reaktivieren begannen (etwa in Reichsitalien) oder ihr Auftreten gegenüber unbotmäßigen Fürsten veränderten. Der handstreichartige Erlass einer Reichshofratsordnung – ohne Mitwirkung der Stände und unter souveräner Negierung ihrer Forderung nach Parität an diesem Zentralgericht – ließ schon in den frühen 1650er Jahren ahnen, dass die Habsburger Mittel und Wege suchen würden, um ihre Macht zu restabilisieren. Und gerade das schloss auch nicht aus, dass der Kaiserhof für den kleinen und mittleren reichischen Adel seine Attraktivität behielt – als Ort, an dem man über Ämter Prestige akkumulieren oder auch Dienststellungen erreichen konnte, die über das symbolische Kapital hinaus auch lukrativ waren. Aber mit der Rolle von Versailles im Staat Ludwigs XIV. war das dann doch nicht zu vergleichen.

Verhängnisvoller war – zumindest aus der Sicht von Historikern wie Friedrich Rühs und Heinrich von Treitschke –, dass die Fürsten das sogenannte Bündnisrecht zugesprochen erhielten, das Recht also, nicht nur mit den reichischen Nachbarn, sondern auch mit auswärtigen Staaten Bündnisse abzuschließen. Diese Bestimmung, die besonders nachdrücklich von Kardinal Richelieu betrieben wurde und letztlich "nur" Konsequenzen aus der politischen Praxis der zurückliegenden Jahrzehnte zog, war zwar an den Vorbehalt gekoppelt, dass sich solche Bündnisse nicht gegen Kaiser und Reich richten dürften, aber eine solche Klausel würden die Räte und Minister wohl allemal in Bündnisverträgen hinbekommen. Die Fürsten – und längst nicht nur die potenten, die in der Lage waren, ein stehendes Heer zu unterhalten – haben in der Folgezeit dann auch regen Gebrauch von diesem Mittel gemacht, angefangen beim Rheinbund von 1658 mit der Krone Frankreich, und nicht selten mit einer kaum verklausulierten Stoßrichtung gegen die Wiener Hofburg in dem Sinn, ihrer Selbstständigkeit Grenzen zu setzen. Schon die Erklärung eines Reichskrieges war unter diesen Voraussetzungen eine wahre Herkulesarbeit, und nicht selten haben sich Stände dann auch ausdrücklich gegen einen solchen Beschluss gestellt.

Das Bündnisrecht machte aus der Vielzahl der Reichsglieder zwar – die nächsten Friedenskongresse sollten das unter Beweis stellen – keine Völkerrechtssubjekte, aber der Appetit war geweckt. Dass eine ganze Reihe deutscher Fürsten in den kommenden Jahrzehnten Rangerhöhungen bis hin zu Königskronen ins Auge fassten, um mit den fremden Staaten endgültig gleichzuziehen, war kein Zufall. Zwischen dem Bündnisrecht von 1648, dem gezielten Aufbau eines stehenden Heeres und der Selbstkrönung des brandenburgischen Kurfürsten Friedrich III. zum preußischen König Friedrich I. im Januar 1701 in Königsberg besteht ein logischer Zusammenhang. Die Selbstständigkeit der Reichsstände bis hin zu einem partiellen Rückzug aus dem Reich war, wenn man den gesamten Prozess aus einer Perspektive des Nationalstaates betrachtet, ein hoher Preis – aber das war nicht die der Zeit angemessene Perspektive.

Den breitesten Raum in den beiden Instrumenta nehmen die territorialen Verschiebungen ein: Reichsterritorien, die in andere Hände übergingen wie etwa das Herzogtum Vorpommern mit dem Fürstentum Rügen und Wismar sowie der in ein weltliches Herzogtum umgewandelten Stifte Bremen-Hamburg und Verden, die an Schweden fielen, oder die bisherigen Hochstifte Halberstadt und Minden, die an Kurbrandenburg übergingen, oder Hessen-Kassel, dem als "Satisfaktion" die Reichsabtei Hersfeld und vier schaumburgische Ämter überantwortet wurden. Sie alle hier aufzuführen, verbietet der zur Verfügung stehende Raum. Auf jeden Fall aber griffen diese Veränderungen tief in die Mentalitäten ein: Die dynastischen Loyalitäten veränderten sich, damit in sehr vielen Fällen auch die konfessionellen und die kulturellen insgesamt, neue Grenzziehungen konnten Lebensräume zerstören, man musste sich mit einem neuen Beamtenapparat und -typus anfreunden, die Steuern konnten sich erhöhen, ein neues militärisches Aushebungsverfahren konnte Platz greifen. Es war also nicht nur der Übergang von der einen "Obrigkeit" in eine andere, sondern ein tiefer Einschnitt im Leben jedes Betroffenen.

Einordnung

Der Westfälische Friede war sicher das mit Abstand schlagzeilenträchtigste Ereignis des Jahres 1648 – aber er war nicht alles. Von der Fronde wurde schon gesprochen, aber auch in anderen Regionen Alteuropas kam es zu sozialen Aufständen, so insbesondere im Königreich Neapel-Sizilien und in der Ukraine. Monarchen starben (so in Dänemark und in Polen) beziehungsweise wurden verhaftet und sahen ihrem Prozess entgegen (England) oder wurden nach einer Palastrevolution ermordet (Osmanisches Reich): Unruhefaktoren allemal.

Es war ein Jahr tief greifender Veränderung fast überall in Europa. Aber es war am Ende doch jenes Ereignis, das dem Jahr seinen Stempel aufdrückte, in dem sich die Veränderung der Staatenlandschaft manifestierte und in dem das Heilige Römische Reich jene Verfassungsordnung erhielt, die es im Prinzip bis zu seinem Ende prägen sollte: der Neubestimmung der Beziehungen zwischen Reichsoberhaupt und Ständen, der Justiziabilität von Konflikten, des Abschieds vom Religiös-Konfessionellen als innenpolitischer Matrix. Der Westfälische Friede wurde – abgestützt durch seine wortwörtliche Aufnahme in den "Abschied" des nächsten Reichstages – zu dem Grundgesetz des Reiches schlechthin, zum eigentlichen und wahren Westphalian system. Auch wenn der Westfälische Friede staatenpolitisch den Frieden nur kurze Zeit garantierte und deswegen und aus anderen Gründen seine Qualifizierung als Ausgangspunkt eines internationalen Westphalian system abwegig ist, und obwohl manche Lücken in der Reichsverfassungsordnung nie beseitigt wurden: 1648 markierte einen tiefen Einschnitt in der Reichspolitik und war auch für die internationale Politik zumindest eine Wegmarke.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Die seit 1962 in ca. 50 Bänden erschienenen und von Max Braubach und/bzw. Konrad Repgen herausgegebenen Acta Pacis Westphalicae sind das maßgebliche Quellenwerk zum Westfälischen Frieden. Am Beginn der modernen Beschäftigung mit dem Westfälischen Frieden steht die große Darstellung von Fritz Dickmann, Der Westfälische Frieden, Münster 1959, seitdem viele Neuauflagen. Wichtig ist die dreibändige Dokumentation der Europaratsausstellung 1998 in Münster und Osnabrück ("1648: Krieg und Frieden in Europa", hrsg. von Klaus Bußmann und Heinz Schilling) und die Dokumentation der seinerzeitigen Jubiläumskonferenz ("Der Westfälische Friede: Diplomatie, politische Zäsur, Rezeptionsgeschichte", hrsg. von Heinz Duchhardt, München 1998). Zur Jubiläumsliteratur des Jahres 1998 vgl. den Forschungsbericht von Johannes Arndt in: Jahrbuch für Europäische Geschichte 1/2000, S. 133–158. Die neueste (kurze) Analyse mit Aufarbeitung des Forschungsstandes stammt von Siegrid Westphal, Der Westfälische Frieden, München 2015.

  2. Zur Multiperspektivität des Jahres 1648 vgl. Heinz Duchhardt, 1648 – das Jahr der Schlagzeilen, Köln–Wien–Weimar 2015.

  3. Zur Diskussion über das Westphalian system vgl. ders., Westphalian System. Zur Problematik einer Denkfigur, in: Historische Zeitschrift 269/1999, S. 304–316; ders., Das "Westfälische System": Realität und Mythos, in: Hillard von Thiessen/Christian Windler (Hrsg.), Akteure der Außenbeziehungen, Köln u.a. 2010, S. 389–401.

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ist Professor em. für Neuere Geschichte und Autor mehrerer Bücher über den Dreißigjährigen Krieg und den Westfälischen Frieden. Er war bis 2011 Direktor des Leibniz-Instituts für Europäische Geschichte und bis 2015 Präsident der Max Weber Stiftung. E-Mail Link: heidu43@web.de