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Das Bundesverfassungsgericht als Motor gesellschaftlicher Integration?

Gary S. Schaal

/ 14 Minuten zu lesen

Der Aufsatz identifiziert zwei Formen der Integration durch Verfassungsrechtsprechung: qua Konsens und qua Konflikt. Beide Integrationsmodelle werden anhand einer Diskussion von vier Entscheidungen exemplarisch dargestellt.

Einleitung

Dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird sowohl von den politischen Eliten als auch von den Bürgerinnen und Bürgern eine pazifizierende und integrierende Wirkung attestiert. Auch gehört es zu den Gemeinplätzen der deutschen Rechtswissenschaft, dem BVerfG eine herausragende Bedeutung im Prozess der gesellschaftlichen Integration zuzuschreiben. Wie kommt es, dass ausgerechnet ein Gericht zur sozialen und politischen Integration der Gesellschaft einen wichtigen Beitrag leistet? Dieser Frage soll im Folgenden nachgegangen werden. Dabei wird zwischen zwei Formen der Integration unterschieden: Integration qua Konsens und Integration qua Konflikt. Die Vorstellung einer Integration qua Konsens ist die weiter verbreitete Annahme. In einer pluralistischen Gesellschaft erscheint es jedoch zunehmend unwahrscheinlich, dass das BVerfG mit seinen Entscheidungen auf gesamtgesellschaftlichen Konsens stoßen kann. Daher ist anzunehmen, dass die zweite - auf Konflikt basierende - Integrationsform in Zukunft an Bedeutung gewinnen wird, auch wenn sie von der Gesellschaft mehr verlangt als das erste Integrationskonzept.

Die Stimmen, die zu einer zurückhaltenden Einschätzung der Integrationsleistung des BVerfG mahnen, sind nur schwach ausgeprägt. So argumentiert beispielsweise der ehemalige Verfassungsrichter Dieter Grimm aus der Binnenperspektive des Gerichts: "Die Aufgabe des Verfassungsgerichts besteht nicht in der Friedensstiftung, sondern in der Durchsetzung der Verfassung. Wenn seine Entscheidungen den gesellschaftlichen Frieden wiederherstellen, ist das ein beglückendes Ereignis, über das man froh sein darf." Noch deutlicher ist die Position des Rechtswissenschaftlers Ulrich Haltern, der die Vorstellung der Integration qua Verfassungsgerichtsbarkeit als "Mythos" bezeichnet. Doch obwohl dem BVerfG im zeitgenössischen Diskurs zumeist ein hohes integratives Potenzial zugeschrieben wird, mangelt es in der Literatur an klaren Definitionen und an empirisch messbaren Kriterien gelungener Integration. Diese Punkte sollen zuerst geklärt werden, um die Bedeutung des BVerfG als Motor gesellschaftlicher Integration würdigen zu können.

Verfassungsrechtsprechung

Verfassungen sind "incompletely theorized agreements": Sie sind so offen wie möglich formuliert, um latente Konflikte während ihrer Genese nicht manifest werden zu lassen und bei ihrer Ratifizierung eine möglichst breite Unterstützung zu erhalten. Diese Offenheit führt in der Verfassungspraxis unweigerlich zu unterschiedlichen und strittigen Verständnissen und Deutungen derselben verfassungsrechtlichen Norm. Vor diesem Hintergrund ist es die Aufgabe eines Verfassungsgerichts, eine autoritative Interpretation der strittigen Norm vorzulegen und so Rechtssicherheit und Erwartungsstabilität zu erzeugen.

Doch ist die Verfassung nicht nur ein Spielregelwerk des Politischen - sie ist auch die symbolische Verdichtung der politischen Ordnungsvorstellungen einer Gemeinschaft. Der Konflikt um die (Be-)Deutung einer Norm verweist daher auf die Brüchigkeit "unseres" Verständnisses der politischen Ordnung. Die Entscheidungen des BVerfG sind insofern ein wichtiger Faktor eines komplexen Prozesses der Ausbildung und Interpretation "unserer" politischen Identität. Aus der institutionell-strukturellen Eingebundenheit in diesen Prozess der politischen Identitätsfindung resultiert die prinzipielle Integrationsleistung des BVerfG. Vor diesem Hintergrund lassen sich zwei grundlegende Verständnisse von Integration qua Verfassungsrechtsprechung differenzieren. Sie unterscheiden sich maßgeblich hinsichtlich der Frage, welche Reaktion der Gesellschaft auf eine Entscheidung des Gerichts als Ausweis erfolgreicher Integration gewertet wird.

Konsensuale und konfliktive Integrationsmodelle

Das Konsensmodell dominiert die aktuelle Diskussion. Es wertet die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz von Entscheidungen als Zeichen erfolgreicher Integration und nutzt das Vertrauen in die Institution "Bundesverfassungsgericht" als Indikator für die generalisierte Akzeptanz der Rechtsprechung des BVerfG. Die Akzeptanz einer Entscheidung ist ein Indikator dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger die autoritative Interpretation des Gerichts als die "ihre" anerkennen und das Gericht somit erfolgreich die (zuvor strittig gewordene) konstitutionelle Norm wieder einer unstrittigen (Be-)Deutung zugeführt hat. Es scheint zunächst, als ob das BVerfG vor allem dann integrierend wirkt, wenn es Konsens stiften kann, weil es durch seine Entscheidungen gesellschaftliche Werte bestätigt.

Diese Interpretation verkürzt jedoch das Konsensmodell. Denn ein Integrationserfolg liegt nicht nur dann vor, wenn das Gericht Akzeptanz für die Bestätigung gesellschaftlicher Werte erfährt. Die eigentliche Integrationsleistung zeigt sich erst am Konfliktfall, wenn das Verfassungsgericht in der Lage ist, seine autoritative Interpretation gegen die vorgängigen Überzeugungen innerhalb der Gesellschaft über eine "angemessene" Interpretation "ihrer" Verfassung gesamtgesellschaftlich durchzusetzen. In diesem Fall bestätigt es nicht vorgängige Werthaltungen und Verständnisse, sondern schafft aktiv neue. Etliche institutionell-strukturelle Faktoren sprechen auf den ersten Blick dagegen, dass Gerichte integrierend wirken können. Verfassungsgerichte sind ihrem Wesen nach "counter-majoritarian", das heißt, dass sie in der Regel von einer Minderheit angerufen werden, die sich in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten von einer Mehrheit verletzt fühlt. Verfassungsgerichte können vor diesem Hintergrund den innerhalb der Gesellschaft wirkmächtigen Wertkonsens aktualisieren. Sie können jedoch auch die Minderheitenposition aufgreifen. Im zweiten Fall wird die Integrationsleistung gegen einen vorgängigen gesellschaftlichen Konsens erbracht.

Gegen die Annahme einer besonderen Integrationsleistung von Gerichten spricht zudem, dass sie entscheiden - woraus folgt, dass nicht nur die Rollen des Klägers und des Angeklagten vor Gericht generiert werden, sondern auch jene des Gewinners und des Verlierers. Die Richter des BVerfG können jedoch die Konsequenzen einer Entscheidung antizipieren und sie so formulieren, dass "Sieger nicht alleinige Sieger und Verlierer nicht alleinige Verlierer sind". In diesem Sinne besitzt das BVerfG in gewissem Maße die Hoheit über die Konsensdimension seiner Rechtsprechung.

Das Konfliktmodell kehrt die Vorzeichen des Konsensmodells um und geht davon aus, dass die autoritative Deutung des Verfassungsgerichts nicht notwendigerweise auf gesellschaftliche Akzeptanz stoßen muss. Denkbar - und in der Geschichte des BVerfG immer wieder erfolgt - ist auch, dass die Deutung umstritten bleibt und ein Konflikt um die "richtige" Deutung einer Norm im Anschluss an eine Entscheidung geführt wird. In einem solchen Fall wird die Norm in ihrer autoritativen Deutung zwar in der Regel befolgt, sie avanciert jedoch - zumindest zunächst - nicht zum Ausdruck "unseres" Verständnisses der Verfassung als Grundlage "unserer" politischen Ordnung, sondern bleibt ihm fremd, gleichsam ein juristisches Oktroi: "Die Antworten auf die politischen, rechtlichen und sozialen Grundfragen der Gegenwart werden zudem umstrittener, heterogener und politisch konflikthafter. Unter diesen Umständen wird das BVerfG immer seltener abschließende, friedensstiftende, von den Vorinstanzen gleichsam übersehene Antworten finden können, die den Konsens aller oder doch der großen Mehrheit findet." Zudem ist im Integration-qua-Konflikt-Diskurs strittig, ob das Gericht überhaupt gesamtgesellschaftliche Akzeptanz für seine Judikate erhalten sollte: "'Ewige Wahrheiten' - und seien sie noch so säkular, rational und reflexiv begründet - sind in einer pluralistischen und auf politische Beteiligung drängenden Gesellschaft nicht mehr mit Anspruch auf homogene und gleichsinnige Rezeption autoritär verkündbar. Die Differenzierung der Gesellschaft lässt sich nicht mittels eines apodiktischen Richterspruchs überlisten."

Bei dieser Argumentationslinie kommt in den Blick, dass die Bürgerinnen und Bürger den Konflikt nach einer Entscheidung nicht als desintegrierend, sondern auch als integrativ wahrnehmen können, das heißt, dass Integration auch aus Konflikt resultieren kann. Denn in einer konfliktiven öffentlichen Debatte über eine Entscheidung des BVerfG erarbeiten sich die Bürgerinnen und Bürger im Medium der (massenmedialen) Öffentlichkeit diskursiv "ihr" (auch konfliktives) Verständnis einer Verfassungsnorm, ja der konstitutionellen Grundlagen ihres Gemeinwesens als Ganzes: "Dieser Streit um die Interpretation der Verfassung im politischen Raum wird so zum zentralen Verfahren der politischen Handlungskoordination und Integration der Bürger der Zivilgesellschaft, der ständigen Erneuerung der Zustimmung der Bürger zur grundlegenden Konvention der Verfassung." Die Identifikation des "Unseren" als Resultat eines Konflikts, vielleicht auch nur die konsensuelle Identifikation von Dissens, sind in diesem Verständnis mögliche Indikatoren erfolgreicher gesellschaftlicher Integration.

Innerhalb des politikwissenschaftlichen Diskurses über die Aufgaben des BVerfG finden sich vermehrt konflikttheoretische Ansätze. So argumentiert der Sozialwissenschaftler Bernd Guggenberger, dass das BVerfG seine homogenitätsorientierte Wertejurisdiktion hinter sich gelassen habe und die soziale und politische Pluralität der Gesellschaft systematisch in seiner Urteilspraxis reflektiere; über die "neue Einmischungsbereitschaft" werde das BVerfG zum "Agendaagenten einer zukunftsfähigen Politikorientierung" und damit letztlich auch zum Hüter der Zivilgesellschaft. Zudem steht es dem Gericht im begrenzten Rahmen frei, juristische Fragen als politische Fragen wieder in die Gesellschaft zurückzuspielen: Das BVerfG kann sich entscheiden, nicht selbst zu entscheiden, sondern die strittige Norm beispielsweise mit der Auflage der Präzisierung an den parlamentarischen Gesetzgeber zu retournieren. Durch einen solchen Akt wird der demokratische Souverän gestärkt - und dass demokratische Verfahren zur Ausbildung einer zivilgesellschaftlich-republikanischen Identität beitragen können, ist unbestritten. Insofern leistet das Gericht durch das "Zurückspielen" einer strittigen Norm auch auf dieser Ebene einen wichtigen Beitrag zur gesellschaftlichen Integration.

Sowohl das konsensuale als auch das konfliktive Integrationsmodell besitzen eine intuitive Plausibilität. Es bleibt also die Frage zu klären, ob Maßstäbe existieren, anhand derer die Modelle zu bewerten sind? Das zentrale Kriterium hierfür ist das zugrunde liegende Verständnis des Konzepts der Integration. Denn obwohl Integration ein zentrales analytisches Konzept innerhalb der Soziologie ist, ist es doch ein problematisches, da Integration im Sinne des Soziologen Niklas Luhmann ein autologisches Konzept ist: Der Begriff konstruiert die von ihm beschriebene Wirklichkeit erst durch sich selbst - es existiert also unabhängig von der Beschreibung als integriert kein objektiver Zustand des "Integriert-Seins". Daher erscheint es sinnvoll, Integration als eine Selbstbeschreibung einer Gesellschaft zu verstehen, die sich (vermittelt durch die Massenmedien) selbst beobachtet. Diese Selbstbeschreibung kann sich aus unterschiedlichen Quellen speisen, weil innerhalb einer Gesellschaft sehr unterschiedliche Selbstwahrnehmungen existieren. Dies bedeutet, dass keines der oben beschriebenen Integrationsmodelle unabhängig von der gesellschaftlichen Selbstbeobachtung als angemessene Beschreibung gesellschaftlicher Integration verstanden werden kann. Wird die gesellschaftliche Selbstbeobachtung zur zentralen Kategorie eines differenzierten Integrationsverständnisses, ist es notwendig, danach zu fragen, wie das Gericht der Gesellschaft gegenübersteht und von ihr wahrgenommen wird. Erst auf dieser Basis kann darüber diskutiert werden, wann und in welcher Form das Gericht einen Beitrag zur Integration leisten kann.

Konsens und Konflikt aus der Perspektive der Öffentlichkeit

Jenseits von politischen, juristischen, journalistischen und intellektuellen Fachkreisen kennt der Großteil der Öffentlichkeit das BVerfG nur vermittelt über die Massenmedien. Im Spiegel der Massenmedien wird daher seine Integrationsleistung für die Gesellschaft im Sinne einer Beobachtung zweiter Ordnung sichtbar. Diese Wahrnehmung kann in drei Phasen eingeteilt werden, die für die Bewertung der Integrationsleistung relevant sind. In der ersten Phase muss ein Konflikt über die Bedeutung einer Norm existieren, die verfassungsrechtlich geklärt werden soll. In der zweiten Phase entscheidet das BVerfG und legt damit eine autoritative Interpretation der strittigen Norm vor. In der dritten Phase schließlich wird die Entscheidung von der Öffentlichkeit wahrgenommen.

Differenziert man entsprechend der Konsens-Konflikt-Dichotomie, so kann der Streit um die Bedeutung einer Norm in der ersten Phase in der Öffentlichkeit bekannt sein oder nicht. Nach der Verkündigung der Entscheidung kann die Entscheidung Akzeptanz finden oder sie kann eine länger andauernde öffentliche Debatte auslösen. Dies sind die vier grundlegenden Zustände, die ein Verfahren vor dem BVerfG einnehmen kann. Ihre Kombination führt zu vier Verlaufsformen eines Prozesses vor dem Verfassungsgericht, deren Integrationsleistung von den beiden Integrationsmodellen unterschiedlich bewertet wird: Das Konsensmodell der Integration würde die Typen 1 und 2 als Integrationserfolg werten, das Konfliktmodell dagegen die Typen 3 und 4 (s. Kasten). Ob sie aus der Perspektive der Bürgerinnen und Bürger tatsächlich integrativ wirken, ist eine empirische Frage. Daher wird im Folgenden die Rezeption ausgewählter Entscheidungen der vergangenen Jahre genauer betrachtet.

Verlaufsformen vor dem Verfassungsgericht

Typ 1: Ein Streit über die (Be-)Deutung einer Norm, dem vorgehend gesamtgesellschaftliche Aufmerksamkeit zuteil wurde, wird durch eine Entscheidung des BVerfG beigelegt. Ein Zustand der Rechtsunsicherheit wird durch die Entscheidung in einen der Rechtssicherheit transformiert. Zugleich wird damit der Bedeutungsgehalt der Werte und Normen öffentlich aktualisiert und eine autoritative Interpretation der Bedeutung dieser Werte vorgelegt (Beispiel: Entscheidung über das Luftsicherheitsgesetz 2006).

Typ 2: Ein Streit über die (Be-)Deutung einer Norm, der vorgängig nicht massenmedial und öffentlich ausgetragen wurde, wird autoritativ entschieden und findet die Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger (Standardfall).

Typ 3: In diesem Fall liegt vorgängig ein massenmedial vermittelter Streit über die (Be-)Deutung einer Norm vor, der durch eine autoritative Entscheidung nicht beigelegt werden kann. Die Diskussion um eine "richtige" Interpretation der strittigen Norm wird in der Öffentlichkeit auch nach der Entscheidung fortgesetzt (Beispiel: Erste Entscheidung zur Abtreibung 1975).

Typ 4: In diesem Fall eröffnet das BVerfG mit seiner Entscheidung einen massenmedialen Diskurs über die "richtige" Interpretation einer Norm, die in der Öffentlichkeit zuvor nicht als umstritten wahrgenommen wurde. Das Gericht trägt in diesem Fall gleichsam den Konflikt in die Gesellschaft (Beispiel: "Kruzifix"-Urteil 1995).

Typ 1 - Brandenburgisches Schulgesetz:

Im Prozess um die Einführung des Unterrichtsfachs LER (Lebensgestaltung-Ethik-Religion) als ordentliches Schulfach an öffentlichen Schulen in Brandenburg wurde die Verfassungskonformität des Brandenburgischen Schulgesetzes infrage gestellt. Die Einführung von LER hatte zuvor einen "Kulturkampf mitten in Deutschland" in Gang gesetzt, der fast zehn Jahre dauerte. Der Showdown blieb jedoch aus: Nach der Verkündung des Schlichtungsangebots des BVerfG am 11. Dezember 2001 regte sich keine öffentliche Empörung, und bis zum 31. Januar 2002 stimmten sowohl die brandenburgische Landesregierung als auch die beiden großen Kirchen der Schlichtung zu. Es ist "eine gute Zeit für das Bundesverfassungsgericht", denn "weiser hätte auch König Salomo nicht entscheiden können". Dabei hat das Gericht gerade nicht entschieden, sondern - erst zum zweiten Mal in seiner Geschichte - eine Schlichtung vorgelegt, die eine formal-juristische Entscheidung unnötig machen sollte. Nur eine Schlichtung konnte eine Win-win-Situation für alle am Prozess Beteiligten - das Land Brandenburg, die Kläger und das BVerfG - ermöglichen. Die Integration qua Konsens war in diesem Fall also erfolgreich.

Typ 2 - Sorgerecht nichtehelicher Väter:

Lange Zeit waren in Deutschland "nichteheliche Kinder nur Kinder dritter Klasse". Auch die Rechte der nichtehelichen Väter waren im Vergleich zu ehelichen Vätern reduziert. Hierzu zählt vor allem, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes von der Sorgetragung für das gemeinsame Kind ausgeschlossen wird, wenn die Mutter ihre Zustimmung hierzu verweigert. Hiergegen reichte der Vater eines nichtehelichen Kindes Verfassungsbeschwerde ein. Im Juli 2010 entschied das BVerfG, dass es das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes verletzt, wenn er "ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist". Die ungleiche Behandlung von Vätern ehelicher und unehelicher Kinder wurde lange Zeit politisch toleriert, obwohl in Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes eindeutig festgeschrieben ist, dass "den unehelichen Kindern (...) durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen zu verschaffen [sind] wie den ehelichen Kindern". Der Entscheidung ging keine intensive massenmediale Debatte voraus. Sie wurde von allen Seiten nicht nur akzeptiert, sondern als eine angemessene Interpretation der strittigen Verfassungsnorm gewürdigt, die "unser" Verständnis der Verfassung symbolisch zur Darstellung bringt: Denn so entsprach "das Kindsrecht (...) längst nicht mehr der Lebenswirklichkeit vieler Deutscher", und das Gericht habe mit seiner Entscheidung die "leidvolle Situation" dieser Väter mit ihrer "überfälligen Entscheidung abgeschafft". Dieser Fall zeigt prototypisch, dass das Gericht trotz gesellschaftlicher Pluralisierungstendenzen in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, die gesamtgesellschaftlich auf Akzeptanz stoßen und so zum Prozess der Integration beitragen.

Typ 3 - Schwangerschaft II (1993):

Die Frage nach der Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen durchzieht die bundesdeutsche Geschichte. Zweimal hat das BVerfG hierzu entschieden (in den Jahren 1975 und 1993). Nach der Vereinigung im Jahr 1990 war es notwendig geworden, die Rechtslagen von Bundesrepublik und DDR einander anzupassen. Die DDR gewährte Straffreiheit bei einer Abtreibung innerhalb der ersten drei Monate, in der Bundesrepublik galt jedoch noch die Indikationslösung, mit der das BVerfG seinen Urteilsspruch von 1975 versah. In seinem zweiten Abtreibungsurteil hob das BVerfG seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 1975 auf und gab der Fristenlösung statt. Doch gab es starke Kritik an dem Urteil, das den Abbruch als rechtswidrig, aber straffrei deklariert. Vor allem die Befürworter einer straffreien Fristenlösung kritisierten eine Kompetenzübertretung seitens der Karlsruher Richter. Die öffentliche Debatte wurde intensiv und kontrovers, aber kurz geführt. Im Modus der öffentlichen Diskussion haben die Bürgerinnen und Bürger die de facto Fristenlösung als "ihre" akzeptiert.

Typ 4 - Lehrerin mit Kopftuch:

Vor dem Hintergrund des regulativen Ideals der staatlichen Neutralität musste das BVerfG in den vergangenen Jahren mehrfach über religiöse Fragen und damit auch über den religiösen Gehalt von Symbolen und Handlungen entscheiden (wie 1995 die "Kruzifix"-Entscheidung oder 2002 das "Schächt"-Urteil). Im Jahr 2003 traf das BVerfG ohne intensive vorherige massenmediale Diskussion eine Entscheidung zur Frage, ob eine zur Verbeamtung anstehende Lehrerin in einer öffentlichen Schule in Baden-Württemberg während des Unterrichts ein Kopftuch tragen darf. Wie auch in der "Kruzifix"-Entscheidung musste das Gericht zwischen der positiven Religionsfreiheit (der Ausübung einer Religion) und der negativen Religionsfreiheit (dem Nicht-Ausgesetzt-Sein religiöser Handlungen oder Symbole) entscheiden. Das Gericht entschied sich, nicht zu entscheiden. Es hat das vorgängige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Tragen eines Kopftuchs nicht erlaubt sei, aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen. Zugleich hat es den parlamentarischen Gesetzgeber aufgefordert, in dieser Frage durch neue Gesetze Rechtssicherheit herzustellen.

Die Reaktionen auf diese Entscheidung waren divergent: Einerseits habe sich das BVerfG "schlichtweg verweigert", in der Sache zu entscheiden, obwohl eindeutig sei, dass das besondere Treueverhältnis der Beamten zum weltanschaulich neutralen Staat das Tragen eines Kopftuchs verbieten müsse. Heribert Prantl moniert, dass das Gericht "zu feig" war, selbst zu entscheiden; die Zeit sei reif für ein "Toleranzedikt", das die positive Religionsfreiheit stärken und zu mehr Toleranz im Umgang mit Religion im öffentlichen Raum führen solle. Für seine Zurückweisung an den parlamentarischen Gesetzgeber hat das BVerfG jedoch gute Gründe, die den Geist des republikanisch-demokratischen Verständnisses der Integration qua Konflikt atmen: "Entscheidungen von solcher Tragweite [sollen] aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären." Mit der Entscheidung, sich nicht zu entscheiden, hat das BVerfG die Souveränität des parlamentarischen Gesetzgebers gestärkt. Die Vertreter der Regierung und der Opposition begrüßten, dass die Entscheidung den Parlamenten überlassen bliebe. Doch war auch dieses Motiv nicht unstrittig: "Die Abwälzung auf das Parlament wirkt in diesem Fall geradezu abenteuerlich."

Die Frage nach der integrativen oder desintegrativen Leistung dieser Entscheidung kann nur in einer prozessualen Perspektive beantwortet werden, welche die öffentlichen und parlamentarischen Debatten über die konkrete Ausgestaltung dieser Gesetze analysiert. Abstrakt kann nur festgehalten werden, dass die Hoffnung auf Integration in diesem Fall von der Offenheit und Intaktheit des demokratischen Prozesses abhängt. Würden die Beratungen jedoch "hinter geschlossenen Türen" erfolgen, bestünde keine wirkliche Hoffnung auf ein integratives Potenzial dieser Entscheidung.

Fazit

Die Rechtsprechung des BVerfG kann einen Beitrag für den Prozess der gesellschaftlichen Integration leisten. Es hängt von den Bürgerinnen und Bürgern ab, ob sie die Bestätigung vorgängiger Werte oder die diskursive Erarbeitung des Verständnisses einer verfassungsrechtlichen Norm als integrativ verstehen. Die forcierte Pluralisierung und Fragmentierung der Gesellschaft lässt die Hoffnung auf einen gesamtgesellschaftlichen Konsens für autoritative Entscheidungen des BVerfG eher sinken. Dies muss kein Problem darstellen: Wenn das BVerfG die Tendenz zum Schlichten und zur Rückgabe strittiger juristischer Fragen an den parlamentarischen Gesetzgeber (und die Zivilgesellschaft) fortsetzt, kann die Integrationslücke, die sich aus mangelndem substanziellem Konsens ergibt, durch ein stärkeres republikanisch-demokratisches Selbstbewusstsein kompensiert werden. Hierfür müsste jedoch die Entfremdung der Bürgerinnen und Bürger von der Politik einer vertrauensvollen Beteiligungsorientierung weichen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. André Brodocz, Die Macht der Judikative, Wiesbaden 2008.

  2. Zit. nach: Jutta Limbach, Die Integrationskraft des Bundesverfassungsgerichts, in: dies. (Hrsg.), Im Namen des Volkes, Stuttgart 1999, S. 157.

  3. Ulrich Haltern, Integration als Mythos, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts. Neue Folge, 45 (2007), S. 31-88.

  4. Cass R. Sunstein, Incompletely Theorized Agreements in Constitutional Law, Public Law Working Paper 147, Chicago 2007.

  5. Vgl. Hans Vorländer, Die Verfassung. Idee und Geschichte, München 1999; Gary S. Schaal/Claudia Ritzi, Das Grundgesetz als umkämpfte Ordnung, in: Behemoth, 3 (2010) 1, S. 101-131.

  6. Hier und im Folgenden ist mit "uns" die Binnenperspektive der Bürgerinnen und Bürger gemeint, die zusammen die politische Gesellschaft formen.

  7. Vgl. Gunnar Folke Schuppert/Christian Bumke (Hrsg.), Bundesverfassungsgericht und gesellschaftlicher Grundkonsens, Baden-Baden 2000.

  8. Alexander Bickel, The Least Dangerous Branch, Indianapolis 1962, S. 16.

  9. Roland Lhotta, Vermitteln statt Richten, in: Zeitschrift für Politikwissenschaft, 12 (2002) 3, S. 1076.

  10. Helmut Schulze-Fielitz, Das Bundesverfassungsgericht und die öffentliche Meinung, in: G.F. Schuppert/C. Bumke (Anm. 8), S. 138.

  11. Hans J. Lietzmann, Reflexiver Konstitutionalismus und Demokratie, in: Bernd Guggenberger/Thomas Würtenberger (Hrsg.), Hüter der Verfassung oder Lenker der Politik?, Baden-Baden 1998, S. 233-262.

  12. Ulrich Rödel, Vom Nutzen des Konzepts der Zivilgesellschaft, in: Zeitschrift für Politikwissenschaft, 6 (1996) 3, S. 673.

  13. Bernd Guggenberger, Zwischen Konsens und Konflikt: Das Bundesverfassungsgericht und die Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft, in: ders./T. Würtenberger (Anm. 11), S. 209.

  14. Ebd., S. 213.

  15. Vgl. Niklas Luhmann, Die Gesellschaft der Gesellschaft, Frankfurt/M. 1997.

  16. Vgl. BVerfG, 1 BvR 1557/03; online: www.bverfg.de/entscheidungen/
    rk20030919_1bvr155703.html (14.7.2011).

  17. Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 25.10. 2001.

  18. Tageszeitung (taz) vom 31.1.2001.

  19. Stuttgarter Nachrichten vom 12.12.2001.

  20. Vgl. BVerfG, 1 BvR 420/09, online: www.bundesverfassungsgericht.de/
    entscheidungen/rs20100721
    _1bvr042009.html (14.7.2011).

  21. Süddeutsche Zeitung (SZ) vom 4.8.2010.

  22. BVerfG (Anm. 20).

  23. FAZ vom 4.8.2010.

  24. Vgl. BVerfGE 88, 203.

  25. Vgl. BVerfG, 2 BvR 1436/02; online: www.bundesverfassungsgericht.de/
    entscheidungen/rs20030924
    _2bvr143602.html (14.7.2011).

  26. Vgl. FAZ vom 25.9.2003.

  27. SZ vom 25.9.2003.

  28. Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung 71/2003 vom 24.9.2003.

  29. FAZ (Anm. 26).

Dr. phil., geb. 1971; Professor für Politikwissenschaft, insbesondere Politische Theorie, Helmut-Schmidt-Universität, Universität der Bundeswehr Hamburg, Holstenhofweg 85, 22043 Hamburg. E-Mail Link: gschaal@hsu-hh.de