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IFG-Hinweis

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Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich.

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gewährt jeder Person einen voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung durch Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art ist nicht erforderlich. "Amtliche Information" ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art der Speicherung, z.B. Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen. Die Behörde gewährt den Informationszugang grundsätzlich nur auf Antrag durch Auskunftserteilung, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise.

Die §§ 3 bis 6 Informationsfreiheitsgesetz enthalten zahlreiche Ausnahmetatbestände, durch die das Recht auf Informationszugang eingeschränkt oder ganz verwehrt werden kann. Ausnahmegründe sind von der Behörde darzulegen.

Dem Informationszugang können entgegenstehen:

  • § 3 IFG: Schutz von besonderen öffentlichen Belangen

  • § 4 IFG: Schutz des behördlichen Entscheidungsprozess

  • § 5 IFG: Schutz personenbezogener Daten

  • § 6 IFG: Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht nicht, wenn in Spezialgesetzen besondere Regelungen zum Informationszugang existieren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Spezialregelung enger oder weiter als das Informationsfreiheitsgesetz ist. Der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) besteht neben einem Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz können kostenpflichtig sein.
Die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) des Bundesministeriums des Innern regelt Einzelheiten.

Unabhängig von konkreten Anträgen auf Informationszugang haben Bundesbehörden nach § 11 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz eine Veröffentlichungspflicht, wonach Organisations- und Aktenpläne ohne personenbezogene Daten allgemein zugänglich zu machen sind.

Anträge für amtliche Informationen aus der Bundeszentrale für politische Bildung richten Sie bitte unter dem Stichwort "IFG" an die Bundeszentrale für politische Bildung, Adenauerallee 86, 53113 Bonn oder elektronisch an E-Mail Link: info@bpb.de.

Hinweise für Nutzer/innen: Hier finden Sie noch einmal alle oben aufgeführten Informationen gebündelt als Verlinkungen.

Weitere Informationen zum Thema moderne Verwaltung finden Sie auch im Angebot der bpb:

Fussnoten