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Informationen zur politischen Bildung

Rolle des Bundesrates im politischen System


Ursula Münch / Kerstin Meerwaldt
Inhalt

Einleitung

Zusammensetzung des Bundesrates

Organe und Einrichtungen

Arbeitsweise

Aufgaben und Befugnisse

Bedeutung im politischen System

Zusammensetzung des Bundesrates
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen.“ (Art. 51 Abs. 1 GG)

Wer einer Landesregierung angehört, richtet sich nach den Verfassungen der Länder. In der Regel bestehen die Landesregierungen aus der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten – in den Hansestädten und Berlin sind es die Bürgermeister – als Spitze der Regierung und den Ministerinnen bzw. Ministern – in den Hansestädten und Berlin den Senatorinnen und Senatoren – als den weiteren Regierungsmitgliedern. Sofern nach Landesverfassungen – wie in Bayern – auch Staatssekretärinnen und Staatssekretäre mit Sitz und Stimme Teil der Landesregierung sind, können auch sie Mitglied im Bundesrat werden.

Die Mitglieder des Bundesrates werden nicht gewählt und haben als Bundesratsmitglieder keine Amtsperioden. Sie werden durch Mehrheitsbeschluss der Landesregierungen bestellt. Scheiden sie aus der Landesregierung aus, erlischt gleichzeitig ihre Mitgliedschaft im Bundesrat. Auf diese Weise ist der Bundesrat verfassungsrechtlich gesehen ein „ewiges Organ“; er erneuert sich fortlaufend, da nach jeder Wahl eines Landesparlamentes die neu gebildete Regierung auch die Bundesratsmitglieder dieses Landes neu bestellt.

Dadurch, dass die Mitglieder des Bundesrates von den Landesregierungen bestellt und abberufen werden, verfügen sie über eine demokratische Legitimation, auch wenn diese nur mittelbarer Art ist. Die Landesregierungen gehen aus den von der Bevölkerung gewählten Landesparlamenten hervor. Die Wählerinnen und Wähler bei den bundesdeutschen Landtagswahlen bestimmen also nicht allein über die Mandatsverteilung im Landesparlament und damit über die Bildung der Landesregierung, sondern beeinflussen auch die Zusammensetzung des Bundesrates und somit die Politikgestaltung auf Bundesebene.

Die Mitglieder des Bundesrates unterscheiden sich verfassungsrechtlich in zweierlei Hinsicht von den Bundestagsabgeordneten: Erstens sind sie in ihrer Stimmabgabe nicht unabhängig, sondern weisungsgebunden – anders als die Bundestagsmitglieder, die über ein freies Mandat verfügen. Zweitens genießen sie in ihrer Eigenschaft als Bundesratsmitglieder weder Immunität (Schutz vor Strafverfolgung) noch Indemnität (Straflosigkeit für Abstimmungen und Äußerungen im Parlament mit Ausnahme verleumderischer Beleidigungen). Auch stehen ihnen keine Diäten zu wie den Bundestagsabgeordneten. Vielmehr erhalten die Bundesratsmitglieder neben einer Kostenpauschale zur Abdeckung aller mit der Sitzungsteilnahme verbundenen Kosten lediglich die Fahrtkostenerstattung – sofern sie nicht von ihrem Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG Gebrauch machen.


Der Bundesrat
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04. Februar 2012
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