Rechtliche Situation zur Sterbehilfe in der Europäischen Union
Art der Sterbehilfe

Aktive Sterbehilfe
Die aktive Sterbehilfe meint das gewollte Herbeiführen des Todes eines/einer Patient/-in durch Dritte, etwa eines Arztes oder einer Ärztin, durch die Verabreichung einer tödlichen Substanz, z.B. einer Giftspritze. In Deutschland spricht man auch von Tötung auf Verlangen.

Assistierter Suizid
Beim assistierten Suizid wird Sterbewilligen ein Mittel bereitgestellt, das sie letztlich selbst einnehmen, um den Tod herbeizuführen.

Indirekte Sterbehilfe
Indirekte Sterbehilfe ist die billigend in Kauf genommene Beschleunigung des Todeseintritts als Nebenwirkung einer schmerzlindernden Behandlung, herbeigeführt z.B. durch die Verabreichung schmerzlindernder Medikamente.

Passive Sterbehilfe
Bei der passiven Sterbehilfe verzichtet der Arzt oder die Ärztin auf lebensverlängernde Maßnahmen und führt somit bewusst einen verfrühten Tod herbei. Der Tod ist hier, anders als bei der indirekten Sterbehilfe, keine Neben-wirkung der medikamentösen Behandlung, sondern Konsequenz der Unterlassung von lebensverlängernden Maßnahmen.


Rechtslage

Quellenhinweise

Alzheimer Europe
Council of Europe
DGHS e.V.
Deutsche Stiftung Patientenschutz
DRZE Deutsches Referenzzentrum für Ethik
ETENE Finnland
Hanse Law Review (E-Journal)
OneEurope

Brudermüller, G. (2003). Suizid und Sterbehilfe

Council of Europe (2004). Euthanasia: National and European perspectives

Gosic, N. , Jansen, B. (2011). Croatia: Politics, Legislation, Patients' Rights and Euthanasia

Mejier, D., Pott, G. (2015). Sterbebegleitung in Europa am Beispiel Deutschlands und der Niederlande mit einem Exkurs zur intuitiven Ethik

Verboten
Unklar
Legal