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Erlaß über das Ostkolleg der Bundeszentrale für politische Bildung | Geschichte der Bundeszentrale für politische Bildung | bpb.de

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Erlaß über das Ostkolleg der Bundeszentrale für politische Bildung 1. November 1975

/ 2 Minuten zu lesen


Das Ostkolleg ist eine Einrichtung der Bundeszen­trale für politische Bildung mit Sitz in Köln.

§ 2

Das Ostkolleg hat die Aufgabe, durch Tagungen über Ideologie, Wirtschaft, Recht, politisches System, gesell­schaftliche Struktur und geschichtliche Grundlagen des Kommunismus in seinen verschiedenen Ausprägungen, vornehmlich in Osteuropa, umfassend zu informieren und zu orientieren. Ferner sollen durch Gegenüberstel­lung und Vergleich die Strukturen, Möglichkeiten und Probleme freiheitlich demokratischer Ordnungen be­wußt gemacht werden.

§ 3

(1) Die wissenschaftliche und pädagogische Verant­wortung für die Arbeit des Ostkollegs obliegt einem Wissenschaftlichen Direktorium. Es ist insoweit zu­ständig für

1. die Konzeption und die Themen der Tagungen,
2. Vorschläge zur Beschäftigung hauptamtlicher wis­senschaftlicher Mitarbeiter des Ostkollegs,
3. die Auswahl und Bestätigung der Referenten für die Tagungen,
4. die Auswahl der Lehrmittel. Das Wissenschaftliche Direktorium wirkt auf der Grundlage des gegenseitigen Einvernehmens mit dem Direktorium der Bundeszentrale für politische Bildung eng und vertrauensvoll zusammen.
(2) Die Vorbereitung und Durchführung der Tagun­gen obliegt dem Leiter des Ostkollegs.

§ 4

(1) Das Wissenschaftliche Direktorium setzt sich aus 7 bis 9 ehrenamtlichen Mitgliedern aus dem Kreise der Hochschullehrer und anderer wissenschaftlich befähig­ter Personen zusammen, die die Fachrichtungen Er­ziehungswissenschaft, Geschichtswissenschaft, Politik­wissenschaft, Philosophie, Rechtswissenschaft, Soziologie und Wirtschaftswissenschaft vertreten sollen. Da­bei sollen die Vertreter der regionalbezogenen Ost­europaforschung entsprechend der Aufgabenstellung des Ostkollegs überwiegen.
(2) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Direktoriums werden auf Vorschlag des Direktoriums der Bundeszentrale für politische Bildung vorn Bundesmi­nister des Innern auf die Dauer von 4 Jahren berufen. Einmalige Wiederberufung ist möglich.
Das Wissenschaftliche Direktorium unterbreitet dem Direktorium der Bundeszentrale für politische Bildung Berufungsvorschläge.
(3) Das Wissenschaftliche Direktorium wählt aus sei­ner Mitte jeweils für 1 Jahr einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(4) Das Wissenschaftliche Direktorium soll minde­stens viermal jährlich zusammentreten.
(5) Das Wissenschaftliche Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundes­ministers des Innern bedarf.

§ 5

Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 1. November 1975 in Kraft. Der Erlaß über die Errichtung des Ost­kollegs der Bundeszentrale für Heimatdienst vorn 28. November 1957 (GMBI. 1957 S. 603) ist aufgehoben.

Bonn, den 1. November 1975
Z I 6 - 006 503 - 035 a/1

Der Bundesminister des Innern
Maihofer

24. Januar 2001

Fussnoten

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