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"Keine NATO-Sender mehr dulden" | Deutschland Archiv | bpb.de

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"Keine NATO-Sender mehr dulden" Westmedien in der DDR der Sechzigerjahre

Franziska Kuschel

/ 14 Minuten zu lesen

Die SED führte nach dem Mauerbau vehement die Auseinandersetzung mit "geistigen Grenzgängern". Mit politischem Druck, administrativen, technischen und juristischen Mitteln wollte sie die Nutzung westlicher Rundfunk- und Fernsehsendungen verhindern. Die Mehrheit der Bevölkerung aber beharrte auf ihr Recht auf Unterhaltung.

"Blitz kontra NATO-Sender"

Aufruf zur FDJ-Aktion "Blitz kontra NATO-Sender" in der Zeitung "Junge Welt", 4. September 1961.

Die DDR war ein Staat der Grenzen. Es gab sichtbare und unsichtbare. Die sichtbarste Grenze ließ die SED ab dem 13. August 1961 errichten. Die Mauer stoppte den Flüchtlingsstrom gen Westen. Sie sollte aber auch die Menschen von den Gefahren abschotten, welche die sogenannte Schund- und Schmutzliteratur oder die Filme in den Grenzkinos im Westteil Berlins mit sich brachten. Doch was bei Printmedien und Kinos gelang, konnte bei Radio und Fernsehen nicht funktionieren. Gegen Funkwellen hilft keine Mauer. ARD, RIAS, NDR und Co. waren in weiten Teilen der DDR zu empfangen. Viele DDR-Bürger überschritten Abend für Abend virtuell die Grenze in die Bundesrepublik. Sie waren begierig auf Informationen, die die eigenen Medien nicht boten, vor allem aber suchten sie Unterhaltung. Die Fernsehzuschauer und Radiohörer überschritten Grenzen aber auch in anderer Hinsicht: Sie pochten auf ihr Recht, frei wählen zu können, was sie sahen und hörten. Sie übertraten die Grenzen dessen, was die SED erlaubte und duldete.


Mit Handzetteln sollten die Menschen überzeugt werden, auf das "Gift aus dem Äther" zu verzichten – womit auf diesem Flugblatt aus Leipzig der RIAS gemeint ist. (© Privatsammlung Konrad Balzer)

Nach dem Mauerbau wollte die SED-Führung dieses "geistige Grenzgängertum" – wie sie es nannte – nicht weiter hinnehmen. Da man im Äther keine Mauern bauen kann, versuchten die Kommunisten es mit anderen Mitteln. Bereits kurz nach dem Mauerbau planten sie eine Aktion gegen die Nutzer westlicher Rundfunk- und Fernsehprogramme. Die Initiative ging vom Zentralrat der Freien Deutschen Jugend (FDJ) aus. Unter dem Namen "Blitz kontra NATO-Sender" war für die Woche vom 5. bis 9. September 1961 eine "umfassende Diskussion mit der Bevölkerung" geplant, besonders in den Betrieben und in den Haushalten. Das Ergebnis der Diskussion war bereits im Aktionsplan Ende August festgelegt worden: Niemand sollte mehr Westsendungen hören oder sehen. Es blieb aber nicht bei Diskussionen. Der Machtanspruch der Führung darauf, was empfangen werden durfte, wurde auch in der Tat demonstriert. FDJ-Aktivisten drehten Antennen bei Unbelehrbaren auf DDR-Sender oder bauten sie ab.

Erfahrungen damit hatte die FDJ schon fünf Tage nach dem Mauerbau gesammelt, als sie in Kreisen des Bezirks Leipzig sogenannte Ochsenköpfe von den Dächern holte. Das waren Antennen, die auf die westlichen Sendeanlagen auf dem Gipfel des Ochsenkopfbergs im Fichtelgebirge gerichtet waren. Oft verrieten bereits die Konstruktion und die Ausrichtung der Dachantenne den Nutzer westlicher Programme. Außerdem bauten die FDJler die Kanalstreifen in den Fernsehgeräten aus, die einen Westempfang ermöglichten. Unbelehrbare wurden an den Pranger gestellt: Plakate mit ihren Namen geklebt, Tafeln mit Fotos vor dem Betriebsgelände errichtet oder gar die abgesägte Antenne samt Bild des "Übeltäters" auf dem Marktplatz gezeigt.

Ochsenkopf-Antenne. Die Fernsehantennen waren auf die Sendeanlagen des Ochsenkopfes, einem Berg im bayrischen Fichtelgebirge, ausgerichtet. (© einestages.de, Günter Möstl)

Die Aktionen in den Bezirken unterschieden sich stark. Vor allem im Bezirk Leipzig und in den Grenzkreisen erfolgten im September und Oktober 1961 Zwangsmaßnahmen gegen die "Unbelehrbaren". Die Berichte aus den Bezirken stellten den FDJ-Zentralrat allerdings nicht zufrieden. Besonders kritisierte er, dass die Medien die Aktion propagandistisch nicht ausreichend begleiteten. Sogar das SED-Zentralorgan "Neues Deutschland" und das DDR-Fernsehen hätten die Aktion unterschätzt und kaum unterstützt. So blieb nur die FDJ-Tageszeitung "Junge Welt", die täglich ausführlich berichtete.

In der Bevölkerung fand sich jede Form der Zustimmung oder Ablehnung. Einige demontierten im vorauseilenden Gehorsam die eigenen Antennen. In Schulen und Betrieben verlangte die Führung kollektive Zustimmungserklärungen nach dem Muster: "Wir verpflichten uns, keine NATO-Sender mehr einzustellen oder zu dulden". Diese Loyalitätsbekundungen erlaubten keine Aussage darüber, was privat gesehen oder gehört wurde. Die FDJ-Führung meldete Erfolge, die beweisen sollten, dass ihre Maßnahmen dem Mehrheitswillen entsprachen. Sie suggerierte einen Konsens, den es nicht gab. Auch darüber war zumindest der Zentralrat genau informiert. FDJ-Bezirksleitungen schilderten in zahlreichen Berichten nach Ost-Berlin die meist deutliche Kritik an den Zwangsmaßnahmen. Der Widerspruch kam aus vielen Teilen der Bevölkerung – von Eltern, Lehrern und sogar von Funktionären. Bürger sahen nicht ein, warum sie Fußball oder Quizsendungen des Westens nicht mehr sehen durften. Sie hielten ihr Bedürfnis nach Unterhaltung für berechtigt. Und das zu einer Zeit, als der Staat mit Härte und enormem Aufwand durchzusetzen versuchte, was unter "richtigem" Mediengebrauch zu verstehen war. Die Bürger wollten aber selbstbewusst alle Medien nutzen und sich "nach allen Seiten orientieren". Der Bürger beanspruchte, sein Programm selbst zu wählen und sich selbst ein Urteil zu bilden. Funktionäre vor Ort hörten oft, die Maßnahmen schränkten die persönliche Freiheit ein. Grundsätzlicher Art waren auch Einwände wie: "Ihr habt dazu kein Recht", oder: "Macht doch ein Gesetz". Die Aktionen verletzten das Rechtsverständnis vieler Bürger. Und manche sprachen von "Nazi-Methoden".

Andere widersprachen nicht, nahmen aber die Demontage der Antenne oder den Ausbau des Westkanalstreifens nicht hin. Sie installierten stillschweigend eine Antenne unter dem Dach. Nach der "Blitzaktion" im September schwächte sich die Intensität der Auseinandersetzung ab. Die Aktion hatte aber ein Nachspiel. Einige Bürger wehrten sich sogar tätlich dagegen, dass Funktionäre ihre Antennen entfernten. Manche griffen Instrukteure mit Fäusten an, andere warfen Steine auf sie.

Beschwerden

Der "Blitzaktion" folgte eine Vielzahl von Beschwerden an das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen. In Eingaben protestierten die Bürger gegen die Demontage ihrer Antennen, den Ausbau der Kanalstreifen oder einen schlechten Empfang des DDR-Fernsehens, nachdem sie freiwillig ihre Antenne gedreht hatten. Widerspruch erregten auch Rechnungen für den Antennenabbau. Die Eingaben belegen, wie stark diese Übergriffe das Rechtsempfinden von Bürgern verletzten. Nachdem ein Arbeiter festgestellt hatte, dass ein paar Orte weiter keine Antenne demontiert worden war, kam er zum Schluss, dass ihm "Unrecht geschehen ist". Er habe sich nur für Sport interessiert, "keine Propaganda gemacht" und wolle nun wissen, ob die beiden Mitarbeiter einer Produktionsgenossenschaft "richtig gehandelt haben", als sie seine Antenne abbauten. Das Postministerium teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, die Deutsche Post habe den Auftrag nicht erteilt, die Kosten müsse er mit der Genossenschaft klären.

Streit gab es auch höheren Orts. Die Kanzlei des Staatsrats (Hauptabteilung VI Bevölkerungsfragen) und das Post- und Fernmeldeministerium (Leiter Abteilung Rundfunk- und Fernsehbetrieb) waren sich nämlich nicht einig, wer die Folgen der Anti-Westfunk-Maßnahmen zu tragen hätte. Wer sollte die Eingaben und Beschwerden bearbeiten, wer die Aussprachen führen? Schlicht: Wer sollte die Hauptverantwortung für die Aktion "Blitz kontra NATO-Sender" übernehmen? Die Kanzlei des Staatsrats verlangte bald nach dem Antennensturm, die Post in die Pflicht zu nehmen. Das Postministerium hielt dagegen, es sei nicht zuständig für die Aufklärungs- und Erziehungsarbeit. Dies seien keine technischen Fragen, sondern ein "im überwiegenden Maße ... politisch-ideologisches Problem". Es sei auch nicht Aufgabe des Ministeriums, die örtlichen Organe zu informieren, damit diese in der Lage seien, die "durchzuführenden Maßnahmen ausreichend zu begründen".

Das fiel den Funktionären vor Ort schwer. Wie sollten sie diejenigen überzeugen, die ihre Antenne nicht freiwillig abbauten oder die gegen die Demontage protestierten? Die örtlichen Funktionäre bekamen den Unmut ab und baten "oben" dringend um Unterstützung und um "schlagkräftige Argumente". Agitationsgruppen forderten zudem, den Empfang der DDR-Sender zu verbessern. Sonst seien sie in Diskussionen oft unterlegen.

Auch nach der "Blitzaktion" wurden Westmediennutzer schikaniert, vor allem in den grenznahen Gebieten. Dort waren Westsender gut und DDR-Sender häufig schlecht zu empfangen. Eine Direktive des SED-Zentralkomitees vom 6. September 1961 verlangte, dass Bürger in Grenzkreisen ihre Fernsehzulassungen kündigten oder ihre Fernsehgeräte außer Betrieb setzten, wenn sie das DDR-Fernsehen nicht empfangen konnten. In Grenzkreisen ohne DDR-Empfang war es nach dem Mauerbau zudem nicht möglich, ein Fernsehgerät zu kaufen. Der Käufer musste sich vom zuständigen Postamt bestätigen lassen, dass der Empfang des Deutschen Fernsehfunks (DFF) am Aufstellungsort des Geräts möglich war. Das Grenzregime beschwerte das Alltagsleben im Grenzraum und dies auch bei der Mediennutzung. Es entstand eine Zweiklassengesellschaft: Die einen konnten DDR-Fernsehen empfangen (und damit verbotenerweise auch Westsender), die anderen durften gar nichts sehen.

Viele Bürger beschwerten sich beim Postministerium, wenn dieses ihnen die Genehmigung fernzusehen entzog. Sie hätten Jahre auf ein Fernsehgerät warten müssen und das Geld zusammengespart, aber dann sei ihnen in der Verkaufsstelle mitgeteilt worden, dass sie kein Gerät kaufen dürften, weil es für ihren Wohnort verboten sei. Besonders verärgert reagierten sie, wenn sie sich bei Nachbarn in derselben Straße bereits vom guten Fernsehbild überzeugt hatten. Manche trugen vor, dass trotz schlechter Messergebnisse der Post das DDR-Fernsehen empfangen werden könne. Das Bild sei an nebligen und regnerischen Tagen zwar nicht gut, der Empfang aber möglich, so der Tenor vieler Eingaben. Deshalb bestritten sie der Post das Recht, ihnen das Fernsehen zu verbieten. In solchen Fällen prüfte die Post die Messungen und teilte den Beschwerdeführern mündlich mit, dass es beim Verbot bleibe.

Die Bewohner der Grenzkreise wollten aber keine Fernsehbürger zweiter Klasse sein. Viele umgingen das Kaufverbot. Als Kunden in einigen Bezirken Fernseher ohne Voranmeldung kaufen konnten, wurde auch dieses Kontrollinstrument unwirksam. 1964 hob die SED-Führung das Fernsehverbot für Grenzkreisbewohner ohne DDR-Empfang schließlich auf. Das Postministerium empfahl dem Ministerrat, den Beschluss "über die Regelung von der Zulassung von Fernsehteilnehmern in den Grenzkreisen zur Staatsgrenze West" vom Oktober 1961 als erfüllt zu bewerten, da das DDR-Fernsehen mittlerweile immer weitere Kreise an der westlichen Staatsgrenze erreiche.

Ein Problem blieb für die DDR-Führung aber trotz aller Erfolgsmeldungen: die schlechte Versorgung der Bevölkerung mit eigenen Medienangeboten. Technisch und finanziell war die DDR nicht in der Lage, die für den TV-Empfang ungünstig gelegenen Orte auf Bergen und in Tälern, vor allem im Süden der Republik, zufriedenstellend mit dem eigenen Fernsehangebot zu versorgen.

Juristische Ahndung

Untrennbar verbunden mit der propagandistischen Auseinandersetzung und den administrativ-technischen Versuchen, den Westmedienkonsum zu unterbinden, war die juristische Verfolgung. Bereits im Nachgang der Aktion "Blitz kontra NATO-Sender" beschäftigte der Widerspruch von Bürgern die Gerichte. Sie belegten zum Beispiel das tätliche Vorgehen gegen Antennenstürmer (oder die Androhung von Gewalt) mit Haftstrafen. So bei einen 22-jährigen Verkäufer. Er hatte kleine Steine vom Straßenrand auf SED-Funktionäre geworfen, sich nach der Intervention seines Vaters dafür jedoch bei ihnen entschuldigt. Das Bezirksgericht Suhl in Meiningen verurteilte ihn dennoch zu einer Gefängnisstrafe von anderthalb Jahren. Der Angeklagte ging in Berufung. Daraufhin reduzierte das Oberste Gericht die Strafe auf acht Monate Haft. Die Obersten Richter gaben dem Bezirksgericht zwar recht, dass es sich um "Staatsgefährdende Propaganda und Hetze" nach § 19 Strafergänzungsgesetz (StEG) handele. Sie erklärten aber, die Bezirksrichter hätten die "Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat" überbewertet.

Auch Proteste von Studenten wurden geahndet. Ein Physikstudent der Universität Greifswald sollte nach dem Willen des Bezirksgerichts Rostock für zweieinhalb Jahre ins Zuchthaus. Er hatte in seinem Seminar mit anderen Studenten eine Protestresolution entworfen und diese auf einer FDJ-Tagung verlesen und verteidigt. Der Wortlaut der Resolution: "Die Gruppe Physik V protestiert mit allem Nachdruck gegen die gewaltsamen Mittel (auch Rufmord), mit denen man gegen das Hören von NATO-Sendern vorgeht. Wir sind der Meinung, daß man diese Fragen nur durch beharrliche Überzeugungsarbeit klären kann." Auch in diesem Fall legte der Angeklagte Berufung ein, zumal sich der Protest nicht gegen das Ziel der Aktion gerichtet habe, sondern allein gegen die angewandten Methoden. Die Resolution betrachte er nicht als Hetze und eine solche habe er auch nicht beabsichtigt. Das Oberste Gericht verringerte die Strafe auf anderthalb Jahre Gefängnis. Die Resolution stufte es jedoch weiter als "Hetze" ein, nur sei dies kein schwerer Fall und anderthalb Jahre Haft reichten aus.

Mit dem 1962 einsetzenden Tauwetter urteilten Richter zumeist milder, grundsätzlich ging die Justiz aber weiter vor, nicht nur gegen öffentlichen Widerspruch und widerständiges Verhalten.

Karikatur aus der ostdeutschen Zeitschrift "Frischer Wind", 1948. Dass die Nationalsozialisten verboten hatten ausländische Radiosender zu hören, wird aufs Korn genommen.

Die Satirezeitschrift "Frischer Wind" hatte noch 1948, was alles in Deutschland schon einmal verboten gewesen war: das Abhören fremder Radiosender zum Beispiel. Die Redakteure machten besonders jene verächtlich, die in der NS-Zeit ihre Nachbarn an die Polizei verraten hatten. Aber in den Fünfziger- und Sechzigerjahren waren Denunziationen von Nachbarn in der DDR oft erneut Ausgangspunkt für die Verfolgung von Hörern und Sehern "fremder", sprich westlicher Rundfunk- und Fernsehsender. In der DDR gab es kein Gesetz, das den Konsum westlicher Medien verbot. Trotzdem nutzte die Staatsführung immer wieder die Justiz, um gegen jene vorzugehen, die sich beim Hören, Sehen oder Lesen erwischen ließen.

Diese juristischen Verfahren zeigen, wie auf der Bühne des Gerichtssaals oder in den Hinterzimmern der Staatsanwälte, Richter und Abteilungsleiter der zuständigen Ministerien Aushandlungsprozesse stattfanden über "richtigen" und "falschen" Medienkonsum. Bereits Ende der Fünfzigerjahre wurden viele Fälle gemeinschaftlichen Westfernsehens vor Gericht verhandelt. Doch auch hier stellt der Mauerbau eine Zäsur dar. Das lässt sich exemplarisch an einem der sogenannten Westfernsehverfahren zeigen.

Im Juli 1961 leitete das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) ein Ermittlungsverfahren ein gegen den Bürgermeister eines kleinen thüringischen Ortes. Er hatte Ende der Fünfzigerjahre Freunde und Bekannte eingeladen, gemeinsam fernzusehen. Fernsehen – das war zu dieser Zeit noch etwas Besonderes. Erst 1960 erreichte die Teilnehmerzahl die Eine-Million-Grenze. In Thüringen, zumal in Grenznähe, war die Versorgung mit DDR-Fernsehfunk schlecht bis nicht vorhanden. Gemeinsam Westfernsehen zu gucken war Grund genug, ein Verfahren einzuleiten und den Bürgermeister vor Gericht zu stellen. Er habe Menschen gegen die DDR beeinflusst und überdies seine staatliche Funktion als Bürgermeister missbraucht, so die Staatssicherheit. Sie übergab den Fall der Erfurter Bezirksstaatsanwaltschaft. Diese aber ließ sich Zeit, denn sie wusste lange nicht, nach welchen Paragrafen sie anklagen sollte. Der zuständige Ost-Berliner Justiz-Instrukteur machte Druck. Er rügte scharf, die Staatsanwaltschaft habe die Bedeutung des Verfahrens nicht erkannt. Die DDR-Führung wollte nach dem Mauerbau mit Westfernsehverfahren wieder in die Offensive kommen. Das Machtwort aus Ost-Berlin beseitigte alle Spitzfindigkeiten, und Anfang November 1961 ging auch dieser Fall seinen Gang.

Auf zwei weitere Aspekte ist hinzuweisen: Zum einen musste man nicht Funktionär sein wie der Bürgermeister, um Anfang der Sechzigerjahre wegen gemeinschaftlichen Westfernsehens vor Gericht zu landen. Zum anderen zeigt der Fall, dass selbst Funktionäre von Partei und Staat das Recht für sich beanspruchten, das Fernsehen des "Klassenfeindes" einzuschalten.

In vielen Fällen wird in diesen Jahren höchstrichterlich darüber verhandelt, wie das Sehen und Hören spezieller Programminhalte strafrechtlich zu bewerten sei. Kann jemand, der eine Opernübertragung gehört oder Sport- und Unterhaltungssendungen gesehen hat, deswegen verurteilt werden?

Die Gerichte und Staatsanwälte diskutierten differenziert über diese und andere Feinheiten sowie über grundsätzliche Fragen der strafrechtlichen Bewertung. Immer wieder urteilte das Oberste Gericht, dass bei "jedem sich über mehrere aufeinanderfolgende Programmteile erstreckenden Empfang westdeutscher und westberliner Rundfunk- und Fernsehsendungen zu einem wesentlichen Teil Darbietungen mit hetzerischem Inhalt vermittelt werden". Damit sei "objektiv" der Tatbestand der "Staatsgefährdenden Hetze und Propaganda" nach § 19 StEG verwirklicht. Es sei angesichts dessen nicht mehr erforderlich, den Inhalt der jeweiligen Programme zu erforschen. Anhand der bisher ausgewerteten Fälle wird allerdings deutlich, dass trotz der ritualhaften Wiederholung dieser Rechtsgrundsätze selbst jene, die diese Delikte verfolgten, Schwierigkeiten hatten, rechtlich gegen den gemeinsamen Fernsehempfang vorzugehen. Viele Urteile wurden außerdem angefochten. Im Verlauf der Sechzigerjahre resignierten etliche Staatsanwälte wie Richter und verfolgten nicht mehr juristisch, was in der Bevölkerung gängige Praxis war, nämlich gemeinschaftlich Radio zu hören oder fernzusehen.

"Beihilfe zu staatsfeindlicher Hetze"

An anderer Stelle blieb die Staatsmacht aber unnachgiebig. Mit der Einführung des ZDF in der Bundesrepublik hatte der Schmuggel von Konvertern und Fernsehteilen in die DDR rasant zugenommen, wie das MfS bereits Mitte der Sechzigerjahre registrierte. Die technischen Bauteile waren nötig, um ZDF-Sendungen zu empfangen, die über Ultrahochfrequenz (UHF) gesendet wurden. 1969 initiierte die Staatssicherheit mehrere Strafprozesse gegen Arbeiter der Elektroberufe sowie Handwerker und Amateure der Elektrobranche, weil sie Antennen und Konverter gebaut und verkauft hatten. Sie wurden angeklagt wegen "Beihilfe zur staatsfeindlichen Hetze". Insgesamt gerieten fast 70 Hersteller von Konvertern allein in den Bezirken Erfurt und Magdeburg ins Visier der Staatssicherheit. Darunter waren zahlreiche Mitglieder der SED. Ebenfalls im Fokus standen die Käufer. Auch unter ihnen befanden sich nicht wenige SED-Mitglieder, sogar ein Kreisleitungsfunktionär wurde registriert, ebenso Leiter von Betriebs- und anderen Kollektiven. Die Verfahren hatten für das MfS eine enorme Bedeutung, der Minister für Staatssicherheit, Erich Mielke, unterrichtete den Sicherheitschef der SED, Erich Honecker, über die Lage. Die Handwerker wurden im Mai 1969 verurteilt. Das war in jenem Jahr, als mit dem Bau des Berliner Fernsehturms die SED selbst diese Zusatzgeräte in den Handel brachte, damit die Bevölkerung das zweite DDR-Fernsehen empfangen konnte, das ebenfalls auf UHF sendete.

Im Zusammenhang mit den Ermittlungen registrierte das MfS, wie weitverbreitet das Sehen westlicher Fernsehsendungen war. Die Staatssicherheit untersuchte die Mediennutzung detailliert. Eine nach eigenem Bekunden "repräsentative Untersuchung" in 395 Kollektiven der verschiedenen Bereiche der Volkswirtschaft, der Volksbildung und der Wohngebiete im Bezirk Leipzig zeigte: 69 Prozent der Beschäftigten empfingen westliche Rundfunk- und Fernsehprogramme. Selbst gesellschaftlich organisierte Bürger – Parteimitglieder und Funktionäre – sähen und hörten häufig Sendungen des "Klassenfeindes". Bei der Arbeit, in Arbeits- und Unterrichtspausen sowie in der Freizeit unterhielten sich die Bürger über Westprogramme, vor allem über Kriminal- und Abenteuerfilme, Unterhaltungs- und Sportsendungen sowie Tanzmusikübertragungen. Das MfS zog 1969 aus seinen Untersuchungen die Erkenntnis, dass der Einfluss der Westsender dort am stärksten sei, wo ihm nicht in "beharrlicher, konsequenter und überzeugender Weise" die sozialistische Ideologie entgegengesetzt werde. Folglich hielt es das Ministerium für "unbedingt notwendig", die ideologische Auseinandersetzung mit den Zuschauern westlicher Programme zu verstärken.

Die Einschätzungen Ende der Sechzigerjahre zeigen, dass der Aktionismus nach dem Mauerbau erfolglos geblieben war. Mit politischem Druck, administrativen, technischen und juristischen Mitteln versuchte die Parteiführung eine innere Grenze des Erlaubten zu ziehen gegen die grenzüberschreitenden Medien. Die Bevölkerung, sogar manche Funktionäre, wollten sich aber nicht in diese Schranken wei-sen lassen. Und sie setzten sich am Ende durch, lange bevor die Mauer fiel.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Überarbeitete Fassung eines Vortrags auf der Konferenz "Nach dem Mauerbau: Geteilte Entwicklungen – bleibende Verbindungen", veranstaltet vom Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen (BStU) und dem Institut für Zeitgeschichte (IfZ), Berlin 30.9.2011. Der Text präsentiert vorläufige Ergebnisse aus dem Dissertationsprojekt d. Vf. "Schwarzhörer, Schwarzseher und heimliche Leser. Die DDR und die Westmedien".

  2. Vgl. Michael Meyen, Denver Clan und Neues Deutschland. Mediennutzung in der DDR, Berlin 2003.

  3. Zentralrat d. FDJ, Abt. Agit/Prop., Plan zur Führung der Aktion "Blitz-contra-NATO-Sender" 5.–9.9.1961, Berlin 31.8.1961, BArch, DY 24/512.

  4. Vgl. FDJ-Bezirksleitung Leipzig, Fernschreiben Nr. 293 an den Zentralrat der FDJ, 1.9.1961, BArch, DY 24/512.

  5. Vgl. Zentralrat der FDJ, Abt. Agit./Prop., Einschätzung über die Aktion "Blitz kontra NATO-Sender" v. 11.9.1961, BArch, DY 24/3753.

  6. Vgl. u.a. FDJ-Bezirksleitung Berlin, Einschätzung über die "Aktion Blitz – kontra Nato-Sender", Berlin 10.9.1961; dies., Abschließende Zusammenstellung der Argumente in der Blitzaktion kontra NATO-Sender [...], Berlin 11.9.1961, BArch, DY 24/512.

  7. Vgl. Briefwechsel: Eingaben aus Linz/Krs. Großenhain v. 2.12.1961 u. 8.1.1962 sowie Antworten des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen (MPF), Bereich Rundfunk und Fernsehen v. 28.12.1961 u. 8.2.1962, BArch, DM 3 BRF II 130 a, zit.: Eingabe v. 2.12.1961.

  8. Vgl. Briefwechsel zwischen der Kanzlei des Staatsrats, HA VI Bevölkerungsfragen, u. MPF, Bereich Rundfunk und Fernsehen, Leiter Abteilung Rundfunk- und Fernsehbetrieb, BArch, DM 3 BRF II 131.

  9. MPF, Bereich Rundfunk und Fernsehen an Kanzlei des Staatsrates, HA VI, Adlershof 29.1.1962, BArch, DM 3 BRF II 131. – Wie der Streit gelöst wurde, lässt sich den Akten heute nicht mehr entnehmen. Das MPF musste sich aber auch in der Folgezeit immer wieder mit ähnlichen Beschwerden auseinandersetzen.

  10. Vgl. z.B. Eingaben aus Spremberg an den DFF v. 29.8.1961, BArch, DM 3 BRF II 165, u. aus Zwoda an Walter Ulbricht v. 16.1.1962, ebd., DM 3 BRF II 131.

  11. Vgl. ZK der SED an die 1. Sekretäre der Bezirks- und Kreisleitungen der SED an der Staatsgrenze West, Berlin 6.9.1961, BArch, DY 30 IV 2/5/14; Präsidium d. Ministerrates, Beschluß über die Regelung der Zulassung von Fernsehteilnehmern in den Grenzkreisen zur Staatsgrenze West [...] v. 12.10.1961, BArch, DC 20-I/4/501.

  12. Vgl. z.B. Eingabe aus Drochaus, Kr. Plauen, 10.11.1961, BArch, DM 3 BRF II 131.

  13. Vgl. ZK der SED an die 1. Sekretäre der Bezirks- und Kreisleitungen der SED an der Staatsgrenze West, Berlin 6.9.1961, BArch, DY 30 IV 2/5/14; Präsidium d. Ministerrates, Beschluß über die Regelung der Zulassung von Fernsehteilnehmern in den Grenzkreisen zur Staatsgrenze West [...] v. 12.10.1961, BArch, DC 20-I/4/501.

  14. Urteil des Obersten Gericht der DDR v. 6.2.1962, BArch, DP 1/23376.

  15. Urteil des Obersten Gericht der DDR v. 30.3.1962, BArch, DP 1/23376.

  16. Vgl. Frischer Wind, 46/1948, S. 6.

  17. Vgl. BStU, MfS, HA IX/MF/11214.

  18. Vgl. Michael Meyen, Einschalten, Umschalten, Ausschalten? Das Fernsehen im DDR-Alltag, Leipzig 2003, S. 38.

  19. Vgl. Ministerium der Justiz, HA II, Bericht über die Instruktion in den Grenzkreisen Eisenach und Heiligenstadt [...] v. 10.–13.10.61, Berlin 17.10.1961, BArch, DP 1/7050.

  20. Vgl. Ministerium der Justiz, HA II, Hausmitteilung an Frau Minister, Berlin 27.10.1961, BArch, DP 1/21183, S. 102.

  21. Urteil des Obersten Gerichts v. 8.2.1960, in: Entscheidungen des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik in Strafsachen, Bd. 5, Berlin (O.) 1962, S. 339–347; in der Folgezeit vgl. u.a. Urteil des Obersten Gerichts v. 17.5.1962, BArch, DP 1/23376, Bd. 2.

  22. Vgl. Lektion über einige Probleme der Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion [...], Berlin 9.9.1965, BStU, MfS, XX 10068, Bl. 146–190, hier 188.

  23. Vgl. Einzelinformation über vorgesehene Strafprozesse in den Bezirken Erfurt und Magdeburg wegen Beihilfe zur staatsfeindlichen Hetze [...] v. 22.4.1969, BStU, MfS, ZAIG 1679, Bl. 5.

  24. Vgl. Notiz, o. D., BStU, MfS, ZAIG 1679, Bl. 1; MfS, HA IX/4, Berichte v. 14. u. 12.4.1969, ebd., HA XX 5711, Bl. 36–40 u. 41–45.

  25. Vgl. Einzelinformation v. 22.4.1969, BStU, MfS, ZAIG 1679, Bl. 6–11. Die folgenden Zitate ebd.