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Checkliste – Persönlichkeitsrechte | Persönlichkeitsrechte | bpb.de

Persönlichkeitsrechte Was sind Persönlichkeitsrechte Übersicht Philosophische Einordnung Einordnung in rechtliche Struktur und Systematik Unternehmen und Persönlichkeitsrechte Checkliste – Persönlichkeitsrechte Wo und wie gelten diese? Einleitung Sphärenmodell Ehrschutz / Lebensbild / Recht auf Privatheit Informationelle Selbstbestimmung Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme Das Recht am gesprochenen Wort Das Recht am geschriebenen Wort Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung Das Recht am eigenen Bild Urheberpersönlichkeitsrecht Arbeitswelt Postmortaler Persönlichkeitsschutz Berühmte Fälle Persönlichkeitsrechte im Internet Einleitung Wie kann man im Internet das Persönlichkeitsrecht verletzen? Persönlichkeitsrechte bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken Tipps – So können Anbieter Verletzungen vorbeugen Tipps – So können Anbieter reaktiv mit Verletzungen umgehen Mobbing und Shitstorms Persönlichkeitsrecht und Datenschutz im Netz Recht auf Vergessen Checkliste – Persönlichkeitsrechte im Internet Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes Wie kann das Persönlichkeitsrecht verletzt werden? An den Störer wenden Beseitigung, Unterlassung, Widerruf und Gegendarstellung Schadensersatz und Entschädigung Checkliste – Konkrete Maßnahmen bei Verletzungen Weiterführend Im Internet In der Literatur Empfohlene Publikationen Beratungsstellen bei Verletzungen Redaktion

Checkliste – Persönlichkeitsrechte

Autorenteam iRights.Lab

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Die Checkliste bietet eine Übersicht über die verschiedenen Schutzrechte des Persönlichkeitsrechts, vom so genannten Ehrschutz bis zu den besonderen Rechte. Dazu gehören vor allem das Recht am eigenen Bild, sowie das Recht am geschriebenen Wort, sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Persönlichkeitsrechte - Checkliste (Externer Link: infografiker.com) Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Allgemeine Persönlichkeitsrechte ("sonstiges Recht" nach § 823 Abs. 1 BGB, für Menschen grundrechtlich nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gewährleistet, für Unternehmen nur nach Art. 2 Abs. 1 GG abgesichert – insb. Schutz der geschäftlichen Ehre)

Schutzbereiche

  • Ehrschutz – Schutz der persönlichen/beruflichen Ehre gegen massive Herabwürdigungen

  • Lebensbild – etwas schwächer ausgeprägtes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person in der Öffentlichkeit

  • Recht am geschriebenen / gesprochenen Wort – "Privates soll Privat bleiben."

  • Recht auf Privatheit – das "Recht in Ruhe gelassen zu werden" (örtliche oder umstandsgebundene Abgeschiedenheit)

  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung – Verfügungsrecht über die eigenen Daten

Eingriff ohne Einwilligung

Umfassende Interessenabwägung zwischen Schwere der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung und widerstreitenden Interessen

  • Schwere der Beeinträchtigung: unter anderem Schmähkritik? (-), Unwahre Tatsachenbehauptung? (-), Welche Sphäre betreffen die Informationen (Intimsphäre: -, Privatsphäre: +/-, Sozialsphäre: +, Öffentlichkeitssphäre: ++)? Reichweite der Berichterstattung? Bekanntheit/Erstschlag des Betroffenen? Vorwürfe bereits bekannt? Alter? (Minderjährige genießen besonderen Schutz!)

  • Widerstreitende Interessen: u.a. Kommunikationsfreiheiten (grundrechtlich über Artikel 5 Grundgesetz abgesichert) – Vermutung für die freie Rede bei Meinungen, auch polemische/derbe Kritik gestattet, Kunstfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz vorbehaltlos gewährleistet ("Satire kann Kunst sein, nicht jede Satire ist aber Kunst"), öffentliches Informationsinteresse (gründliche Bewertung der meinungsbildenden Relevanz – Politiker? Prominente? Gesellschaftliches Zusammenleben oder nur Privatsache? "Watch Dog"-Funktion der Medien! aber auch: Unterhaltende Beiträge, wenn von irgendeinem gesellschaftlichem Interesse

Daneben:

  • Recht auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme – Schutz vor Erhebung und Zusammenführung großer Datenmengen durch Infiltrierung von IT-Systemen (im Privatrechtsverkehr derzeit weniger relevant – vor allem Abwehrrecht gegen den Staat)

  • Familienrechtliche Bedeutung: Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung – ist der rechtliche Vater der leibliche Vater?

Besondere Persönlichkeitsrechte – speziell geregelt

  • Recht am eigenen Bild, Paragrafen 22, 23 Kunsturhebergesetz – Kriterien: Erkennbarkeit der Person? (+) Einwilligung? Wenn nein: Ausnahmetatbestand (insbesondere Auftreten bei zeitgeschichtlichem Ereignis? Interessenabwägung! Person nur Beiwerk? öffentliche Veranstaltung?)? Gegenausnahme (Erneute Interessenabwägung unter Berücksichtigung der subjektiven Situation der abgebildeten Person)?

  • Recht am eigenen Namen, § 12 BGB – Namensanmaßung (Gebrauch eines fremden Namens, dadurch: Zuordnungsverwirrung?, Verletzung berechtigter Interessen des Namensträgers? – Interessenabwägung!), Namensbestreitung (Aberkennung des Namens)

  • Interessenabwägung ähnlich derjenigen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht: Schwere der Beeinträchtigung steht gegenläufigen Interessen gegenüber

  • Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere Paragrafen 12 – 14 und Paragraf 42 Urheberrechtsgesetz – schützt Integritätsbeziehung Urheber – Werk, insbesondere Recht, über Veröffentlichung Werk zu entscheiden, Anspruch auf Urheberbezeichnung, Schutz gegen Entstellung des Werkes, Rückruf wegen gewandelter Überzeugung – strenge Kriterien)

Weitere Inhalte

Philipp Otto ist Gründer und Executive Director des unabhängigen Think Tank für digitale Strategien iRights.Lab. Externer Link: irights-lab.de.

Valie Djordjevic ist Mitgründerin und Herausgeberin von iRights.info. Sie schreibt vor allem zu den Themen Urheberrecht und Kunst, Gender und unterrichtet als Dozentin Schreiben fürs Netz. Beim iRights.Lab arbeitet sie als Scientific Editor.

Jana Maire ist freie Beraterin für digitalen Gesellschaftswandel beim Think Tank iRights.Lab und beim Verlag iRights.Media.

Tom Hirche hat Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin studiert und ist Alumnus der ersten deutschen Law Clinic für Internetrecht. Er beschäftigt sich mit den Wechselwirkungen zwischen digitaler Welt und dem Recht. Beim iRights.Lab arbeitet er als Analyst für Policy & Legal Affairs.

Eike Gräf ist Policy Advisor beim iRights.Lab. Seine Schwerpunkte liegen in der Projektentwicklung, der Erstellung von Konzepten zur Wissensvermittlung über digitale Themen sowie der Mitarbeit an Berichten und Studien.

Henry Steinhau arbeitet als freier Medien-Journalist und Autor in Berlin, er veröffentlicht Berichte, Interviews und Artikel, Hintergründe und Kolumnen zu medienrelevanten Themen. Er ist als freier Online-Redakteur beiExterner Link: iRights.info tätig.