Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Die Rechtsstellung von Trans*personen im internationalen Vergleich | Geschlechtliche Vielfalt - trans* | bpb.de

Geschlechtliche Vielfalt - trans* Mehr als zwei Geschlechter Geschlechterverhältnisse und die (Un-)Möglichkeit geschlechtlicher Vielfalt Kulturelle Alternativen zur Zweigeschlechterordnung Trans*bewegung in Deutschland Debatte: Sprache und Geschlecht Trans* in Familie und Schule Zur Situation von trans* Kindern und Jugendlichen Film Spezial: Mädchenseele Mädchenseele: Film im Unterricht Perspektiven von Trans*jugendlichen/Videos und Lernmaterialien Arbeitsblatt Familie Handreichung Familie Arbeitsblatt Barrieren - Teil 1 Handreichung Barrieren Teil 1 Arbeitsblatt Barrieren - Teil 2 Handreichung Barrieren - Teil 2 Arbeitsblatt Normen Handreichung Normen Trans* in der Medizin und Recht Medizinische Einordnung von Trans*identität Interview mit Jack Drescher: trans* im ICD-11 Recht auf trans* Die Rechtsstellung von Trans*personen im internationalen Vergleich Die Rechtsstellung von Trans*personen in Deutschland LSBTIQ-Lexikon Redaktion

Die Rechtsstellung von Trans*personen im internationalen Vergleich

Jens Scherpe

/ 12 Minuten zu lesen

Die Rechtsstellung von Trans*personen ist in den letzten Jahrzehnten stärker in den Fokus gerückt. Trotzdem werden Trans*personen in vielen Ländern der Welt nicht nur missverstanden und diskriminiert, sondern auch strafrechtlich verfolgt.

Teilnehmer*in an einer Demonstration gegen Gewalttaten an Trans*Personen in Buneos Aires, Argentinien am 28. Juni 2017. (© picture alliance / ZUMAPRESS.com)

Die rechtliche Stellung von Interner Link: Trans*personen ist in den letzten Jahren in vielen Ländern intensiv diskutiert worden. Ein Grund hierfür ist neben dem beharrlichen Engagement und der politischen Arbeit von Vertretern der Trans*community und ihren Unterstützer*innen auch die (sicherlich auch auf diese Arbeit zurückgehende) größere Sichtbarkeit von Trans*personen im medialen Mainstream.

So wurde zum Beispiel 2015 der Roman "Das dänische Mädchen" von David Ebershoff mit Oscar-Gewinner Eddie Redmayne in der Hauptrolle verfilmt. Er beschreibt das Leben von Lili Elbe, die sich als eine der ersten Personen einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat. Caitlin Jenner, die als Bruce Jenner Gold im Zehnkampf für die USA bei den Olympischen Spielen 1976 in Montreal gewonnen hatte, war nicht nur auf dem Cover von Vanity Fair , sondern ihre Lebensgeschichte wurde auch unter dem Titel "The Full Story" in der Zeitschrift veröffentlicht. Laverne Cox spielt Sophie Burset in der populären Netflix-Serie "Orange is the New Black" und wurde dafür als erste offen lebende transsexuelle Frau für einen Emmy nominiert. In derselben Serie tritt Asia Kate Dillon als Brandy Epps auf; Asia Kate definiert sich als nicht-binär, und spielt auch eine solche Rolle in der Serie "Billions".

Dies sind nur einige Beispiele dafür, dass trans* und andere Geschlechtsidentitäten zumindest in den westlichen Ländern im Medienmainstream angekommen sind. Trotzdem werden Trans*personen in vielen Ländern der Welt nicht nur missverstanden und diskriminiert, sondern sogar sozial, politisch und strafrechtlich verfolgt. Die soziale Ächtung, die neben alltäglicher Diskriminierung bei Wohnung- oder Arbeitssuche oftmals auch psychische und physische Angriffe bis hin zum Mord einschließt, wird dabei teilweise von den zuständigen Behörden verharmlost oder sogar gedeckt.

Geschlecht im Recht

Das eigene Geschlecht und Geschlechtsempfinden sowie die gelebte Geschlechtsrolle sind sehr persönliche Eigenschaften eines jeden Menschen. Daher bereitet bereits die notwendige Terminologie zur Darstellung und rechtlichen Diskussion nicht unerhebliche Probleme. Unabhängig davon welche Begriffe verwendet werden, können diese nicht das Selbstempfinden und die Identität einer jeden Person adäquat widerspiegeln. Wenn nun im Folgenden Begrifflichkeiten definiert werden, so geschieht dies mit vollem Bewusstsein dieser Problematik, und in dem Bemühen, alle Personen mit dem größtmöglichen Respekt zu behandeln.

Stephen Whittle, einer der in diesem Bereich führenden Wissenschaftler*innen im Vereinigten Königreich und ehemaliger Präsident der World Professional Association for Transgender Health (WPATH) , definiert als transgender eine Person, die in einer Geschlechterrolle lebt (oder leben möchte), die nicht derjenigen entspricht, die ihr bei Geburt rechtlich und sozial zugewiesen wurde.Transsexuell hingegen ist nach Whittle eine TransgenderPerson, die eine geschlechtsangleichende Behandlung wünscht oder sich einer solchen bereits unterzogen hat . Die so definierten Begriffe werden häufig verwendet, weil sie deutlich machen, dass entgegen der weit verbreiteten aber falschen Annahme (die auch den ersten Gesetze in diesem Bereich zugrunde lag), eben gerade nicht alle TransgenderPersonen eine solche Behandlung wünschen bzw. sie ausdrücklich ablehnen. Wie unten weiter ausgeführt wird, sind medizinische und rechtliche Fragen grundsätzlich voneinander zu trennen. Das rechtliche Kernanliegen ist die Änderung desjenigen rechtlichen Geschlechts, welches nach Geburt aufgrund des physischen Erscheinungsbildes in die staatlichen Register eingetragen wurden.

Missverständnisse und Pathologisierung

Eines der häufigsten Missverständnisse bezüglich Trans*personen ist die Vermengung mit sexueller Orientierung (und insbesondere Homosexualität). Dabei handelt es sich bei sexueller Orientierung um das sexuelle Interesse an anderen Personen, und nicht um das geschlechtliche Selbstempfinden (oftmals als Geschlechtsidentität bezeichnet) einer Person. Letzteres ist grundsätzlich unabhängig von sexueller Orientierung und daher eine völlig andere soziale und rechtliche Materie.

Darüber hinaus werden Trans*personen oft als "psychisch krank" angesehen und von einigen Rechtsordnungen (wie etwa Russland) sogar entsprechend klassifiziert. Selbst die Weltgesundheitsorganisation (WHO) verwendet in ihren Richtlinien (International Classification of Diseases von 1990, ICD-10) noch Begriffe wie "Transsexualismus" und "Geschlechtsidentitätsstörung" (gender identity disorder, GID). Diese Richtlinien wurden überarbeitet: Am 18. Juni 2018 ist die finale Fassung der neuen Internationalen Klassifikation der Krankheiten, die ICD-11, vorgestellt worden. Im kommenden Jahr wird die World Health Assembly über diese neue ICD-11 abstimmen, die dann am 1. Januar 2022 in Kraft treten soll. "Transsexualismus" und "Geschlechtsidentitätsstörung" werden durch den Begriff der "Gender Incongruence" ersetzt Interner Link: (Hintergrundinformationen siehe Rauchfleisch in diesem Dossier).

Zwar ist zuzugestehen, dass für diejenigen, die Zugang zu medizinischer Behandlung wünschen, eine solche Einstufung Vorteile mit sich bringt, da sie den Zugang zu öffentlichen Medizinversorgung ermöglicht. Jedoch trägt die Pathologisierung und Einstufung als "Krankheit" oder "Störung" erheblich zur Stigmatisierung und Diskriminierung bei und verfestigt die fälschliche Annahme, dass es sich hier um etwas handele, was "geheilt" werden müsse oder könne. Überdies erscheint selbst die medizinische Herangehensweise paradox, denn - wie Rachael Wallbank zutreffend schreibt - besteht eine "Diagnose" einer Geschlechtsidentitätsstörung im Regelfall darin, dass festgestellt wird, dass das Geschlechtsempfinden der betreffenden Person eben gerade nicht auf einer Geisteskrankheit oder -verwirrung beruht, sondern originär empfunden wird . Die international Entwicklung geht jedenfalls deutlich dahin, eine Entkopplung des rechtlichen Prozesses von medizinischen (und anderen) Voraussetzungen für die Änderung des rechtlichen Geschlechts vorzunehmen (dazu unten).

Internationale Entwicklung zur Änderung des rechtlichen Geschlechts

Was die Rechtslage in Europa angeht, so hat der Interner Link: Europäische Menschengerichtshof (EGMR) in der Entscheidung Christine Goodwin / Vereinigtes Königreich, im Jahr 2002, einen maßgeblichen Grundstein für die Anerkennung von Trans*personen gelegt. Christin Goodwin, die in ihrer Geburtsurkunde als männlich registriert worden war, hatte auf rechtliche Anerkennung ihres weiblichen Geschlechts und das Recht, in diesem Geschlecht die Ehe einzugehen, geklagt. In dem Urteil wurde für alle Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbindlich festgestellt, dass nicht nur eine Änderung des rechtlichen Geschlechts möglich sein muss, sondern dass in der Folge die betreffende Person u.a. bezüglich einer (in vielen Staaten noch geschlechtsspezifisch definierten) Eheschließung voll als dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zugehörig anzusehen ist .

Bis zur Goodwin-Entscheidung war der EGMR in zahlreichen früheren Entscheidungen diesbezüglich eher zurückhaltend und hatte den Vertragsstaaten stets einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt . Doch bei Goodwin entschied die Große Kammer des Gerichtshofs einstimmig, dass ein Vertragsstaat (in diesem Verfahren das Vereinigte Königreich) gegen Art. 8 und Art. 12 EMRK verstößt, wenn im nationalen Recht die Änderung des rechtlichen Geschlechts und in der Folge eine Eheschließung ausgeschlossen ist. Über die Voraussetzungen einer Änderung des rechtlichen Geschlechts hatte der EGMR in diesem Verfahren jedoch nicht zu entschieden, so dass diese grundsätzlich im Ermessen der Vertragsstaaten standen und stehen – auch wenn es in der Folge hierzu weitere Entscheidungen gab (siehe unten).

Bei seiner Entscheidung stützte sich der EGMR u.a. auf die internationale Rechtsentwicklung in diesem Bereich. So hatte Schweden bereits im Jahr 1972 ein Gesetz zur Möglichkeit der Änderung des rechtlichen Geschlechts in Kraft gesetzt, Deutschland folgte 1981, Italien 1982, die Niederlande 1985 und die Türkei im Jahr 1988. Andere Staaten wie etwa Belgien, Dänemark, Österreich und Spanien entwickelten eine Rechtspraxis, die eine Änderung des rechtlichen Geschlechts durch Verwaltungsakt oder Gerichtsentscheidung ermöglichte. Den Gesetzen und anderen Verfahren aus dieser frühen Periode war jedoch gemein, dass sie restriktiv waren und viele rechtliche und medizinische Hürden enthielten. So war es u.a. zumeist erforderlich, dass die betreffenden Person ein bestimmtes Alter haben und unverheiratet sein musste (um eine damals noch nicht anerkannte gleichgeschlechtliche Ehe zu vermeiden). Noch gravierender waren die medizinischen Voraussetzungen, die zumeist nicht nur eine Diagnose einer Geschlechtsidentitätsstörung und bereits ein "Leben im gewünschten Geschlecht" (sog. real life test) erforderten, sondern auch sehr weitreichende medizinische Eingriffe, einschließlich Sterilisation und geschlechtsanpassenden Operationen einschlossen.

Nahezu alle diese Voraussetzungen hielten einer menschenrechtlichen Analyse durch Verfassungsgerichte nicht stand und wurden, wie etwa in Deutschland als menschenrechts- und verfassungswidrig aufgehoben . Ebenso hat der EGMR in der Entscheidung A.P., Garçon und Nicot ./. Frankreich festgestellt, dass die zur Änderung des rechtlichen Geschlechts in Frankreich zwingend erforderliche Sterilisation, gegen die sich die Kläger gewandt hatten, einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention darstellt und daher nicht zur Voraussetzung für die Änderung des rechtlichen Geschlechts gemacht werden dürfen . Der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte ging in einer Entscheidung 2017 sogar noch weiter und stellte fest, dass chirurgische und hormonelle Behandlungen ebenso wenig erforderlich sein dürfen wie medizinische Nachweise, die auf eine "Störung" oder Krankheit verweisen .

Entmedikalisierung und Entpathologisierung

International kann insofern von einem Trend zur Entmedikalisierung und Entpathologisierung, wie u.a. auch neuere Gesetzgebung in Schweden, Norwegen, Spanien, Argentinien, Kolumbien, New York, Kalifornien, Ontario, Quebec, Südaustralien, Irland, Belgien, Frankreich, Malta und Taiwan zeigen. Von den genannten Rechtsordnungen war Argentinien weltweit das erste Land, welches die Frage der Änderung des rechtlichen Geschlechts ausschließlich von einer Erklärung der betreffenden Person abhängig macht und damit keinerlei weiteren Voraussetzungen, insbesondere keine medizinischen Voraussetzungen forderte. Entsprechendes gilt jetzt auch in den anderen genannten Rechtsordnungen. Das rechtliche Geschlecht unterliegt dadurch ausschließlich der autonomen Entscheidung und wird zum Recht jeder einzelnen Person .

Solchen Fortschritten zum Trotz bestehen in vielen Rechtsordnungen nicht nur Vorbehalte, sondern nach wie vor erhebliche Vorurteile, Stigmatisierung und Repression von Trans*personen. So ist z.B. in den meisten afrikanischen Rechtsordnungen eine Änderung des rechtlichen Geschlechts überwiegend nicht möglich und Trans*personen werden nicht nur rechtlich und sozial diskriminiert, sondern (wie etwa in Uganda) ähnlich wie homosexuelle Personen sogar strafrechtlich verfolgt. Selbst in Südafrika, wo zumindest die gleichgeschlechtliche Ehe anerkannt ist, ist eine geschlechtsanpassende hormonelle Behandlung noch Voraussetzung für die Änderung des rechtlichen Geschlechts . Ebenso sind in Asien (mit Ausnahme von Taiwan) die rechtlichen Rahmenbedingungen (sofern sie überhaupt existieren) sehr restriktiv. So erfordert etwa in Japan eine Änderung des rechtlichen Geschlechts weiterhin nicht nur die Auflösung einer eventuell bestehenden Ehe und eine "volle" physische Anpassung der Geschlechtsmerkmale, sondern überdies auch, dass die betreffende Person keine Kinder unter 21 Jahren hat – was in vielen Fällen eine lange Wartezeit und unzumutbare Härte zur Folge hat . In den USA ist das Bild uneinheitlich, aber viele der unter Präsident Obama erzielten Fortschritte für die Rechte von Trans*personen (einschließlich des Zugangs zum Militärdienst und öffentlichen Toiletten) wurden von Präsident Trump wieder aufgehoben, und die Bundesstaaten können u.a. Trans*Personen wieder entsprechend denen ihnen bei Geburt zugewiesenen Geschlecht behandeln.

Selbst in Europa ist die Rechts- und Lebenssituation von Trans*personen, trotz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), unsicher. Vor allem in Osteuropa besteht oftmals weiterhin kein gesicherter Rechtsrahmen, oder die Voraussetzungen sind sehr restriktiv. Stigmatisierung, Diskriminierung und Gewalt gegen Trans*personen sind weit verbreitet . Zum Beispiel wurde 2014 in Russland ein Gesetz erlassen, welches Personen, die als geisteskrank anzusehen sind, das Recht auf eine Fahrerlaubnis entzog. Hierbei wurden ausdrücklich auch Personen eingeschlossen, bei denen eine Geschlechtsidentitätsstörung diagnostiziert wurde. Erst 2015 stellte das russische Gesundheitsministerium klar, dass dies im Falle von Trans*personen nur dann gelte, wenn die diagnostizierte Geschlechtsidentitätsstörung die Führung eines Fahrzeuges beeinträchtigen würde. Dennoch wurden hier Trans*personen bewusst in Zusammenhang mit Geisteskrankheit gestellt. Angesichts der mangelhaften Umsetzung der EGMR-Rechtsprechung und der vielerorts noch restriktiven Gesetzgebung (oder des Mangels an Gesetzgebung) in vielen europäischen Rechtsordnungen sind sicherlich bald weitere Klagen vor dem EGMR zu erwarten.

Deutschland – bald jenseits des binären rechtlichen Geschlechtersystems?

Deutschland nimmt im internationalen Vergleich eine interessante Rolle ein. Zunächst war es 1981 eines der ersten Länder, in dem ein Gesetz für die Änderung des rechtlichen Geschlechts geschaffen wurde. Zunächst mit sehr restriktiven Bedingungen, die aber, wie oben erwähnt, in der Folge nahezu alle durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben wurden . Verblieben ist die Voraussetzung, dass die betreffende Person "seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben", was auch durch Gutachten nachgewiesen werden muss. Der Gutachtenzwang und diese "real life test" -Vorschrift sind in rechtlicher und sozialer Hinsicht sehr bedenklich und es besteht dringender Reformbedarf. Eine inter-ministerielle Arbeitsgruppe hat sich mit diesem Thema beschäftigt .

In Deutschland hat sich 2013 zudem das Personenstandsgesetz geändert, so dass bei intergeschlechtlichen Personen auf einen Geschlechtseintrag als männlich oder weiblich verzichtet werden kann. Intergeschlechtlich sind Personen, die mit Geschlechtsmerkmalen geboren wurden, die sich unter anderem hinsichtlich der Chromosomen, der Genitalien und/ oder der hormonellen Struktur nicht in die gängigen Kategorien von "männlich" und "weiblich" einordnen lassen oder die zu beiden Kategorien gehören . Die Reform war umstritten und wurde vor allem von Seiten der Interessenvertreter intergeschlechtlicher Personen heftig kritisiert .

Im Jahr 2017 entschied dann das Bundesverfassungsgericht, dass das bloße Offenlassen des Geschlechtseintrages gegen das Grundgesetz verstößt. Vielmehr müsse eine positive Anerkennung eines Geschlechts jenseits von männlich und weiblich möglich sein . Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum Ende 2018 eine Neuregelung zu schaffen . Damit dürfte Deutschland das erste Land der Welt werden, welches durch Gesetzgebung die binäre rechtliche Geschlechterordnung beendet. In welchem Grad und Umfang dies der Fall sein wird, ob es ein drittes oder gar viertes Geschlecht geben wird, und vor allem, ob die Reformen dem internationalen Trend zur Selbstbestimmung des rechtlichen Geschlechtes folgen werden, ist im Moment noch nicht abzusehen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. David Ebershoff, Das dänische Mädchen, deutsche Ausgabe Goldmann 2015; Original unter dem Titel „The Danish Girl“, Viking Press 2000.

  2. Externer Link: https://www.vanityfair.com/hollywood/2015/06/caitlyn-jenner-bruce-cover-annie-leibovitz (zuletzt abgerufen am 16.4.2018).

  3. https://www.wpath.org/ (zuletzt abgerufen am 16.4.2018).

  4. Stephen Whittle, Respect and Equality: Transsexual and Transgender Rights, Routledge-Cavendish 2002, pp. xxii f.

  5. Rachael Wallbank, The legal status of people who experience difference in sexual formation and gender expression in Australia, in: J.M. Scherpe (ed.), The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons, Intersentia 2015, S. 457-525.

  6. Christine Goodwin . /. Vereinigtes Königreich [2002] 35 EHRR 18.

  7. Für einen Überblick siehe etwa Jens M. Scherpe, The present and future of European family law, Edward Elgar Publishing 2016, S. 11-20.

  8. Etwa 25 Jahre in Deutschland, 18 Jahre in vielen anderen Rechtsordnungen.

  9. Siehe auch Anatol Dutta, The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons in Germany, in: Jens M. Scherpe (Hg.), The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons, Intersentia 2015, S. 207-222.

  10. Siehe z.B. für die Notwendigkeit einer physischen Geschlechtsanpassung und Sterilität BVerfG 11.1.2011, BVerfGE 128, 109, und BVerfG 27.10.2011, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2012, 600. Für Italien siehe z.B. Corte Suprema di Cassazione 20.7.2015 (20 July 2015) und etwa die Entscheidungen der Gerichte in Rom, 14.4.2011, (2011) Famiglia e Diritto, 183 und 18.10.1997, Diritto della famiglia e delle persone 1998, 1033, Salerno 5.3.1998, Diritto della famiglia e delle persone 1998, 1057. Für Schweden siehe Verwaltungsgericht Stockholm, Socialstyrelsen v. NN Mål nr 1968-12 (19.12.2012); für Kanada siehe XY v R [2012] Human Rights Tribunal of Ontario 726. Für einen rechtsvergleichenden Überblick siehe Jens M. Scherpe/Peter Dunne, The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons – Comparative Analysis and Recommendations, in: Jens M. Scherpe (Hg.), The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons, Intersentia 2015, S. 615-663 sowie Jens M. Scherpe, Lessons from the legal development regarding the legal status of transsexual and transgender persons, in: Jens M. Scherpe/Anatol Dutta/Tobias Helms (Hg.), The Legal Status of Intersex Persons, Intersentia 2018, im Erscheinen.

  11. A.P., Garçon and Nicot v. France (06.04.2017), ECHR 121 (2017). Hierzu siehe Peter Dunne, Legal Gender Recognition in Europe: Sterilisation, Diagnosis and Medical Examination Requirements, (2017) 29 Journal of Social Welfare and Family Law 497-500.

  12. American Court of Human Rights, Opinión Consultiva 24/17 vom 24.11.2017 auf Anfrage der republik Costa Rica, Opinión consultiva sobre identidad de género, y no discriminación a parejas del mismo sexo, abrufbar unter Externer Link: http://www.corteidh.or.cr/docs/opiniones/seriea_24_esp.pdf (zuletzt abgerufen am 17.4.2018).

  13. Siehe dazu auch Scherpe/Dunne, oben n. 11.

  14. Siehe Alteration of Sex Description and Sex Status Act, 2003.

  15. Siehe Chih-hsing Ho, The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons in Taiwan, in: Jens M. Scherpe (Hg.), The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons, Intersentia 2015, S. 425-440.

  16. Vgl. etwa Yuko Nishitani, The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons in Japan, in: Jens M. Scherpe (Hg.), The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons, Intersentia 2015, S. 363-389.

  17. Siehe etwa für die Tschechische Republik Barbara Havelková, The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons in the Czech Republic, in: Jens M. Scherpe (Hg.), The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons, Intersentia 2015, S. 125-145.

  18. Siehe dazu den Beitrag von Bager sowie Dutta, oben Fn. 10.

  19. Vgl. etwa Scherpe/Dunne, oben Fn. 11.

  20. Siehe Thomas Meyer, The German Inter-Ministerial Working Group on Inter- and Transsexuality, in: Scherpe/Dutta/Helms, oben Fn. 11.

  21. Definition in Dan Christian Ghattas/ILGA Europe/OII Europe/OII Germany/VIMÖ, Die Menschenrechten intergeschlechtlicher Menschen schützen – Wie können Sie helfen?, abrufbar unter Externer Link: https://oiigermany.org/wp-content/uploads/2017/11/toolkit_deutsch.pdf (zuletzt abgerufen am 18.4.2018).

  22. Siehe dazu z.B. Greta Schabram/Deutsches Institut für Menschenrechte, „Kein Geschlecht bin ich ja nun auch nicht“ – Sichtweisen intergeschlechtlicher Menschen und ihrer Eltern zur Neuregelung des Geschlechtseintrages, abrufbar unter Externer Link: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/ANALYSE/Analyse_Kein_Geschlecht_bin_ich_ja_nun_auch_nicht_bf.pdf (zuletzt abgerufen am 18.4.2018).

  23. Bundesverfassungsgericht 10.10.2017, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2017, 2046. Siehe dazu auch Tobias Helms, The New German Law – Analysis and Criticism; Nina Althoff Gender Diversity in Law – The German Perspective, beide i:n Scherpe/Dutta/Helms, oben Fn. 11.

  24. Für einen fundierten Reformvorschlag siehe N Althoff, G Schabram, P Follmar-Otto, Geschlechtervielfalt im Recht: Status Quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz von Geschlechtervielfalt, BMFSFJ (ed), Berlin 2017, abrufbar unter Externer Link: https://www.bmfsfj.de/blob/114066/e06661c7334f58078eccfc8332db95cc/geschlechtervielfalt-im-recht---band-8-data.pdf (zuletzt abgerufen am 18.4.2018).

  25. In Indien und Nepal haben Gerichte ähnlich entschieden, soweit ersichtlich sind dem aber keine konkreten Schritte gefolgt.

Weitere Inhalte

Jens Scherpe ist Reader in Comparative Law an der University of Cambridge, Direktor des Forschungsinstituts Cambridge Family Law (Externer Link: http://www.family.law.cam.ac.uk). Er ist Initiator und (Mit-)Autor mehrerer großer rechtsvergleichender Studien zum Familienrecht, u.a. zur Rechtsstellung nichtehelicher und gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften (2005 bzw. 2000), zum Ehegüterrecht, Eheverträgen und Privatautonomie (2012), eines vierbändigen Werkes zum Europäischen Familienrecht (2016) sowie zur Rechtsstellung von transsexuellen und transgender Personen (2015) und intergeschlechtlicher sexueller Personen (2018, im Erscheinen). Kontaktdaten sowie vollständige Publikationsliste unter Externer Link: http://www.law.cam.ac.uk/people/academic/jm-scherpe/1231.