Regenbogenfamilien
Für Familien mit zwei Müttern oder Vätern hat sich der Name Regenbogenfamilie etabliert. Welche Rechte haben sie? Und wie gestaltet sich ihr Alltag?Einleitung
Ein sehr kleiner Teil der Kinder in Deutschland wächst unter der Obhut von zwei Müttern oder zwei Vätern auf. Für diese Familien hat sich der Name "Regenbogenfamilie" etabliert. Die demographischen Informationen zu diesen Familien sind bislang eher dürftig und wenig belastbar - zumal selbst die Daten des Mikrozensus[1] auf eine sehr kleine Grundgesamtheit gründen, was ihre Zuverlässigkeit schmälert.
Dennoch sollen nachfolgend zentrale Aspekte der rechtlichen Rahmenbedingungen skizziert und einige Basisinformationen vorgestellt werden, ehe auf neueste Studienergebnisse zu wichtigen Charakteristika und der Lebensgestaltung von Regenbogenfamilien in Deutschland eingegangen wird.
Rahmenbedingungen
Seit 2001 gibt es auch für gleichgeschlechtlich orientierte Paare eine Möglichkeit, ihre Beziehung zu formalisieren: die sogenannte Eingetragene Lebenspartnerschaft (LP), die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt ist (LPartG). Diese Institution wurde nicht mit denselben Rechten wie die Ehe ausgestattet. Auch mit den Veränderungen im Rahmen des "Lebenspartnerschaftsüberarbeitungsgesetzes" erfolgte keine Gleichstellung mit der Heirat. Mit der Eintragung ist die Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt verbunden. Vereinbaren die Partnerinnen bzw. Partner keinen anderen Güterstand, so gilt für sie seit 2005 das Prinzip der Zugewinngemeinschaft. Die Partner entscheiden, ob sie eine vertragliche Variante wählen oder eine Ausgleichsgemeinschaft bilden, bei der - anders als bei der Zugewinngemeinschaft - kein gemeinsames Vermögen erworben wird. Weiterhin wird die erbrechtliche Position der Lebenspartnerinnen bzw. -partner zueinander bestimmt: Neben Verwandten erster Ordnung ist der überlebende Partner zu einem Viertel des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Die LP gewährt die Möglichkeit, einen gemeinsamen Namen zu tragen (Lebenspartnerschaftsnamen) und räumt unter bestimmten Umständen auch einen nachpartnerschaftlichen Unterhalt ein. Die Lösung der Verbindung erfolgt auf Antrag und vor Gericht. Steuerrechtlich beinhaltet die LP keine Gleichstellung mit der Ehe - eine gemeinsame Veranlagung ist nicht möglich.
Die rechtlichen Regelungen stecken auch den Rahmen für die Ausgestaltung von Elternschaft ab. Für gleichgeschlechtliche Paare ist es weniger einfach einen Kinderwunsch zu verwirklichen, da sie quasi auf "externe" Unterstützung angewiesen sind. Für Frauen ist eine künstliche Befruchtung denkbar: Reproduktionsmedizinische Eingriffe sind in Deutschland rechtlich zulässig, doch aufgrund der Vorgaben der Bundesärztekammer nur für Ehefrauen verfügbar. Gelingt es lesbischen Frauen schwanger zu werden, so stehen verschiedene Fragen an: Theoretisch kann die Lebenspartnerin das Kind im Rahmen der Stiefkindadoption annehmen und auf diese Weise auch rechtlich gesehen ein vollwertiger zweiter Elternteil werden. Dafür ist jedoch die Zustimmung des biologischen Elternteils - also des Vaters - erforderlich. Wird der Vater jedoch "amtlich" gemacht, besteht das Risiko, dass er seine Elternrechte behalten möchte und in die Stiefkindadoption nicht einwilligt oder aber die zuständigen Behörden widersprechen. Geht die Frau den "sicheren" Weg und wählt einen anonymen Samenspender oder verschweigt die Identität des Vaters, nimmt sie dem Kind die Möglichkeit, seine Herkunft kennenzulernen und verstößt somit gegen dessen Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. In der Praxis finden wir daher Zwischenlösungen, da vielen Paaren sowohl die Elternrechte beider Partnerinnen bzw. Partner als auch die Möglichkeit des Kindes, den Vater kennenzulernen, wichtig sind.
Für Männerpaare ist es weitaus schwieriger ein eigenes Kind zu bekommen, zumal die Vermittlung einer Ersatzmutter in Deutschland nicht zulässig ist. Eine Möglichkeit ein leibliches Kind zu bekommen, besteht in Form der queerfamily, in der sie sich mit (lesbischen) Frauen bzw. Paaren zusammenfinden. Allerdings stellt sich auch hier die Frage der rechtlichen Stellung der Eltern. Stiefkindadoptionen sind grundsätzlich nicht nur für Kinder möglich, die innerhalb der LP geboren wurden, sondern auch für "mitgebrachte" Kinder. Aufgrund des Einwilligungserfordernisses und der Beziehungen zum anderen Elternteil sind diese Fälle aber sehr selten. Für Paare, die gerne Kinder hätten, aber selbst keine bekommen können, gibt es grundsätzlich die Möglichkeit der Adoption.[3] Dies ist - allgemein, aber für gleichgeschlechtliche Paare insbesondere - kein einfaches Unterfangen, unter anderem, weil die "Konkurrenz" groß ist. Generell gibt es für ein zur Adoption stehendes Kind rund zehn Bewerber.[4] Anders als Ehepaare können gleichgeschlechtliche Paare nicht gemeinsam adoptieren. Weil nur ein Partner Elternrechte übernimmt, ist das Kind weniger gut abgesichert, was zu einem Argument gegen eine Vermittlung an gleichgeschlechtliche Paare geraten kann. Für die Beziehung zwischen sozialem (d.h. nicht-leiblichem) Elternteil und dem Kind gibt es die Regelung des "kleinen Sorgerechts": Der soziale Elternteil in LP kann dieses im Einvernehmen mit dem leiblichen Elternteil ausüben, jedoch nur dann, wenn dieser allein sorgeberechtigt ist.
Basisdaten
Hochrechnungen auf Basis des Mikrozensus ergeben, dass in Deutschland mindestens 68 400 gleichgeschlechtliche Paare in einem gemeinsamen Haushalt leben - mindestens, weil die Datenbasis die Anzahl eher unter- als überschätzt.[5] Dabei ist anzumerken, dass das Risiko von Schätzfehlern aufgrund der kleinen Ausgangsbasis nicht unerheblich ist. Vor diesem Hintergrund können die meisten Detailinformationen nicht speziell für Eingetragene Lebenspartnerschaften ausgewiesen werden. Die weit überwiegende Mehrheit (93 %) der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften lebt nicht mit Kindern zusammen. Insgesamt wuchsen 2007 rund 7000 Kinder in Regenbogenfamilien auf - und zwar hauptsächlich in Familien von zwei Frauen (92 % der Kinder). Der Anteil von Regenbogenfamilien an allen Familienhaushalten mit Kindern ist verschwindend gering und liegt im Bereich von einem Promille. Gleiches gilt für den Anteil an Kindern, die in diesen Familien aufwachsen.
Von den gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften haben 15 800 bzw. 23 Prozent eine Eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Generell nutzen Männerpaare diese Option häufiger als Frauen und stellen rund 65 Prozent der eingetragenen Paare. Auch von den Eingetragenen Lebenspartnerschaften hat der größte Teil (89 %) keine Kinder, aber es gibt unter diesen doch etwas häufiger Familien als in den gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften insgesamt. Ähnlich wie heterosexuelle Paare in Deutschland (West) scheinen auch bei diesen Paaren die Elternschaft und die Institutionalisierung der Partnerschaft in einem Zusammenhang zu stehen. Mit unserer Studie wurden erstmals deutschlandweit differenzierte Informationen über diese Familienform erhoben.
- Der Mikrozensus ist eine Erhebung bei einem Prozent der Haushalte in Deutschland (Zufallsauswahl).
- Die diesem Beitrag zugrunde liegende Untersuchung von Regenbogenfamilien in Deutschland wurde vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegeben. Vgl. Marina Rupp (Hrsg.), Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, Köln 2009.
- Vgl. Winfried Griebel/Wassilios Fthenakis, Adoption in der Lebenspartnerschaft - aus psychosozialer Sicht, in: Harald Paulitz (Hrsg.), Adoption. Positionen, Impulse, Perspektiven, München 2006, S. 169 - 180.
- Vgl. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22. 7. 2009, in: www.destatis.de (18. 8. 2009).
- Vgl. Bernd Eggen, Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit und ohne Kinder, in: ifb-Materialien, (2009) 1, in: www.ifb-bamberg.de/Publikatio-nen (18. 8. 2009).
weitere Inhalte:
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- Diskriminierung von Homo- und Bisexuellen
- "Ein Ali kann nicht schwul sein"
- "Eine soziale Dimension"
- Homosexualität/en und Religion/en
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- Rechtliche Stellung von gleichgeschlechtlichen Eltern
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Publikation zum Thema
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