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Wer will was? Die Auseinandersetzung ums Urheberrecht

aktualisiert von Valie Djordjevic Robert Gehring

/ 18 Minuten zu lesen

Künstler, Verlage, Verwertungsgesellschaften, Nutzer: Beim Urheberrecht stehen viele Lager und Interessen gegeneinander. Wer will was?

Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de (bpb, Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de ) Lizenz: cc by-nc-nd/2.0/de

Noch vor gut 15 Jahren war das Urheberrecht eine Randdisziplin für Juristen. Seitdem hat sich vieles geändert: Das Urheberrecht ist zum zentralen Regelungsinstrument für das Internet geworden. Jeder Nutzer muss sich damit auseinandersetzen. Wo früher Spezialisten in kleinen Zirkeln unter sich ausmachten, wohin sich das Urheberrecht entwickeln soll, mischen sich heute viele Stimmen Betroffener lautstark in die Debatte ein. Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick über die wichtigsten Beteiligten und ihre Positionen geben.

Das Urheberrecht schützt in erster Linie die Interessen der Urheber, daraus abgeleitet die Interessen der Verwerter urheberrechtlich geschützter Werke. Der Begriff der "Verwertung" beschreibt dabei meist die wirtschaftliche Verwertung geschützter Werke. Aufgrund der Kräfteverhältnisse im Markt zwischen individuellen Urhebern einerseits und Verwertungsunternehmen andererseits bestimmen überwiegend die Unternehmen, welche Werke in welcher Form verwertet werden. Daran hat auch die zunehmende Selbstvermarktung von Künstlern über das Internet kaum etwas geändert.

In der Regel haben Urheber und Verwerter ausschließliche Nutzungsrechte für Bücher, Lieder, Filme, Computerprogramme und andere geschützte Werke. Die Interessen der Leser, Musikhörer, Kinobesucher – kurz: der Nutzer – werden im Gegensatz dazu nur in Form von sehr eingeschränkten Ausnahmen (den so genannten Schrankenbestimmungen) berücksichtigt. Daraus resultieren in der Praxis eine Reihe von Konflikten.

Im Zuge der Digitalisierung haben sich diese Konflikte in den letzten 15 Jahren deutlich verschärft, da die technischen Möglichkeiten zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke deutlich gewachsen sind. Die Gesetzgeber weltweit haben sich dafür entschieden, die Interessen der Urheber und Verwerter stärker zu berücksichtigen und die Ausnahmen zu Gunsten der Nutzer einzuschränken. Den gewachsenen technischen Möglichkeiten stehen also gewachsene rechtliche Hürden bei der Nutzung gegenüber.

Die Nutzer sehen sich mit einer Entwicklung konfrontiert, in der seit Jahren oder Jahrzehnten etablierte Nutzungshandlungen plötzlich illegal werden. Zugleich greifen die Verwerter, vom Gesetzgeber sanktioniert, zur technischen Selbsthilfe (Kopierschutz, digitales Rechte-Management), um legale Nutzungshandlungen zu unterbinden. Darüber hinaus betreiben sie Lobbyismus, um den Rahmen der legalen Nutzungshandlungen per Gesetz weiter einzuschränken.

Der Gesetzgeber steht an dieser Stelle in der Verantwortung, eine geeignete Balance zwischen den berechtigten Interessen von Urhebern und Verwertern auf der einen Seite und der Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken auf der anderen Seite zu finden. In diesen Balance-Akt spielen nicht nur eigentumsrechtliche Fragen hinein, wie von den Urhebern und Verwertern überwiegend betont, sondern auch Fragen von öffentlichem Interesse wie Meinungs- und Informationsfreiheit. Diese Tatsache droht in der Auseinandersetzung ums Urheberrecht gelegentlich unterzugehen.

Wer will nun was beim Urheberrecht in Deutschland? Welche Lager gibt es? Wer informiert wo und wie über die Vorgänge? Und wessen Interessen stehen konkret auf dem Spiel?

Rechteinhaber/Verwerter

Im Interesse einer differenzierteren Darstellung werden die Interessen von Urhebern und Verwertern an dieser Stelle getrennt diskutiert. Denn Urheber sind natürlich auch Rechteinhaber. Hier beziehen wir uns aber in erster Linie auf die Verwerter urheberrechtlich geschützter Werke wie Musik, Büchern, Filmen und Fachzeitschriften.

Die großen Interessenvertretungen der Rechteinhaber rekrutieren sich aus der Musik-, Film- und Verlagsbranche. Sie setzen sich in der Urheberrechtsdebatte ganz überwiegend dafür ein, dass Schutzfristen verlängert, digitale Rechtemanagement-Systeme eingeführt und Schrankenbestimmungen im Urheberrecht eingegrenzt werden, also im Ergebnis für eine weitere Einschränkung von Möglichkeiten und Rechten der Nutzer.

Ihre Motive sind dabei ökonomischer Natur: Sie versprechen sich höhere Einnahmen dadurch, dass sie die Werke länger und umfassender verwerten können, und wollen Einnahmenverluste durch den Tausch digitaler Kopien verringern beziehungsweise kompensieren. Mit der kostenpflichtigen Lizenzierung ihrer Waren – urheberrechtlich geschützte Werke – können sie mehr verdienen, wenn es weniger gesetzliche Ausnahmen gibt, die es gestatten, diese Werke kostenlos oder nur für eine niedrige Gebühr zu nutzen, und wenn es schwerer ist, eigene digitale Kopien der Werke zu verbreiten.

Zu den großen Rechteinhabern gehören vor allem Verlage, Musikunternehmen und Unternehmen aus der Filmbranche. Dabei ist zu erwähnen, dass es teilweise gravierende Unterschiede in den Positionen der unterschiedlichen Unternehmensverbände in ein und derselben Branche geben kann. Es ist daher immer nicht ganz einfach, ein stimmiges Bild der Meinungen zu zeichnen.

Die Musikindustrie ist vorrangig daran interessiert zu verhindern, dass unerlaubte digitale Kopien von Musikstücken im Internet verbreitet werden. Zu diesem Zweck wollen sie die Nutzung von Peer-to-Peer-Tauschbörsen untersagen und unter Strafe stellen, einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider einführen, um Urheberrechtsverletzungen im Internet zu bekämpfen. Darüber hinaus macht sich die Musikindustrie für eine Verlängerung der Schutzfristen für Musikaufnahmen stark. Die "Abmahndeckelung", die der Bundestag im Sommer 2013 verabschiedete, die das Geschäftsmodell mit überhöhten Abmahnungen einschränken soll, lehnen die Verwerter ab. Das sei das falsche Signal gegen Filesharer, meinen sie.

Verbände

Der Bundesverband Musikindustrie e.V. ist die größte Interessenvertretung der Musikindustrie in Deutschland und repräsentiert nach eigener Aussage mit etwa 280 Labels und Musikunternehmen rund 90 Prozent des Musikmarktes. Er entstand 2007 aus dem Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V. und der Deutschen Landesgruppe der IFPI (International Federation of the Phonographic Industry). Zu ihm gehört die Deutsche Phono-Akademie als gemeinnütziges Kulturinstitut der Musikwirtschaft.

Der Verband unabhängiger Tonträgerunternehmen, Musikverlage und Musikproduzenten (VUT) ist der zweite wichtige Interessenvertreter. Rund 1.300 kleinere und mittelständische Unternehmen aus der Musikbranche haben sich hier organisiert.

Die Unternehmen aus der Film- und Fernsehbranche haben sehr ähnliche Interessen wie die Musikindustrie. Auch sie wollen die unerlaubte Verbreitung von Filmen im Internet und auf digitalen Datenträgern verhindern. Mit teils hochkomplexen technischen Schutzmaßnahmen für Abspielgeräte und Medien betreiben sie erheblichen Aufwand, um private Kopien von DVDs und Videos zu unterbinden.

Die wichtigste Interessenvertretung der Film- und Fernsehbranche ist die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V. (SPIO). Darin haben sich alle wichtigen Verbände aus der Filmbranche zusammengeschlossen, darunter der Bundesverband Audiovisuelle Medien e.V., der Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V. und Verband der Filmverleiher e.V.

Das Gegenstück zur SPIO ist in der Verlagsbranche der Börsenverein des Deutschen Buchhandels (Börsenverein). Der Bundesverband des Börsenvereins setzt sich aus Landesverbänden zusammen, in denen rund 5.700 Verlage, Buchhandlungen und Antiquariate, Zwischenbuchhändler und Verlagsvertreter organisiert sind. Gemessen an den Umsatzzahlen ist die Verlagsbranche ein Schwergewicht unter den deutschen Medienindustrien. Nur die Softwarebranche hat einen höheren Umsatz.

Der Börsenverein lehnt das geplante Gesetz zum Zweitveröffentlichungsrecht für Ergebnisse steuerfinanzierter Forschung ab, das 2013 im Bundestag diskutiert wird, sowie gegen "jegliche Art politischer Zwang zum Open Access", wie es in einer entsprechenden Erklärung heißt. Damit vertritt er die Interessen der traditionellen Fachverlage wissenschaftlicher Zeitschriften und Bücher gegenüber Forderungen nach "Open Access", also dem freien Zugang zu wissenschaftlichen Werken im Internet durch entsprechende Online-Zeitschriften und Datenbanken. Zum Thema Digitales Rechtemanagement bei E-Books besteht Bewegung in der Verlagsszene: Viele Verlage denken um und setzen inzwischen auf Wasserzeichen anstatt auf harten Kopierschutz. Somit wird das Thema auch im Börsenverein inzwischen kontrovers diskutiert.

Der Bundesverband deutscher Zeitungsverleger (BDZV) vertritt, wie der Name schon sagt, die Zeitungsverleger Deutschlands. Er hat sich mit Erfolg für ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingesetzt, das am 1. August 2013 in Kraft tritt. Dadurch werden kleine Teile von Zeitungsartikeln für ein Jahr nach der Veröffentlichung geschützt. Dadurch wollen die Zeitungsverleger vor allem gegen die sogenannten Aggregatoren vorgehen, das sind Anbieter, die Inhalte aus verschiedenen Quellen neu zusammenstellen, wie zum Beispiel Suchmaschinen. Diese sollten in Zukunft Lizenzgebühren bezahlen. Allerdings wurde das Gesetz vor der Verabschiedung insoweit geändert, dass nun Suchmaschinen "einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte" nutzen dürfen, so dass nicht mehr klar ist, ob das neue Recht überhaupt einen Effekt haben wird.

Die Hersteller von Computer- und Videospielen bilden ein weiteres Lager von Verwertern, die sich für eine Verschärfung der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen und neue DRM-Techniken stark machen. In den vergangenen Jahren ist die Branche stark gewachsen, 2010 überholte sie erstmals die Umsätze der Musikindustrie. Die Interessen der Spiele-Hersteller bündelt der Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware (BIU), die der großen Software-Hersteller die Business Software Alliance (BSA) und der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM).

Seit jeher benutzen die Hersteller von Software und Videospielen technische Schutzmaßnahmen, etwa auf Hardware oder Software basierende Kopierschutzverfahren. In jüngerer Zeit kommen insbesondere bei den Anbietern von Online-Spielen komplexere Überwachungsmechanismen in Form von digitalem Rechte-Management zum Einsatz.

Viele Verbände aus der Film- und Software-Branche sind Mitglieder der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU). Die GVU führt eigenständig und in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen zu Urheberrechtsverletzungen durch. Die teils sehr enge Zusammenarbeit zwischen der privatwirtschaftlichen GVU mit den staatlichen Ermittlungsbehörden in der Vergangenheit ist vor Gericht auf deutliche Kritik gestoßen.

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Urheber

Auch viele individuelle Urheber sind in Verbänden oder Gewerkschaften organisiert, die ihre Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber der Politik vertreten sollen. Dazu gehören Verbände wie der Deutsche Künstlerbund, der Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler, der Deutsche Schriftstellerverband oder ver.di als Gewerkschaft.

So vielfältig die Tätigkeitsfelder der Urheber, so vielfältig sind ihre Wünsche und Bedürfnisse im Hinblick auf das Urheberrecht. Seit vielen Jahren gibt es Auseinandersetzungen zwischen den Verbänden der Urheber und der Verwerter über das Urhebervertragsrecht, das heißt über die angemessene Ausgestaltung von Werknutzungsverträgen. Dabei geht es nicht zuletzt um die Frage der Honorierung.

Pointiert lässt sich der Streit so beschreiben: Die Verwerter wollen möglichst viele Nutzungsrechte bekommen und dafür möglichst wenig zahlen. Umgekehrt wollen die Urheber möglichst viel Honorar bekommen und möglichst wenig Rechte an ihren Werken abtreten. Beide Seiten setzen dabei auf den Einfluss ihrer Lobbyisten, um die Unterstützung des Gesetzgebers für sich zu gewinnen.

Während das gemeinsame Interesse an einer urheberfreundlichen Vertragsgestaltung die Urheber über die verschiedenen Werkskategorien hinweg verbindet, gibt es je nach Tätigkeitsfeld der Urheber sehr unterschiedliche Wünsche an den Gesetzgeber. Zwei Beispiele aus Musik und bildenden Künsten sollen das verdeutlichen.

Neben den eigentlichen Urhebern musikalischer Werke, also Komponisten und Textern, genießen auch Sänger und Bands als sogenannte ausübende Künstler für ihre Leistungen einen gewissen Schutz; man spricht dann von Leistungsschutzrechten. Die geschützte Leistung besteht in der Interpretation fremder Werke, nicht in der Schaffung neuer Werke. Die Schutzdauer für die Interpretation eines Musikwerkes liegt deutlich unter der Schutzdauer für das Musikwerk selbst. Bis 2013 reichte sie nach deutschem Recht bis 50 Jahre nach der Veröffentlichung.

Mit dem drohenden Auslaufen der Leistungsschutzrechte für populäre Aufnahmen aus den 1950er und 1960er Jahren starteten seinerzeit erfolgreiche Sänger zusammen mit ihren Plattenfirmen Kampagnen zur Verlängerung der gesetzlichen Schutzfristen. Beispielsweise setzen sich Musiker wie Cliff Richard in Großbritannien und Udo Jürgens in Deutschland seit Jahren für eine Verlängerung der Schutzfristen für ihre frühen Aufnahmen ein. Diese Kampagnen zeigten inzwischen Erfolg. 2009 beschloss das EU-Parlament eine entsprechende Richtlinie, die 2013 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Musikaufnahmen sind nun bis 70 Jahre nach der Veröffentlichung geschützt, obwohl Kritiker meinen, dass die Mehreinnahmen weniger den Interpreten zugutekommen als den Plattenfirmen.

Auch die bildenden Künstler kämpfen für eine Stärkung ihrer Verwertungsrechte. Sie fordern seit Jahrzehnten, eine sogenannte Ausstellungsvergütung in das Urheberrechtsgesetz einzuführen. Das Ausstellungsrecht (und damit der Anspruch auf eine Vergütung) erlischt nämlich nach geltendem Urheberrecht mit der Erstveröffentlichung. Die bildenden Künstler verlangen daher, dass jedes Mal, wenn ein Werk der bildenden Kunst öffentlich ausgestellt wird, Abgaben gezahlt werden sollen, die den Urhebern zufließen sollen.

Die bildenden Künstler sehen in der Ausstellungsabgabe eine Entsprechung zu den Abgaben, die etwa Geschäfte, Restaurants und Arztpraxen für das Abspielen von Musik an die GEMA zu entrichten haben. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Forderung bisher abgelehnt und zuletzt auf die schlechten Erfahrungen in Österreich verwiesen, wo die 1996 eingeführte Ausstellungsabgabe bereits nach vier Jahren wieder abgeschafft wurde.

Der Vollständigkeit halber soll noch darauf hingewiesen werden, dass keineswegs alle Urheber mit der geltenden Urheberrechtslage zufrieden sind oder eine Verschärfung erreichen wollen. Im Gegenteil, eine wachsende Anzahl von Kreativen fühlt sich durch das Urheberrecht zumindest teilweise in der kreativen Tätigkeit gehindert und sucht nach mehr Flexibilität. Beispiele dafür sind die Open-Source-, Open-Content- und Open-Access-Bewegung, auf die später noch eingegangen wird.

Vermehrt nutzen Künstler und Kreative die Möglichkeiten des Netzes für die Selbstvermarktung. Crowdfunding und Selbstverlag bieten manchen eine ernsthafte Alternative zu den bisherigen Möglichkeiten der Vermarktung über Verlage.

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Verwertungsgesellschaften

Eine wichtige Rolle bei der Vermarktung urheberrechtlich geschützter Werke spielen die Verwertungsgesellschaften. Die Verwertungsgesellschaften bündeln die individuellen Ansprüche von Urhebern und machen sie gegenüber einer Vielzahl von Werknutzern geltend. Umgekehrt bieten die Verwertungsgesellschaften einzelnen Werknutzern eine vergleichsweise kostengünstige Möglichkeit, Nutzungslizenzen für Werke aus einem breiten Repertoire aus einer Hand zu erwerben. Das kann eine Menge von Verhandlungen mit einzelnen Rechteinhabern ersetzen.

Die von den Verwertungsgesellschaften eingesammelten Einnahmen werden dann an die Mitglieder nach einem Verteilungsschlüssel ausgeschüttet. Mitglieder von Verwertungsgesellschaften sind sowohl Künstler als auch Unternehmen.

Im Bereich der Musik sind die wichtigsten Verwertungsgesellschaften die GEMA und die GVL. Für Texte ist die VG Wort zuständig, für Bilder aller Art die VG Bild-Kunst. Daneben gibt es eine größere Anzahl kleinerer, spezialisierter Verwertungsgesellschaften. Alle Verwertungsgesellschaften treten für eine Stärkung der Position der Urheber und anderer Rechteinhaber ein.

So kämpfte etwa die GVL zusammen mit den Plattenfirmen und den ausübenden Künstlern für die Verlängerung der Schutzfristen auf Musikaufnahmen, die 2013 beschlossen wurde. Alle Verwertungsgesellschaften setzen sich zusammen mit den Urheberverbänden dafür ein, dass Pauschalabgaben, die auf Geräte und Leermedien erhoben werden, auch auf Computer und neue Kategorien von Vervielfältigungsgeräten wie Mobiltelefone und Digitalkameras sowie auf Medien wie Speicherkarten und USB-Sticks ausgeweitet werden.

Die GEMA befindet sich im Zuge der Digitalisierung der Mediennutzung in einem Dilemma. Um den tatsächlichen Musikverbrauch individuell zu erfassen und abzurechnen, bräuchte man eine vollständige DRM-Infrastruktur von den Musikunternehmen bis zu den Nutzern. Hätte man eine solche Infrastruktur, würde aber die jetzt von der GEMA wahrgenommene Aufgabe der pauschalen Vergütung und Abrechnung entfallen, da man die Musiknutzung individuell abrechnen könnte. Damit würde sich für die GEMA die Existenzfrage stellen. In Anbetracht dieser Konsequenzen setzt sich die GEMA nicht ausschließlich für die Verbreitung von DRM ein, sondern plädiert für die parallele Beibehaltung des Pauschalabgabensystems.

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Gerätehersteller und Internetprovider

Die Hersteller elektronischer Geräte für die Verarbeitung von Medien aller Art – Unterhaltungselektronik, Computer, digitale Fotoapparate, Mobiltelefone und so weiter – haben eine recht klare Agenda. Ihnen sind vor allem die Geräte- und Medienabgaben an die Verwertungsgesellschaften ein Dorn im Auge, die das Urheberrecht ihnen vorschreibt.

In langjährigen Auseinandersetzungen vor Gericht und mit Lobby-Aktivitäten aller Art kämpfen sie gegen eine Ausweitung und Erhöhung der Gebühren. Dabei werden sie in erster Linie vom Bundesverband Informationswirtschaft Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) sowie vom Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) vertreten.

Die Interessen der Internet-Provider werden vor allem durch Haftungsfragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen berührt. Der Verband der deutschen Internetwirtschaft (ECO) nimmt diese Interessen auf politischer Ebene wahr. In der Vergangenheit hatten Gerichte eine Verantwortlichkeit der Provider für die über ihre Systeme illegal verbreiteten Inhalte anerkannt.

Seit der Verabschiedung des Telemediengesetzes 2007 hat sich die Haftungssituation für Internet-Provider entspannt. Nun wird unterschieden zwischen Content-Providern, die für die Inhalte ihres Angebotes verantwortlich sind, und Hosting-Providern, die nur die Infrastruktur zur Verfügung stellen. Sie müssen illegal verbreitete Inhalte nur löschen, sobald sie Kenntnis davon erlangt haben.

Die Frage der Vorratsdatenspeicherung ist immer noch offen: Die EU-Richtlinie ist 2013 auf dem Prüfstand, da einige Länder – darunter auch Deutschland – nicht sicher sind, ob sie der Verfassung sowohl der EU als auch Deutschlands entspricht. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2010 die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland für verfassungwidrig erklärt.

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Verbraucher

Verbraucher sind überwiegend Nutzer urheberrechtlich geschützter Werke. Beim einfachen Hören von Musik, Lesen von Büchern oder Ansehen von Filmen nehmen sie so genannte "gewöhnliche Nutzungshandlungen" an Werken vor, die nicht vom Urheberrecht reguliert sind. Bei darüber hinausgehenden Nutzungshandlungen wie beispielsweise dem Anfertigen von Kopien für die private Nutzung (Privatkopie) greift hingegen das Urheberrecht. Dann gilt: Da das Recht zur Werknutzung ursprünglich den Urhebern vorbehalten ist, werden Verbraucher erst durch den Erwerb von Nutzungsrechten (Lizenzen) oder gesetzliche Ausnahmen dazu berechtigt.

Üblicherweise werden die Nutzungsrechte an geschützten Werken von den Urhebern an Verwerter wie beispielsweise Verlage oder Plattenfirmen verkauft, die dann Kopien in größerer Menge auf den Markt bringen.

Nicht alle Nutzungshandlungen bedürfen einer ausdrücklichen Erlaubnis der Rechteinhaber: Im Gesetz sind Ausnahmebestimmungen vorgesehen, die unter bestimmten Umständen erlauben, dass Nutzungshandlungen wie etwa die Anfertigung von Privatkopien auch ohne ausdrückliche Genehmigung der Rechteinhaber vorgenommen werden dürfen.

Die Ausgestaltung dieser Ausnahmen ist regelmäßig ein Streitpunkt zwischen Rechteinhabern und Interessenvertretern der Verbraucher – das sind vor allem organisierte Verbraucherschützer und Bürgerrechtsinitiativen. Während laufender Gesetzesinitiativen bemühen sie sich darum, die Verbraucher über die Konsequenzen der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen aufzuklären und sie gegebenenfalls dagegen zu mobilisieren.

Dabei kommt es aufgrund teils radikaler Forderungen nicht selten zu Konfrontationen mit Vertretern der Urheber, Rechteinhabern und der Legislative. Mit Öffentlichkeitsarbeit vor allem im Internet sowie schriftlichen Eingaben an das in Urheberrechtsangelegenheiten zuständige Bundesjustizministerium wehren sich die Verbraucherschützer gegen eine Ausweitung des Urheberrechtsschutzes. Dabei geht es vor allem um die zunehmende Beschneidung der Nutzerbefugnisse, wie etwa die Abschaffung oder Einschränkung der Privatkopie, oder die Anpassung des Urheberrechts an die digitale Alltagspraxis etwa in Blogs oder sozialen Netzwerken.

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Bibliotheken

Bibliotheken gehören zu den 'Großverbrauchern' oder besser gesagt 'Großnutzern' urheberrechtlich geschützter Werke. Sie kaufen der milliardenschweren Verlagsbranche einen erheblichen Teil ihrer Waren – Bücher, Zeitungen und Zeitschriften – ab und sind in manchen Segmenten, zum Beispiel bei teuren Fachzeitschriften, praktisch die alleinigen Abnehmer. Anders als Normalverbraucher kaufen Bibliotheken Werke ausdrücklich mit dem Ziel an, sie regelmäßig öffentlich zu verleihen. Seit 1972 sind die Bibliotheken verpflichtet, dafür urheberrechtliche Abgaben in Form der Bibliothekstantieme zu zahlen.

Neben dem Verleih spielt in Bibliotheken auch das Kopieren von Teilen geschützter Werke eine große Rolle. Ein Beispiel für die Auseinandersetzungen von Bibliotheken und Fachverlagen war der elektronische Kopienversand Subito. Die Bibliotheken hatten mehrere Jahre lang mit dem gemeinsamen Dienst Subito vergleichsweise kostengünstig Kopien wissenschaftlicher Aufsätze per Email im PDF-Format verschickt. Die Kosten dafür beliefen sich für die Nutzer auf einige Euro.

Die Fachverlage sahen darin eine unerwünschte Konkurrenz zu ihren eigenen Online-Angeboten, wo die Artikel zu Preisen von durchschnittlich etwa 25 Euro angeboten werden. Die Verlage haben sich schließlich durchgesetzt und eine Gesetzesänderung zu ihren Gunsten herbeigeführt. Subito durfte seit 2008 (dem in Kraft treten der Urheberrechtsreform) nur Artikelkopien nur noch in minderer Qualität (Fax-Qualität) verschicken und auch das nur, wenn die Verlage die betreffenden Artikel nicht selbst im Internet anbieten. Subito schloss mit den Verlagen entsprechende Lizenzabkommen ab, aber zu wesentlich schlechteren Bedingungen als zuvor. Ein elektronischer Artikel kostet dadurch mehr, als die Kopie eines Artikel per Post oder Fax zu versenden.

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Lehrer, Forscher, Schulen und Hochschulen

Lehrer und Ausbildungseinrichtungen sind neben den Bibliotheken eine zweite Gruppe von Großabnehmern gedruckter Werke. Zwar spielen Schulbücher dabei die größte Rolle, aber auch Übungsmaterialien sind aus dem Unterricht nicht wegzudenken. Über Jahre hinweg war es gängige – und von den Verlagen ungern gesehene – Praxis, Übungsmaterialien zu kopieren statt zu kaufen. Mit der zunehmenden Digitalisierung entwickelten Schulen und Hochschulen ein Interesse daran, solche Materialien auch online im eigenen Intranet zur Verfügung zu stellen. Dieses Ansinnen traf bei den Verlagen auf einige Widerstände, wurde aber vom Gesetzgeber zumindest teilweise unterstützt.

Aus der Wissenschaft heraus hat sich in den vergangenen Jahren die Open-Access-Bewegung entwickelt, die sich am Vorbild der Freie- und Open-Source-Software-Bewegung orientiert. Ihr Ziel ist die bessere Versorgung der Forscher mit aktueller wissenschaftlicher Fachliteratur. Einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Open-Access-Bewegung liefert die sogenannte "Bibliothekenkrise".

Bibliotheken an Hochschulen gehören zu den Hauptabnehmern von Abonnements wissenschaftlicher Fachzeitschriften. Die Preise für solche Abonnements sind in den vergangenen Jahren geradezu explodiert. Die Beschaffungsetats der Bibliotheken konnten mit dem Kostenwachstum nicht Schritt halten, so dass sie sich in der Folge gezwungen sahen, immer mehr Abonnements für Fachzeitschriften zu kündigen.

Aus der Perspektive der Forscher, Hochschullehrer und Studenten verschlechterte sich die Versorgungslage zusehend. Viele Forscher fanden sich in der paradoxen Situation wieder, dass sie Artikel für Fachzeitschriften schrieben, die ihre Hochschule schon längst abbestellt hatte. Sie hatten also nicht einmal mehr kostenlosen Zugriff auf ihre eigenen Artikel.

In dieser Notlage fand der Open-Access-Gedanke weltweit schnell Anhänger: Wissenschaftliche Fachzeitschriften sollen, so der ideelle Kern der Open-Access-Idee, Artikel nach einer gewissen Schutzfrist, während der sie exklusiv in der jeweiligen Zeitschrift vermarktet werden können, kostenlos im Internet zur Verfügung stellen. Das soll zumindest bei jenen Artikeln passieren, bei denen die Inhalte das Ergebnis von mit öffentlichen Mitteln finanzierter Forschung sind. Große Forschungsinstitutionen und Wissenschaftsorganisationen sprachen sich in öffentlichen Erklärungen für Open Access aus.

Die Fachverlage standen und stehen dieser Vorstellung außerordentlich ablehnend gegenüber. Sie starteten weltweit Kampagnen, um gesetzliche Regelungen zum Open Access zu verhindern. In Deutschland gelang es ihnen, den Vorstand des nationalen PEN-Clubs und des Verbands deutscher Schriftsteller zu Protesten gegen Vorschläge für eine Open-Access-Klausel im Urheberrechtsgesetz zu mobilisieren. Bundesjustizministerium und Bundesrat entschieden schließlich gemeinsam gegen eine gesetzliche Förderung von Open Access.

Einen kleinen Erfolg gab es 2013: Der Bundestag beschloss, dass wissenschaftliche Autoren ein unverzichtbares Zweitveröffentlichungsrecht für Publikationen in Periodika, die mindestens zur Hälfte im Rahmen einer öffentlich geförderten Tätigkeit entstanden sind. Das bedeutet, dass die Wissenschaftler ein Jahr nach der Erstveröffentlichung ihres Beitrags bei einem Verlag, diese selbst ein zweites Mal veröffentlichen können – zum Beispiel in einen Open-Access-Repositorium. Wissenschaftsorganisationen und Open-Access-Vertreter kritisieren das Gesetz als zu eingeschränkt.

In Großbritannien und den USA haben sich die privaten und staatlichen Forschungsförderer dafür ausgesprochen, bei der Mittelvergabe auf Open-Access-Verpflichtungen zu bestehen. Wissenschaftler, die Fördermittel für ihre Forschungen in Anspruch nehmen wollen, müssen dafür Sorge tragen, den offenen Zugang zu ihren Forschungsergebnissen auf geeignete Weise sicherzustellen. Im Ergebnis stellen immer mehr Fachzeitschriften in den USA und Großbritannien ihre Artikel nach Ablauf einer Exklusivitätsfrist von 6 bis 24 Monaten kostenlos im PDF-Format online zur Verfügung.

Zunehmend populär ist auch die Verbreitung von Lehrmaterialien unter einer Open-Content-Lizenz, auch unter der Überschrift Open Educational Resources (OER) bekannt. Mit Initiativen wie Open Courseware vom Massachusetts Institute of Technology (MIT), einer der größten und besten Hochschuleinrichtungen in den USA, wird dem weltweiten Bedürfnis nach kostenlosem, qualitativ hochwertigem Lehrmaterial Rechnung getragen.

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Open-Content-Bewegung

Die Open-Content-Bewegung teilt mit der Open-Access-Bewegung den Ursprung in der Freie- und Open-Source-Software-Bewegung. Ihre Ziele sind jedoch deutlich weiter gefasst und nicht auf das Feld der Wissenschaft beschränkt. Die Open-Content-Bewegung ist bestrebt, die in der Freie- und Open-Source-Software-Bewegung entwickelten Prinzipien zum rechtlichen Umgang mit Software auf andere urheberrechtlich geschützte Werkskategorien anzuwenden. Das bedeutet im Allgemeinen, dass Texte, Bilder oder Musik unter einer Lizenz im Internet veröffentlicht werden, die zumindest kostenloses Kopieren und Weiterverbreiten für nicht kommerzielle Zwecke erlaubt.

Im Einzelfall werden unentgeltlich weitere Rechte eingeräumt, zum Beispiel das Recht zur Bearbeitung eines Werks oder das Recht, Kopien einer bearbeiteten Fassung weiterzuverbreiten. Das Spektrum der innerhalb der Open-Content-Bewegung entwickelten Lizenzen ist recht.

Eine bekannte Open-Content-Initiative, die sich stetig wachsender Beliebtheit erfreut, ist die von dem US-amerikanischen Juristen Lawrence Lessig begründete Organisation Creative Commons, auch unter dem Kürzel CC bekannt. Ein vergleichsweise großes Open-Content-Projekt ist das Internet Archive, das mittlerweile hunderttausende Bilder, Musikaufnahmen und Texte (darunter viele Bücher) unter Open-Content-Lizenzen zur Verfügung stellt.

Allen Initiativen der Open-Content-Bewegung gemein ist die Suche nach Mitteln und Wegen für einen flexibleren, liberaleren Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, ohne den Grundgedanken des Urheberrechts gänzlich aufzugeben. Diese Bemühungen treffen aber nicht selten auf große Skepsis unter Urhebern und Verwertern, die den Open-Content-Befürwortern auch schon mal polemisch vorwerfen, ihre Existenzgrundlage zerstören zu wollen.

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