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Streams zwischen Youtube und kino.to Anschauen, Downloaden, Uploaden

Valie Djordjevic

/ 5 Minuten zu lesen

Fernsehen und Video verschmelzen immer mehr im Netz. Das Angebot reicht von Videoplattformen wie Youtube über die Mediatheken der Fernsehsender bis hin zu illegalen Seiten in der Nachfolge von kino.to. Worauf müssen Nutzer achten, wenn sie keine Urheberrechtsverletzungen begehen wollen?

(dieSachbearbeiter.de) Lizenz: cc by-nc-nd/2.0/de

Immer mehr Menschen schauen Filme und Videos übers Internet; die meisten Fernsehsender haben Streaming-Angebote auf ihren Webseiten, mit denen man verpasste Sendungen nachschauen kann. Aber auch illegale Angebote, die aktuelle Fernsehserien und Spielfilme streamen, lassen sich problemlos im Netz finden.

Wie sieht es rechtlich aus? Was dürfen Nutzer mit den Streams machen? Welche Risiken gehen sie ein, wenn sie Streams von illegalen Seiten anschauen? Ist es erlaubt, Streams abzuspeichern? Was darf man hochladen? Die rechtliche Situation bei Streams ist nicht immer eindeutig. Nutzer sehen sich verwirrenden und komplexen Rechtsregeln gegenüber und wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen.

Streams anschauen

Grundsätzlich gilt: Der reine „Werkgenuss“ ist urheberrechtlich nicht relevant – das heißt: Videos anzuschauen ist eigentlich immer erlaubt.

Das ist der Grundsatz, aber darüber hinaus wird es gleich komplizierter: Auch beim Anschauen entsteht vorübergehend eine Kopie im Arbeitsspeicher des Rechners. Das ist technisch nicht anders möglich. Damit nicht jeder Internetnutzer dadurch ständig das Urheberrecht verletzt, gibt es für solche „flüchtigen“ Kopien eine Sonderregel. Sie erlaubt sogenannte „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die [...] einen integralen [...] Teil eines technischen Verfahrens darstellen“ (Paragraf 44a Urheberrechtsgesetz).

Was bedeutet das für illegale Streaming-Websites? Hier gibt es noch keine feste Rechtsprechung. Viel spricht dafür, dass Nutzer, die solche Streams anschauen, noch keine Rechte verletzen. Manche – vor allem die Rechtsabteilungen der großen Film- und Fernsehverlage – meinen aber, dass bei offensichtlich rechtswidrigen Angeboten diese Ausnahme für vorübergehende Kopien nicht gilt. Bei Plattformen wie dem mittlerweile geschlossenen kino.to und ähnlichen Angeboten wäre nach dieser Ansicht auch das bloße Ansehen verboten.

Die Strafverfolgungsbehörden sind bisher jedoch nur gegen die Betreiber von illegalen Angeboten vorgegangen. Es gibt keine Berichte, dass auch Nutzer betroffen sind.

Streams speichern

Manchmal möchte man ein Video aus dem Netz nicht nur anschauen, sondern eine dauerhafte Kopie davon machen, damit man es auch offline anschauen kann. Dafür gibt es zahlreiche Programme, Browser-Plugins oder auch Webseiten, die das problemlos ermöglichen – technisch jedenfalls.

Urheberrechtlich gesehen kann es sich dabei um eine erlaubte Privatkopie handeln. Allerdings nur dann, wenn man das Video lediglich zum eigenen privaten Gebrauch speichert. Man darf es sogar an enge Freunde und Familienmitglieder weitergeben, aber keinesfalls selbst wieder ins Internet stellen, wenn man dafür keine Rechte hat.

Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn es sich um sogenannte „offensichtlich rechtswidrige“ Vorlagen handelt, darf man keine Kopien davon machen, auch nicht zum privaten Zweck. Was offensichtlich rechtswidrig ist, ist nicht immer ganz einfach zu beurteilen, da zum Beispiel auf Youtube legale und illegale Videos nebeneinander stehen. „Offensichtlich“ heißt unter anderem: Es wird von Nutzern nicht erwartet, dass sie langwierige Recherchen anstellen. Hier reicht schon der gesunde Menschenverstand: Wenn zum Beispiel ein aktueller Kinofilm auf einer Website steht, auf der sonst nur Dating- oder Spielkasino-Werbung zu sehen ist, und Internetadressen von Südseestaaten im Spiel sind, kann man schon ahnen, dass die Betreiber wahrscheinlich keine Lizenz zum Streamen haben.

Außerdem können die AGB bzw. Nutzungsbedingungen von Videoplattformen das Herunterladen einschränken. Dort steht oft, dass man nur das Recht hat, die Videos auf der Plattform anzuschauen – Speichern ist verboten. Diese Nutzungsbedingungen sind in Deutschland aber allenfalls dann wirksam, wenn man sich für die Plattform angemeldet und ihnen somit ausdrücklich zugestimmt hat.

Youtube-Musikvideos

Will man sich in Deutschland ein Musikvideo auf der Videoplattform Youtube anschauen, so passiert es häufig, dass man anstelle des Videos folgenden Text lesen muss: „Dieses Video ist in Deutschland nicht verfügbar, weil es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.“ Hinter solchen und ähnlichen Texten steckt ein Streit zwischen der GEMA und Youtube um die Höhe der Vergütung für Musikstreams. Betroffen sind vor allem aktuelle Musikvideos.

Man kann solche Videos mit technischen Mitteln trotzdem anschauen, indem man es so aussehen lässt, als ob der eigene Rechner in einem anderen Land steht, denn die Sperre gilt nur in Deutschland (sogenanntes „Geo-Blocking“). Dafür gibt es verschiedene Browser-Plugins und Programme. Doch ist das auch erlaubt? Die Antwort darauf lautet höchstwahrscheinlich: Ja, denn im Urheberrechtsgesetz gibt es kein Verbot von Proxy-Servern oder VPN-Diensten (das steht für „virtuelles privates Netz“). Einige Anwälte meinen zwar, dass eine solche Ländersperre auch als Kopiersperre verstanden werden könne, die man nach dem Urheberrechtsgesetz nicht umgehen darf. Allerdings gibt es auch hierzu keine Rechtssprechung. Da VPN-Dienste und Proxy-Server die eigene IP-Adresse verschleiern, wird man dabei naturgemäß schwer erwischt werden können – selbst wenn sie eindeutig verboten wären, was aber nicht der Fall ist.

Videos hochladen

Videos oder Musik auf Streaming-Sites hochladen darf man nur, wenn man die Rechte dazu hat. Das heißt, selbstgemachte Videos mit selbstgemachter Musik darf man hochladen und veröffentlichen; aber sobald Material anderer Leute dabei ist, braucht man die ausdrückliche Erlaubnis (auch Lizenz genannt) der Rechteinhaber, zum Beispiel, wenn man sein selbstgemachtes Video mit einem Top-10-Hit unterlegt.

Für Coverversionen von fremden Stücken, die man selbst singt und online stellen will, braucht man in der Regel eine Lizenz der GEMA, der Verwertungsgesellschaft, die für Komponisten und Textdichter zuständig ist. Dabei muss man das Stück eins zu eins nachspielen. Die GEMA muss solche Lizenzen vergeben – sie kann die Nutzung also nicht verbieten, aber sie nimmt dafür Gebühren, die nach Nutzungsumfang und -art gestaffelt sind. Wenn die Urheber keine GEMA-Mitglieder sind, muss man sie direkt fragen.

Videos einbetten

Auch beim Einbetten von Musik oder Videos muss man aufpassen, wenn diese fremdes Material enthalten. Zwar liegt beim Einbetten das Video nicht auf dem eigenen Server beziehungsweise unter dem eigenen Account, allerdings kann man beim Einbetten aus „offensichtlich rechtswidrigen“ Quellen unter Umständen als Störer verantwortlich gemacht werden.

Ein „Störer“ ist jemand, der entscheidend an einer Rechtsverletzung beteiligt ist, ohne das ganze wirklich zu steuern. Zum Einbetten solcher Videos gibt es unterschiedliche Anschauungen, aber noch kein höchstrichterliches Urteil, so dass im Moment keine eindeutige Antwort möglich ist.

Noch vorsichtiger sollte man bei strafbaren Inhalten sein, etwa Nazi-Propaganda. Hier sollte man solche Inhalte auch dann nicht einbetten, wenn man eigentlich aufklären oder zum Protest aufrufen möchte. Der richtige Weg ist die Meldung bei den zuständigen Behörden.

Weitere Infos auf irights.info:

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