Rechtsgrundlagen
11.6.2007
Die Einreise von Spätaussiedlern basiert ebenso wie die Aufnahmeverfahren sowie die Aufenthaltsbedingungen auf einer Reihe von Rechtsvorschriften wie dem Bundesvertriebenengesetz oder dem Wohnortzuweisungsgesetz.
Aufnahme- und Einbürgerungsverfahren
Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Nachkommen haben die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ("Statusdeutsche"). Mit der bescheinigten Spätaussiedlereigenschaft nach dem BVFG (bzw. ihrer Eigenschaft als direkte Angehörige eines Spätaussiedlers nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz) wird ihnen bei der Einreise in die Bundesrepublik automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2000 ist dafür kein gesondertes Einbürgerungsverfahren mehr notwendig. Auch die direkten Angehörigen von Spätaussiedlern (Ehegatten und Nachkömmlinge) sind einwanderungsberechtigt, wenn ihre Aufnahme bereits im Herkunftsland mit beantragt wurde. Ein späterer Familiennachzug richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz (Familiennachzug zu Deutschen).
Schriftliches Aufnahmeverfahren des Bundesverwaltungsamtes
Das Bundesverwaltungsamt informiert auf seiner Internetseite über das schriftliche Aufnahmeverfahren von Spätaussiedlern wie folgt:
"Das Aufnahmeverfahren ist ein Antragsverfahren, das grundsätzlich vor der Begründung des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden muss. Der Aufnahmebewerber kann den Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler vom Herkunftsgebiet aus über eine Deutsche Auslandsvertretung oder über in Deutschland lebende Verwandte oder sonstige Beauftragte als Bevollmächtigte beim Bundesverwaltungsamt stellen.
Die eingehenden Aufnahmeanträge werden im Bundesverwaltungsamt zuerst datentechnisch erfasst. In weiteren Schritten prüft das Bundesverwaltungsamt anhand der Antragsangaben und der beigefügten Urkunden, ob der Antragsteller auch tatsächlich die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) erfüllt. Aufnahme als Spätaussiedler können nur Personen finden, die deutsche Volkszugehörige sind.
Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG,
- wer von mindestens einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit abstammt und
- sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat
- und im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund der familiären Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.
Aufnahmebewerber aus anderen Staaten als der ehemaligen Sowjetunion müssen zusätzlich nachweisen, dass sie auf Grund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen unterlagen (§ 4 Abs. 2 BVFG). Sind alle Voraussetzungen erfüllt, holt das Bundesverwaltungsamt die Zustimmung eines Bundeslandes ein. Anschließend erstellt das Bundesverwaltungsamt dann den Aufnahmebescheid. Der Aufnahmebewerber kann damit zu einem von ihm selbst gewählten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Zur Wahrung der Familieneinheit können nach § 27 Abs. 1 BVFG auf Antrag des Spätaussiedlers (Bezugsperson) dessen Ehegatte sowie dessen Abkömmlinge bei Vorliegen der Voraussetzungen in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden, wenn
- die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt,
- die Ehe mit dem nichtdeutschen Ehegatten seit mindestens drei Jahren besteht,
- die einzubeziehende Person über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Quelle: Bundesverwaltungsamt, www.bva.bund.de; 7.5.2007
