Islamischer Religionsunterricht - Voraussetzungen, Barrieren und Fragen
Seit fast drei Jahrzehnten wird über islamischen Religionsunterricht an deutschen Schulen diskutiert. Trotzdem gibt es bis heute nur wenige Modellversuche. Michael Kiefer erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen und erklärt, welche Probleme aus ihnen für die Umsetzung resultieren.
Muttersprachlicher Ergänzungsunterricht für Migranten in islamkundlicher Unterweisung an der Gebrüder Grimm Hauptschule in Duisburg. (© AP)Seit fast drei Jahrzehnten wird nun bereits über islamischen Religionsunterricht an Schulen diskutiert. Dennoch war es bis heute in keinem Bundesland möglich, einen ordentlichen islamischen Religionsunterricht einzuführen. Lediglich Modellversuche, die nur wenige muslimische Schülerinnen und Schüler erreichen, gibt es in einigen Bundesländern – darunter Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Ursache für diesen insbesondere aus muslimischer Perspektive unbefriedigenden Sachverhalt ist eine sehr komplexe Problemlage, zu deren Auflösung langwierige Aushandlungsprozesse zwischen Staat und Muslimen erforderlich sind.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen bekenntnisorientierten Religionsunterricht an staatlichen Schulen sind in Art. 7, Abs. 3 GG festgehalten:
"Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt."
Newsletter Jugendkultur, Islam und Demokratie
Dieser Beitrag erschien ursprünglich im Newsletter "Jugendkultur, Islam und Demokratie",
Ausgabe Nr. 6/Juni 2008. Der Newsletter wird im Auftrag der bpb erstellt durch ufuq.de - Jugendkultur, Medien und politische Bildung in der Einwanderungsgesellschaft e.V.
Folgt man der Auffassung der Islamkonferenz,
bzw. deren Arbeitsgruppe "Religionsfragen
im deutschen Verfassungsverständnis",
dann ist der im Grundgesetz geforderte
Religionsunterricht keine "bloße vergleichende
Religionskunde" sondern soll in "konfessioneller
Gebundenheit" unterrichtet werden.
Dies bedeutet nicht nur, dass die Inhalte
des Religionsunterrichts mit den Grundsätzen
der jeweiligen Religionsgemeinschaft
übereinstimmen müssen: "Vielmehr sind
diese Grundsätze durch die jeweilige Religionsgemeinschaft
selbst festzulegen, da die Behörden des religiös-weltanschaulich neutralen
Staates dazu keine Befugnis
haben." (1) Über diese Festlegung der
Grundsätze hinaus haben die Religionsgemeinschaften
auch das Recht, zu entscheiden,
ob eine Lehrkraft Religionsunterricht in
ihrem Namen erteilen darf. (2)
Die entscheidende Frage lautet nun, was
eine Religionsgemeinschaft ist. Und genau
hier beginnt der Dissens zwischen Staat und
organisiertem Islam in Deutschland. Folgt
man der Rechtsprechung der vergangenen
Jahre, dann ist der Verfassungsbegriff der
Religionsgemeinschaft durch vier Merkmale
geprägt: 1. "Eine Religionsgemeinschaft umfasst
– mit Besonderheiten für Dachverbandsorganisationen
– natürliche Personen."
2. Sie verfügt über ein Minimum an organisatorischer
Struktur, d. h. mehrere Personen
müssen sich verbunden haben, um sich für
längere Zeit der Religionsausübung zu widmen.
3. "Gegenstand der Religionsgemeinschaft
ist die Pflege eines gemeinsamen Bekenntnisses."
4. "Von religiösen Vereinen
unterscheiden sich Religionsgemeinschaften
dadurch, dass sie der umfassenden Erfüllung
der durch das religiöse Bekenntnis gestellten
Aufgaben dienen." (3)
Unisono vertreten nun alle Bundesländer
bisher die Ansicht, dass die islamischen Verbände
zentrale Erfordernisse einer Religionsgemeinschaft
nicht erfüllen. Als sehr problematisch
gilt z. B. die Auffassung von Mitgliedschaft,
die einige Verbände vertreten:
Gezählt werden in der Regel die zumeist
männlichen Besucher des Freitagsgebets,
die mit dem Faktor 5 (für die Familie) multipliziert
werden. Da der Religionsunterricht
für die konfessionsangehörigen Schülerinnen
und Schüler als Pflichtfach zu erteilen ist,
bedarf es jedoch eindeutiger Regelungen
über die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft.
Als problematisch erweist sich auch der Umstand,
dass Programmatik und Zielrichtung
einiger großer Organisationen in erheblichem
Maße Interessen der ursprünglichen
Heimatländer widerspiegeln. Sehr deutlich
zeigt sich dies bei der Türkisch-Islamischen
Union der Anstalt für Religion (Diyanet İşleri
Türk İslam Birliği). Die DITIB ist die mit Abstand
größte Organisation der Muslime in
Deutschland. Wie bereits der türkische Vereinsname
erkennen lässt, steht der Verband
in enger Beziehung zum Diyanet İşleri Başkanlığı
(DİB), dem Präsidium für Religionsangelegenheiten,
das in direkter Linie dem türkischen
Ministerpräsidenten unterstellt ist.
Die Einflussnahme des türkischen Staates
auf die deutschen DITIB-Gemeinden widerspricht
dem verfassungsrechtlichen Grundsatz
der religiös-weltanschaulichen Neutralität
des Staates. Aus Sicht der deutschen
Kultusbehörden kann DITIB daher kaum als
Kooperationspartner des Staates für einen
islamischen Religionsunterricht in Erscheinung
treten.
Weitere Probleme gibt es mit der so genannten
Verfassungstreuepflicht. So im Fall der
IGMG: Die aus der türkischen Milli-Görüş-
Bewegung hervorgegangene Organisation
gehört dem Islamrat an und ist die mit Abstand
größte Mitgliedsorganisation dieses
Dachverbands. Seit geraumer Zeit steht die
IGMG unter Islamismusverdacht und wird
von den Verfassungsschutzbehörden der
Länder und des Bundes beobachtet. Grundsätzlich
gilt hier, dass der Staat es nicht hinnehmen
könnte, wenn Inhalte eines wertevermittelnden
Religionsunterrichts durch
eine Religionsgemeinschaft bestimmt würden,
die grundlegende Verfassungsprinzipien
in Frage stellt.
Neben solchen Problemen hinsichtlich möglicher
Ansprechpartner gibt es offene Fragen
zu den unterschiedlichen Konfessionen und
der Zielsetzung eines islamischen Religionsunterrichts.
Unklar ist z. B., wieviele islamische
Religionsunterrichte denn eingeführt
werden sollen. Werden Sunniten, Schiiten
und Aleviten gemeinsam unterrichtet oder
wird es zwei oder drei islamische Religionsunterrichte
geben? Im Rahmen der Schulversuche
zeichnen sich zwei verschiedene
Modelle ab: In Baden-Württemberg werden
seit dem Schuljahr 2006/2007 in Schulversuchen
die Fächer islamische Religionslehre
für sunnitische und schiitische sowie alevitische
Religionslehre für alevitische Schülerinnen
und Schüler erteilt. Bayern, Nordrhein-Westfalen und Hessen wollen diesem Beispiel
folgen und werden mittelfristig gleichfalls
einen eigenständigen alevitischen Religionsunterricht
anbieten. Andere Wege geht
das Bildungsministerium in Schleswig-Holstein.
Dort hat man sich im Rahmen eines
Schulversuchs für einen islamischen Einheitsunterricht
entschieden, der als islamischer
Religionsunterricht seit dem Schuljahr
2007/2008 in ausgewählten Grundschulen
angeboten wird.
Klärungsbedarf besteht auch bei den grundlegenden
Zielen eines islamischen Religionsunterrichts.
Zu welchem Zweck wird an
staatlichen Schulen Religionsunterricht erteilt
und wie unterscheidet sich dieser von
der religiösen Erziehung in der Familie und
Gemeinde?
Hier bewegt sich die Debatte seit geraumer
Zeit in einem diffusen Feld: Im Einklang mit
den christlichen Kirchen fordert ein Teil der
islamischen Verbände einen Religionsunterricht,
der Schülerinnen und Schüler zur Religion
und einer intensiven Glaubenspraxis
hinführt. In Erlangen entspricht der Modellversuch
Islamunterricht diesem Anliegen bereits:
Der Unterricht richtet sich ausdrücklich
auch an Schülerinnen und Schüler, die
nicht wissen, dass sie Muslime sind und soll
"muslimische Glaubensbereitschaft" anbahnen.
(4) Mit dieser Zielsetzung bewegt sich
der Religionsunterricht im klassischen Aufgabenbereich
von Familien- und Gemeindeerziehung.
Grundsätzlich problematisch ist
dabei der "binnenmissionarische" Anspruch
eines staatlich verantworteten
Unterrichtsangebots.
So wäre zu fragen,
ob eine faktische
Missionierung religionsferner
Schülerinnen und
Schüler im Rahmen eines
staatlichen Pflichtunterrichtes
erwünscht
ist.
Angesichts dieser vielschichtigen
Problemlage
ist mit der anzustrebenden
flächendeckenden
Einführung eines islamischen
Religionsunterrichts
so schnell nicht zu
rechnen. Zum einen sind
wesentliche Voraussetzungen
dafür auf muslimischer
Seite noch nicht
erfüllt. Darüber hinaus
bedarf es klarer Präzisierungen
bezüglich der Zielsetzungen eines islamischen
Religionsunterrichts. All dies wird
noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
(1) BMI – Deutsche Islamkonferenz (DIK): Zwischen- Resümee der Arbeitsgruppen und Gesprächskreis. Vorlage für die 3. Plenarsitzung der DIK, 13. März 2008 Berlin, Anlage 2, S. 19.
(2) Ebd., S. 20, 27.
(3) Ebd., S. 20.
(4) Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus: Fachlehrplan für den Schulversuch Islamunterricht an der bayerischen Grundschule. Genehmigt mit KMS vom 12. Juli 2004, S. 2.
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