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Was Medien dürfen und sollen: Sensation und Gesetze

Udo Branahl Tobias Eberwein Udo Branahl / Tobias Eberwein

/ 9 Minuten zu lesen

Als Britney Spears am Gericht in Los Angeles ankommt, um zum Sorgerecht über ihre Kinder angehört zu werden, wird sie von Paparazzi belagert. (© picture-alliance/AP)

Was Medien dürfen: Grundlagen und Grenzen der Medienfreiheit

Artikel 5 GG lautet: (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Sollen die Medien ihrer "öffentlichen Aufgabe" gerecht werden, muss das Mediensystem so ausgestaltet sein, dass dieses Ziel zu erreichen ist. So setzt eine freie öffentliche Meinungsbildung voraus, dass die unterschiedlichen Auffassungen, die im Volk vertreten werden, auch im "Medienkonzert" auftauchen (publizistische Vielfalt). Kritik und Kontrolle am Verhalten von Staatsorganen und Inhabern politischer Ämter können nur Medien leisten, die nicht selbst von diesen beherrscht werden. Deshalb verlangt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Medienordnung, in der die Medien grundsätzlich unabhängig von staatlichem Einfluss organisiert sind (Staatsfreiheit). Das Mediensystem besteht aus vier Elementen: den Printmedien (Zeitungen und Zeitschriften), dem Internet, den Rundfunkanstalten und den Privatsendern.

Den geringsten staatlichen Vorgaben unterliegen die Printmedien und das Internet: Niemand benötigt eine staatliche Zulassung, um als Journalist tätig zu werden, eine Zeitung herauszugeben oder einen Blog zu gründen und zu betreiben. Die Pressegesetze der Bundesländer enthalten in erster Linie Ordnungsvorschriften, die die Verfolgung von Rechtsverletzungen erleichtern. Dem dient zum einen die Pflicht, in einem "Impressum" den Verlag bzw. Herausgeber, den Drucker und den "verantwortlichen Redakteur" auszuweisen, der dafür haftet, dass in dem Blatt nichts Strafbares veröffentlicht wird. Dieser muss zum Beispiel verhindern, dass Beleidigungen verbreitet oder Geheimnisse verraten werden. Außerdem verpflichten sie das Blatt, Anzeigen als solche kenntlich zu machen und eine "Gegendarstellung" abzudrucken, in der jemand behauptet, was über ihn in der Zeitung gestanden hat, sei unwahr. Auf der anderen Seite geben sie den Medien das Recht, von Behörden die Auskünfte zu verlangen, die sie benötigen, um ihr Publikum sachgerecht zu informieren. Ähnliche Vorschriften für Telemedien finden sich im Rundfunkstaatsvertrag der Länder (§§ 54 " 58 RstV [Auskunftspflicht]), auf dem die Rundfunk- und Mediengesetze der Länder basieren.

Der Gesetzgeber hat den Rundfunk mit einem sehr dichten Regelungsgeflecht überzogen. In dem dualen System aus öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Privatsendern haben die öffentlich-rechtlichen Sender die Grundversorgung der Bevölkerung mit Informationen zu sichern und erhalten dafür Rundfunkgebühren. Um die privaten Sender, die sich vollständig aus Werbeeinnahmen finanzieren (müssen), gegen eine übermächtige Konkurrenz der öffentlich-rechtlichen Anstalten zu schützen, haben die deutschen Bundesländer auf Forderung der Europäischen Kommission das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschränkt. Das gilt für die Art und Menge seiner Programme ebenso wie für sein Internetangebot, die Werbung und die kommerzielle Betätigung.

Auf der anderen Seite hat das BVerfG mit seinem Rundfunkgebührenurteil dafür gesorgt, dass der Staat die Rundfunkanstalten finanziell nicht austrocknen darf: Über die Höhe der Rundfunkgebühren dürfen Ministerpräsidenten und Landesparlamente nicht nach Belieben entscheiden. Den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten stellt vielmehr eine unabhängige Kommission (KEF) fest. Deren Feststellungen haben die Landesparlamente bei der Festsetzung der Rundfunkgebühr zu beachten.

Privatsender benötigen eine Zulassung, die von der zuständigen Landesmedienanstalt erteilt wird. Diese führt auch die Aufsicht über die von ihr zugelassenen Sender. Über die Sicherung der Meinungsvielfalt in ihren Programmen wacht die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK). Sie kann Sendern mit einem Marktanteil ab 30 Prozent Auflagen machen, die die Programmvielfalt sichern. Der Sender kann zum Beispiel einen Programmbeirat einrichten, der über die "innere" Vielfalt des Programms wacht, oder Programmfenster einrichten, die von unabhängigen Programmanbietern gefüllt werden.

Nahezu alle Medien finanzieren sich zumindest teilweise durch Werbung. Diese muss vom redaktionellen Teil getrennt werden, damit für das Publikum offenkundig wird, welchen Beiträgen es vertrauen kann, weil sie von einer unabhängigen Redaktion erstellt worden sind, und welche Beiträge einseitig die Interessen desjenigen vertreten, der für ihre Veröffentlichung gezahlt hat. Für alle Medien gilt deshalb, dass Werbung als solche ohne weiteres erkennbar sein muss und den Inhalt des redaktionellen Teils nicht beeinflussen darf. Das gilt auch für den Fall, dass die Produzenten von Fernsehbeiträgen Geld dafür erhalten, dass sie ein Markenprodukt zeigen ("Produktplatzierung").

Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit enden dort, wo fremde Rechte verletzt werden. Andererseits dürfen diese Rechte nicht so weit ausgedehnt werden, dass die Medien ihre öffentliche Aufgabe nicht mehr wahrnehmen können.

So müssen die Medien die Möglichkeit haben, Missstände aufzudecken und eine Debatte darüber zu führen, wie diese zu beheben sind. Dazu dürfen sie beispielsweise das Verhalten von Politikern, Behörden, Wirtschaftsunternehmen oder Prominenten, etwa Fußballspielern, kritisieren. Diese müssen die Kritik auch dann hinnehmen, wenn sie ihr öffentliches Ansehen schädigt oder ihre Geschäfte stört.

Um die Grenzen der Medienfreiheit zu bestimmen, ist ein Mittelweg zu finden, der das berechtigte Informationsinteresse des Publikums einerseits und die Schutzinteressen der Betroffenen andererseits angemessen berücksichtigt. So dürfen die Medien keine unwahren Behauptungen verbreiten, die das Ansehen eines anderen schädigen. Demgegenüber sind Meinungsäußerungen in politischen Auseinandersetzungen umfassend geschützt. Deshalb kann sich beispielsweise ein Politiker gegen kritische, auch überzogen negative, polemische oder sarkastische Äußerungen nicht erfolgreich zur Wehr setzen, solange es um einen Streit in der Sache geht.

Personenfotos dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden (Recht am eigenen Bild). Es ist aber erlaubt, Bilder von Menschen zu verbreiten, die wegen ihrer gesellschaftlichen Stellung dauerhaft im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen oder durch ihr eigenes Verhalten das öffentliche Interesse auf sich gelenkt haben, so genannte Personen der Zeitgeschichte. Fotos, die das Privatleben solcher Personen zeigen, dürfen allerdings nur veröffentlicht werden, soweit sie für die öffentliche Meinungsbildung wichtig sind. Besonderen Schutz genießen Kinder. Ohne elterliche Erlaubnis dürfen ihre Bilder nur veröffentlicht werden, wenn sie (mit Einwilligung der Eltern) öffentlich aufgetreten sind.

Caroline von Hannover setzte sich erfolgreich gegen die Veröffentlichung von Bildern zur Wehr, die sie beim Reiten, Skifahren, Tennisspielen oder Einkaufen zeigten. Der Europäische Gerichtshof wertete sie in seinem "Caroline-Urteil" als unzulässigen Eingriff in ihre Privatsphäre, der nur die Neugier des Publikums befriedige, nicht aber als Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse angesehen werden könne. Demgegenüber war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein Bericht, der Caroline und ihre Familie im Skiurlaub zeigte, während ihr Vater im Sterben lag, nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich hat schließlich jeder auch das Recht, selbst zu entscheiden, welche Informationen über sein persönliches Leben von anderen gesammelt und verbreitet werden dürfen (Datenschutz). Auch dieses Recht ist durch das öffentliche Informationsinteresse begrenzt: Wenn die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat, über das Verhalten des Betroffenen informiert zu werden, muss dieser eine entsprechende Berichterstattung hinnehmen. Deshalb darf zum Beispiel über die Krankheit eines Ministers berichtet werden, wenn sie ihn an der Ausübung seines Amtes hindert. Wer öffentlich für die Achtung bestimmter ethischer Grundsätze eintritt, muss die Veröffentlichung des Umstandes hinnehmen, dass er selbst (in seiner Privatsphäre) gegen diese Grundsätze verstößt. Zulässig ist es auch, in einem Bericht, der sich kritisch mit der Einkommensverteilung in Deutschland auseinandersetzt, Beispiele für exorbitant hohe Einkommen von Berufssportlern oder Wirtschaftsführern zu veröffentlichen.

Kommt es im Einzelfall zum Streit über die Frage, ob eine bestimmte Veröffentlichung zulässig ist, hat das zuständige Gericht eine "Abwägung" zwischen den betroffenen Interessen vorzunehmen. Da die Abgrenzung von Grundrechten zur Entscheidung steht, hat die unterlegene Partei am Ende immer die Möglichkeit, im Wege der Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Mit der Behauptung, die Entscheidung des BVerfG verletze europäisches Recht, kann der Betroffene schließlich noch den Europäischen Gerichtshof oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen.

Was Medien sollen: Medienethik und Medienselbstkontrolle

Nicht jeder Medienbericht, der sich mit geltendem Recht vereinbaren lässt, entspricht automatisch den Kriterien eines guten und verantwortungsvollen Journalismus. Dies zeigt sich unter anderem am Beispiel der oft unangemessenen Sensationsberichterstattung mancher Boulevard-Blätter. Die Frage "Was dürfen Medien?" ist also zu ergänzen um die Frage "Was sollen Medien?". Antworten auf diese Frage liefert die Medienethik. Sie erörtert die Möglichkeiten und Bedingungen verantwortlichen Medienhandelns und vermittelt der Branche entsprechende Verhaltensregeln und Standards. Eine zentrale Rolle übernehmen dabei häufig Institutionen der Medienselbstkontrolle, etwa der Deutsche Presserat.

Er wurde 1956 nach britischem Vorbild von den Journalisten- und Verlegerverbänden ins Leben gerufen. Sie wollten damit Bestrebungen des Bundesinnenministeriums zuvorkommen, eine öffentlich-rechtliche Kontrollinstanz für die Presse einzurichten. Träger sind bis heute der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union in der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (dju), der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ). Der Presserat ist somit frei von staatlichem Einfluss.

Als Freiwillige Selbstkontrolle der Presse hat er sich zwei zentralen Zielen verpflichtet: der Lobbyarbeit für die Pressefreiheit in Deutschland und dem Bearbeiten von Beschwerden aus der Leserschaft. Um diese Ziele systematisch umsetzen zu können, wurde 1973 vom Presserat ein Pressekodex erarbeitet. Er enthält verschiedene Richtlinien für die tägliche journalistische Arbeit und wird kontinuierlich ergänzt. Inhaltliche Grundsätze sind unter anderem

  • die Achtung vor der Wahrheit und die Wahrung der Menschenwürde,

  • eine gründliche und faire Recherche,

  • eine klare Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen sowie

  • die Achtung von Privatleben und Intimsphäre.

Verstößt eine journalistische Publikation gegen den Pressekodex, kann der Presserat eine Rüge aussprechen, die das betroffene Medium abdrucken soll. Dies kommt besonders häufig bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten vor, aber auch bei Missachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht, unangemessen sensationsheischender Darstellung oder Diskriminierung. Im Jahr 2009 gingen insgesamt 1269 Beschwerden beim Presserat ein. In 22 Fällen sahen die zuständigen Beschwerdekammern Anlass für eine öffentliche Rüge, neun Mal sprachen sie eine nicht-öffentliche Rüge aus. Weitaus häufiger kam es zu weniger scharfen Sanktionen, nämlich Missbilligungen (71) oder Hinweisen (84).

Maßnahmen in den Beschwerdeausschüssen 2009

Die meisten deutschen Zeitungen und Zeitschriften haben sich freiwillig zum Abdruck öffentlicher Rügen verpflichtet, um ihre Fehltritte für die Leser transparent zu machen. An diese Absprache halten sich aber nicht alle Medien. Der Presserat wird daher immer wieder als "zahnloser Tiger" kritisiert, der nur über ein geringes Durchsetzungsvermögen verfüge. Aktuell sorgt zudem die erweiterte Zuständigkeit des Presserats für Diskussionen: Seit Anfang 2009 befassen sich seine Beschwerdekammern auch mit berufsethischen Verfehlungen im Online-Journalismus; die neuartigen Herausforderungen der Internet-Kommunikation werden in den Richtlinien des Pressekodex bislang jedoch nicht thematisiert.

QuellentextPressekodex des Presserates (Auszüge)

Ziffer 1 " Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. [...]

Ziffer 2 " Sorgfalt Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. [...]

Ziffer 3 " Richtigstellung Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.

Ziffer 4 " Grenzen der Recherche Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.

Ziffer 5 " Berufsgeheimnis Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis.
Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.

Ziffer 6 " Trennung von Tätigkeiten Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.

Ziffer 7 " Trennung von Werbung und Redaktion Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. [...]

Ziffer 8 " Persönlichkeitsrechte Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen. Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen, so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz. [...]

Ziffer 15 " Vergünstigungen Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, ist mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig. [...]

Gültig seit 1. Januar 2007

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Fotografen und Journalisten umringen den Wagen der Geiselnehmer von Gladbeck. (© picture-alliance/dpa)

Nicht zuständig ist der Presserat für den Rundfunk. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben mit ihren Rundfunkräten (ARD) und dem ZDF-Fernsehrat organisationsinterne Kontrollgremien eingerichtet, deren Mitglieder jedoch von politischer Seite berufen oder benannt werden. Auch wenn diese Räte zum Teil ähnliche Aufgaben erfüllen wie der Presserat, handelt es sich bei ihnen nicht um eine reine Selbstregulierung im Sinne berufsethischer Kriterien. Dies gilt auch für die pluralistisch zusammengesetzten Landesmedienanstalten, die für die Kontrolle des privaten Rundfunks zuständig sind.

Neben diesen Organen gibt es in Deutschland eine Reihe von weiteren Institutionen der Medienselbstkontrolle: Schon seit 1949 existiert eine Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), die sich durch Altersfreigabeprüfungen um eine Vorabkontrolle im Kino- und Videobereich kümmert. Ein vergleichbares Prinzip liegt seit 1994 auch der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) zu Grunde, allerdings mit Fokus auf Computerspiele. Für berufsethische Selbstregulierung in Werbung und Public Relations sind der Deutsche Werberat (seit 1972) und der Deutsche Rat für Public Relations (seit 1987) zuständig.

All diesen und sonstigen Selbstkontrollorganen ist gemeinsam, dass sie in der Öffentlichkeit meist nur wenig wahrgenommen werden " und daher nur eingeschränkte Wirkung zeigen können. Dem versucht seit 2004 der Verein zur Förderung der publizistischen Selbstkontrolle (FPS) entgegenzuwirken, indem er die Arbeit der diversen Organe kritisch beobachtet und öffentlich zur Diskussion stellt.

Gleichzeitig wird jedoch deutlich, dass es neben den Institutionen der Medienselbstkontrolle weiterer Instanzen bedarf, um eine breite Diskussion über verantwortungsvolles Medienhandeln im Gang zu halten. Dies können zum einen herkömmliche Instrumente wie Ombudsleute, Medienjournalismus, Journalistenausbildung, Medienforschung oder zivilgesellschaftliche Interessengruppen sein. Zum anderen macht das Internet neuartige Formen der Medienkritik möglich: Kritische Medienblogs wie bildblog.de oder carta.info decken kleinere und größere Verfehlungen der etablierten Massenmedien auf. Mit Hilfe der Kommentarfunktion diskutieren Nutzer direkt auf den Websites der Medienanbieter über die Qualität einzelner journalistischer Beiträge. Soziale Netzwerkplattformen wie Facebook helfen dabei, den medienethischen Diskurs weiter zu verstärken.

lehrt am Institut für Journalistik der Technischen Universität Dortmund. Seine Forschungsgebiete/Arbeitsschwerpunkte sind Medienrecht und Justizberichterstattung.

Kontakt: E-Mail Link: udo.branahl@tu-dortmund.de

Dipl.-Journ., ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Journalistik und am Erich-Brost-Institut für internationalen Journalismus der TU Dortmund. Seine Forschungsschwerpunkte: Journalismus, Medienethik, Online-Kommunikation.

Kontakt: E-Mail Link: tobias.eberwein@udo.edu