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Generische und portierte Lizenz-Versionen

Till Kreutzer

/ 9 Minuten zu lesen

Bereits kurz nach der Entstehung der Creative Commons Initiative wurde darüber diskutiert, wie CC-Lizenzen weltweit nutzbar gemacht werden könnten. So entstanden zum einen sogenannte portierte Lizenzversionen, die sich nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich an die Rechtsordnung bestimmter Länder anpassen. Zum anderen wurden Lizenzversionen etabliert, die international nutzbar sein sollen.

Im Laufe der Jahre hat die CC-Initiative ihre Lizenzen laufend weiter entwickelt, geändert und modernisiert. Die aktuelle Version, "CC Public License Version 4.0" (CCPL4), wurde am 26. November 2013 veröffentlicht. Die CC Public-License-Versionen 3 (CCPL3) und CCPL4 unterscheiden sich in mehrerer Hinsicht, d. h. sie enthalten im Detail feine, wenn auch oft wichtige, Unterschiede.

Die CC-Lizenzen wurden ursprünglich vor dem Hintergrund des US-Urheberrechtsgesetzes entwickelt. Nichtsdestotrotz waren sie nicht als reines US-Projekt gedacht, sondern als internationale Initiative um die weltweite kulturelle Allmende zu fördern. Schon bald nach ihrer ersten Veröffentlichung löste das steigende weltweite Interesse an den CC-Lizenzen eine Diskussion über die Notwendigkeit weiterer, an die Rechtsordnungen anderer Länder angepasster, Lizenzversionen aus. 2003 rief CC ein internationales Lizenzportierungsprojekt namens "Creative Commons International" ins Leben. "Portieren" bedeutet in diesem Sinn nicht nur die Übersetzung, sondern auch die sprachliche und rechtliche Anpassung der Bestimmungen an eine bestimmte Rechtsordnung. Ziel war es, die CC-Lizenzen an zahlreiche Rechtsordnungen weltweit anzupassen und sie in diesen Rechtsordnungen durch- und einsetzbar zu machen. Außer diesen portierten Versionen bietet CC nun auch internationale Versionen ihrer Lizenzen an, sogenannte nicht portierte/generische Versionen.

Die rechtliche Sprache und gesetzliche Bestimmungen sind von Land zu Land verschieden. Lizenzen, die auf dem US-Recht basieren, können in anderen Teilen der Welt teilweise ungültig sein. Das trifft beispielsweise auf den Haftungs- und Gewährleistungsausschluss in den ursprünglichen US-amerikanischen CC-Lizenzen zu, der nach deutschem Recht und im Zweifel auch europäischem Verbraucherschutzrecht ungültig ist. Ist eine Lizenzklausel ungültig, ergeben sich komplexe Fragen. Solche Situationen können zu rechtlichen Unsicherheiten führen, die Organisationen und Einzelpersonen davon abhalten könnten, die Lizenz überhaupt zu verwenden.

Aus diesem und aus anderen Gründen richtete das CC-Projekt ein Netzwerk von Mitgliedsorganisationen ein, die die Lizenzen in ihre jeweiligen Rechtsordnungen portieren. Die CC-Lizenzen Version 3 (CCPL3) wurden in mehr als 60 Rechtsordnungen portiert.

Interessanterweise hat CC seine Einstellung zum Portieren mittlerweile geändert. Für die CCPL4 sind derzeit keine Lizenz portierungen absehbar. In der Einführungsmitteilung von CCPL4 statuiert die Initiative, dass die CCPL4-Lizenzen nicht portiert werden müssen. In der aktuellen FAQ-Version erklärt CC:

"Ab Version 4.0 rät CC von portierten Versionen ab und hat neue Portierungsprojekte auf unbestimmte Dauer bis 2014 ausgesetzt [bis heute wurde dieser Hinweis nicht angepasst, Anm. des Verf.]. Zu diesem Zeitpunkt wird CC die zukünftige Notwendigkeit des Portierens neu evaluieren. […] Wir empfehlen Ihnen die Verwendung einer internationalen Lizenz der Version 4.0. Dies ist die modernste Version unserer Lizenzen, die nach eingehenden Beratungen mit unserem globalen Mitgliedernetzwerk entwickelt und so formuliert wurde, dass sie international gültig ist. Derzeit gibt es keine Portierungen von 4.0, voraussichtlich wird es auch in Zukunft, wenn überhaupt, nur wenige geben” (eigene Übersetzung).

Es kann bezweifelt werden, dass eine Lizenz weltweit im vollen Umfang gültig sein kann. Derzeit erscheint es jedoch unwahrscheinlich, dass das Lizenzportierungsprojekt fortgeführt wird, selbst wenn es viele Rechteinhaber möglicherweise vorziehen würden, eine Lizenz zu verwenden, die nicht nur in ihre Muttersprache übersetzt, sondern auch an ihre Rechtsordnung angepasst ist. Es ist daher wahrscheinlich, dass viele die CCPL3-Lizenzen zumindest eine Zeit lang weiterverwenden werden. Insbesondere bei größeren Projekten, an denen viele Autoren beteiligt sind, und einem dezentralisierten Lizenzsystem ist das zu erwarten. Soll die Lizenz für zahlreiche Werke und Beiträge geändert werden, z. B. in eine neuere Version oder einen anderen Lizenztyp, müssen alle Rechteinhaber einverstanden sein. Dies könnte sich als ziemlich schwierig erweisen, da CC-Lizenzen im Gegensatz zu einigen FOSS-Lizenzen keine "Any later version"-Klausel enthalten.

Während es verständlich ist, dass Lizenz- geber eine Lizenz bevorzugen, die an ihre Sprache und ihre Rechtsordnung angepasst ist, hängt die Antwort auf die Frage, ob portierte Versionen vorteilhaft sind, von zahlreichen komplexen Überlegungen ab. Letztendlich ist sie von dem jeweiligen Fall abhängig. Hier sind nur einige kurze Bemerkungen zu Aspekten möglich, die grundsätzlich berücksichtigt werden sollten.

Auf den ersten Blick könnte es zum Beispiel für einen französischen Rechte-inhaber vorteilhaft erscheinen, für seine Werke die portierte französische CC-
Lizenz zu verwenden. Zunächst ist eine Lizenz in der eigenen Muttersprache sprachlich leichter verständlich. Zudem ist es einfacher, die rechtlichen Auswirkungen abzuschätzen, wenn die Lizenz auf den Gesetzen des eigenen Landes basiert. Im Übrigen enthält die französische Lizenz eine Rechtswahlklausel, nach der der Lizenzvertrag und dessen Auslegung französischem Recht unterliegen. Diese Regel vereinfacht die rechtliche Beziehung zwischen multinationalen Lizenznehmern und dem Lizenzgeber, weil sie eine bestimmte Rechtsordnung als anzuwendendes Recht festlegt. Ohne Rechtswahlklausel kann sich die Identifikation des anzuwendenden Rechts als äußerst komplex erweisen, da sich dies je nach der Nationalität des jeweiligen Lizenznehmers oder seines Wohnortes ändern kann.

Auf der anderen Seite sollte man bedenken, dass portierte Lizenzen auf Seiten vieler Nutzer zu Rechtsunsicherheiten führen können. Ausländische Nutzer werden eine französischsprachige Lizenz oft nicht verstehen und sie werden auch das französische Recht nicht kennen. Die Festlegung auf eine bestimmte Sprachfassung und – wegen der Rechtswahlklauseln in den portierten Lizenzen – kann sich also auch nachteilig auf Verwertung und Nutzung des Werkes auswirken. Da der Lizenzgeber die Nutzung gerade fördern wollte, beeinträchtigen solche Hindernisse auch seine Interessen. Deshalb haben die internationalen/nicht portierten CC-Lizenzen mit ihrem "multinationalen Ansatz" speziell für Online-Inhalte ihre Vorzüge. Auch in multinationalen Multi-Autoren-Projekten sind sie von Vorteil. Für Wikipedia würde es beispielsweise keinen Sinn machen, eine portierte Lizenz zu verwenden. Dies würde in vielen Fällen dazu führen, dass sich sowohl Lizenzgeber als auch Lizenznehmer mit einer fremden Rechtsordnung auseinandersetzen müssten. Für solche Projekte ist es besser, wenn das anwendbare Recht nach dem internationalen Privatrecht bestimmt wird, auch wenn dies komplex ist. Dies würde im Zweifel dazu führen, dass auf den Lizenzvertrag entweder das Heimatrecht des Lizenzgebers oder des Lizenznehmers anzuwenden wäre.

Übersetzungen

Die internationalen/nicht portierten Lizenzen sind in verschiedene Sprachen übersetzt worden. Dies gilt insbesondere für die CCPL3-Lizenzen. Erste offizielle Übersetzungen von CCPL4-Lizenzen sind ebenfalls bereits verfügbar.

Portierte und nicht portierte oder verschiedene sprachliche Versionen bei Bearbeitungen

Ein Werk, das mehrmals geändert wurde, könnte in einer späteren Version verschiedenen Lizenzversionen unterliegen, auch wenn es ursprünglich unter einer SA-Lizenz veröffentlicht wurde. Die SA-Lizenz erlaubt es dem Bearbeiter, nicht nur die ursprüngliche, sondern auch eine kompatible Lizenz für seine Version zu verwenden. Kompatible Lizenzen sind z. B. portierte Versionen derselben Lizenz. Darüber hinaus könnte sich der Bearbeiter auch dafür entscheiden, seine Fassung des Werks unter einer späteren Version derselben Lizenz zu veröffentlichen. Der Bearbeiter eines Werkes, das ursprünglich unter CC BY-SA 3.0 veröffentlicht wurde, könnte seine bearbeitete Version des Werkes unter CC BY-SA 4.0 veröffentlichen. War die ursprüngliche Lizenz eine nicht portierte CC BY-SA 3.0-Lizenz, könnte für die Bearbeitung alternativ z. B. eine deutsche oder französische CC BY-SA 3.0-Lizenz gewählt werden.

Dabei ist zu bedenken, dass jede Bearbeitung eines Werks weiterhin auch das ursprüngliche Werk enthält. Aus rechtlicher Sicht kann der Bearbeiter nur die von ihm vorgenommenen Änderungen lizenzieren; die nicht-geänderten Teile des Werks werden weiterhin vom Urheber des "Originals" unter der ursprünglichen Lizenz lizenziert. Das bedeutet, dass der Bearbeiter seine Fassung des Werkes nicht umlizenzieren und sie mit allen Bestandteilen unter eine andere Lizenz stellen kann. Sieht die Lizenz keine Lösung für diesen Problem vor, könnte das zu der verwirrenden Situation führen, dass der Nutzer eines wiederholt geänderten Werks verschiedene Lizenzen gleichzeitig einzuhalten hat.

CCPL4 enthält eine neue Regel, die eine einfache Lösung für dieses Problem bietet: Der Nutzer eines bearbeiteten Werkes ist nur an die (letzte) "Bearbeiter-Lizenz" gebunden, die dieser Version des Werkes beigefügt war. Frühere Lizenzen, die für vorherige Versionen des Werks gültig waren, werden gegenstandslos.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Überblick siehe unter: creativecommons.org/version4. Einen detaillierteren Vergleich mit Hinweisen auf die verschiedenen Entwürfe der CCPL4 und den Entwurfsprozess siehe hier: Externer Link: http://wiki.creativecommons.org/4.0.

  2. Nähere Informationen über die Geschichte dieses Prozesses und den Ansatz von CC International siehe: Maracke, 2010. Creative Commons International. 
The International License Porting Project. JIPITEC, Bd. 1, Ausg. 1, S. 4-18; Externer Link: https://www.jipitec.eu/issues/jipitec-1-1-2010/2417.

  3. Catharina Maracke, ehemalige Leiterin des CC-International-Projekts, schreibt in dem oben erwähnten Artikel (s. Endnote 14, S. 6): "Ziel dieses internationalen Portierungsprojekts ist es, ein mehrsprachiges Modell des Lizenzsets zu schaffen, das in Rechtsordnungen in aller Welt durchsetzbar ist" (eigene Übersetzung).

  4. Die nicht portierten CC-Lizenzen sind weder sprachlich noch in Bezug auf die Regulierung auf eine bestimmte Rechtsordnung ausgerichtet, d. h. sie sollten nicht mit den (nationalen) US CC-Lizenzen verwechselt werden. Laut Abschnitt 8f CCPL3 basiert die Terminologie der nicht portierten Lizenzen auf internationalen Urheberrechtsverträgen wie der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, dem Abkommen von Rom oder dem WIPO-Urheberrechtsvertrag. Siehe: Externer Link: http://wiki.creativecommons.org/Version_3#Further_Internationalization.

  5. Ein weiteres Problem mit der Anwendung von US-Lizenzen in Europa kann durch Bestimmungen zum Schutz der Urheberpersönlichkeitsrechte entstehen. In einigen Ländern wie in den USA kann durch vertragliche Vereinbarungen auf die Urheberpersönlichkeitsrechte verzichtet werden (z. B. durch eine Lizenz). In kontinentaleuropäischen Ländern, die Autorenrechte großschreiben, wie Frankreich oder Deutschland, kann nicht auf sie verzichtet werden und sie können nicht an Dritte abge-treten oder eingeschränkt lizenziert werden.

  6. Selbst wenn für die transnationale Lizenzierung portierte Lizenzversionen verwendet werden, können verschiedene Probleme auftreten, insbesondere im Bereich des internationalen Privatrechts, das in solchen Fällen das anzuwendende Recht vorgibt. Auf diese Fragen kann in diesem Leitfaden nicht eingegangen werden. Nähere Informationen siehe: Maracke, 2010. Creative Commons International. The International License Project. JIPITEC, Bd. 1, Ausg. 1, Randnummern 33-38; Externer Link: https://www.jipitec.eu/issues/jipitec-1-1-2010/2417 und Jaeger/Metzger, 2011. Open Source Software. 3. Auflage. Beck, München. Randnummern 381-382.

  7. Siehe: Externer Link: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#What_if_CC_licenses_have_not_ been_ported_to_my_jurisdiction_.28country.29.3F. Allerdings sollen nach und nach offizielle Übersetzungen der internationalen Version bereitgestellt werden.

  8. Eine solche Klausel gibt dem Lizenznehmer die Möglichkeit zu entscheiden, ob er das Material unter der aktuellen oder unter einer späteren Lizenzfassung verwenden möchte (nach Veröffentlichung einer neuen Lizenzversion). Neu eingeführte Lizenzversionen können sich dadurch schneller verbreiten. Abschnitt 14 der GNU General Public License Version 3 ist ein Beispiel für eine solche Klausel.

  9. Allerdings sind auch die internationalen Versionen in vielen verschiedenen Sprachen verfügbar.

  10. Die internationalen/nicht portierten Lizenzen enthalten keine Rechtswahlklausel. Die Klausel, die die Systeme in CCPL3 (Abschnitt 8f des Rechtstextes) behandelte, wurde nicht in CCPL4 aufgenommen.

  11. Die Festlegung des anzuwendenden Rechts hängt von den Bestimmungen des "internationalen Privatrechts" ab, die von Land zu Land variieren können. Ohne Rechtswahlklausel in der Lizenz kann es vorkommen, dass für eine Lizenz, die zwischen einem kanadischen Rechteinhaber und einem spanischen Nutzer geschlossen wurde, nach kanadischem Recht ein anderes Recht anzuwenden ist als nach spanischem Recht. Das kann bewirken, dass das anzuwendende Recht von einer Lizenzgeber-Lizenznehmer-Beziehung zur anderen verschieden ist.

  12. Die Festlegung des anzuwendenden Rechts hängt von den Bestimmungen des "internationalen Privatrechts" ab, die von Land zu Land variieren können. Ohne Rechtswahlklausel in der Lizenz kann es vorkommen, dass für eine Lizenz, die zwischen einem kanadischen Rechteinhaber und einem spanischen Nutzer geschlossen wurde, nach kanadischem Recht ein anderes Recht anzuwenden ist als nach spanischem Recht. Das kann bewirken, dass das anzuwendende Recht von einer Lizenzgeber-Lizenznehmer-Beziehung zur anderen verschieden ist.

  13. Angenommen, in der Wikipedia würde eine französische Portierung der CC-Lizenz verwendet und ein russischer Nutzer (Lizenznehmer) verwendet in seinem Blog den Artikel eines brasilianischen Wikipedia-Autors. Hier wäre das durch die portierte Lizenz zur Anwendung gebrachte französische Recht beiden Parteien der Lizenz fremd.

  14. Die Bestimmung ist nicht einfach zu entdecken. Sie findet sich in Abschnitt 2.a.5.B des Rechtstextes der CC BY-SA 4.0 und lautet wie folgt: "Zusätzliches Angebot des Lizenzgebers – bearbeitetes Material. Jede Person, die von Ihnen bearbeitetes Material erhält, erhält automatisch auch ein Angebot des Lizenzgebers, die Nutzungsrechte an dem bearbeiteten Material unter den Bedingungen der von Ihnen angewendeten Bearbeiter-Lizenz auszuüben" (eigene Übersetzung). Siehe: Externer Link: http://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.

  15. Dies gilt zumindest solange, wie der Bearbeiter die Bestimmungen des SA-Moduls einhält und für seine Fassung eine zulässige Bearbeiter-Lizenz wählt. Wäre dies jedoch nicht der Fall, z. B. weil der Bearbeiter für seine Version eines Werkes, das ursprünglich unter CC BY-SA lizenziert war, eine CC BY-SA-NC wählt, würde er gegen die Lizenzverpflichtungen verstoßen. Dies würde dazu führen, dass die Lizenz für seine Version des Werkes wegen der "automatic termination clause" bis zur Behebung des Verstoßes unwirksam wäre. Siehe: Kapitel 3.4, Abschnitt i.

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY 4.0 - Namensnennung 4.0 International" veröffentlicht. Autor/-in: Till Kreutzer für bpb.de

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Dr. Till Kreutzer ist Rechtsanwalt, Rechtswissenschaftler und Publizist. Er ist geschäftsführender Partner des iRights.Lab, dem unabhängigen Think Tank über Strategien für die digitale Welt sowie Gründungsmitglied und Herausgeber von iRights.info, dem mehrfach prämierten (u. a. Grimme-Online-Award 2006) Internetportal für Verbraucher und Kreative zum Urheberrecht in der digitalen Welt.