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Allgemeine Lizenzbedingungen, Nutzerpflichten und Einschränkungen der Creative-Commons-Lizenzen

Till Kreutzer

/ 28 Minuten zu lesen

Alle CC-Lizenzen enthalten ein einheitliches Set nahezu identischer genereller Regelungen. Diese werden im Anschluss dargestellt. Die Lizenzmodule NC, ND und SA, nach denen die Lizenztypen unterschieden werden, werden in Abschnitt 3.5 näher erläutert.

a) Licence grant

Die Lizenzerteilungsklausel in Abschnitt 2a des Rechtstextes weicht zwischen den verschiedenen Lizenzversionen leicht ab. Gemeinsam ist ihnen, dass eine nicht-exklusive, unwiderrufliche, gebührenfreie und weltweite Lizenz erteilt wird, die den Inhaber berechtigt, das Material auf jede Art und Weise zu teilen und zu kopieren. Mit anderen Worten: Das Werk darf in jeder Form (digital oder nicht digital) und auf allen Medien (z. B. Festplatten, Papier, Servern etc.) vervielfältigt werden. Es darf auch durch beliebige Mittel wie z. B. über das Internet, in Form von physischen Kopien (unter anderem auf CD oder in gedruckter Form) oder per E-Mail übertragen werden.

Es liegt auf der Hand, dass sich die Lizenzerteilung in Bezug auf die kommerzielle und die nicht-kommerzielle Nutzung von Lizenz zu Lizenz unterscheidet. Während die NC-Lizenzen kommerzielle Nutzungen nicht gestatten, erlauben alle anderen Lizenztypen auch diese Art der Nutzung. In Bezug auf das Recht, geänderte oder angepasste Versionen des Werkes zu veröffentlichen und mit anderen zu teilen, unterscheiden sich die ND-Versionen von den anderen Lizenzvarianten. Auch die ND-Lizenzen gestatten es, Änderungen vorzunehmen. Sie zu veröffentlichen und zu teilen, erfordert jedoch eine über die Lizenz hinausgehende, individuelle Genehmigung des Lizenzgebers.

Laut Abschnitt 2.a.1 des Rechtstextes sind alle CC-Lizenzen "nicht unterlizenzierbar". Diese Formulierung ist ein wichtiges Grundprinzip der freien Lizenzierung: Die Nutzungsrechte am Material werden dem Nutzer vom Rechteinhaber erteilt. Der Nutzer ist nicht berechtigt, anderen Nutzern Rechte an dem Material zu erteilen, d. h., er kann keine Unterlizenzen erteilen. Diese Konstruktion verhindert komplexe Lizenzketten, die sich ergeben würden, wenn die Werke mehrfach weitergegeben und dabei jeweils von Nutzer zu Nutzer weiterlizenziert würden.

b) Licence conclusion and effectiveness of licence obligations

Die Lizenz und ihre Bedingungen werden erst wirksam, wenn eine Nutzung vorgenommen wird, die vom Anwendungsbereich des ausschließlichen Urheberrechtes umfasst ist. Wird ein Werk auf eine Weise genutzt, die außerhalb des urheberrechtlichen Schutzbereichs liegt oder die bereits vom Gesetz gestattet ist, braucht sich der Nutzer nicht an die Lizenzverpflichtungen zu halten. Nachstehend werden einige Beispiele diskutiert, wann dies der Fall sein könnte.

Fälle, in denen die Lizenz nicht benötigt wird und entsprechend nicht anwendbar ist: interne Nutzung

Abschnitt 2.a.2 des Rechtstextes besagt:

"Ausnahmen und Einschränkungen. Zur Klarstellung: Diese freie Lizenz gilt nicht, wenn Ihre Nutzung durch eine Schrankenbestimmung gestattet ist, und Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenzbestimmungen einzuhalten" (eigene Übersetzung). Zudem besagt Abschnitt 8a des Rechtstextes:

"Zur Klarstellung: Diese freie Lizenz dient nicht dazu und soll nicht dahingehend ausgelegt werden, Nutzungen des Materials einzuschränken, zu begrenzen oder ihnen Bedingungen aufzuerlegen, die ohne eine Erlaubnis aus dieser freien Lizenz gestattet sind" (eigene Übersetzung).

Mit anderen Worten: Nutzungen, die keine Lizenz erfordern, lösen die Lizenzverpflichtungen nicht aus. Gesetzliche Nutzungsfreiheiten (z. B. Schrankenbestimmungen) wie das Zitatrecht werden durch die Lizenz nicht verändert oder eingeschränkt. Fällt eine Nutzung unter eine gesetzliche Nutzungsfreiheit, findet die Lizenz hierauf keine Anwendung und ihre Bedingungen müssen nicht eingehalten werden. Sind z. B. Privatkopien nach dem Urheberrechtsgesetz eines Landes erlaubt, gelten hierfür die gesetzlichen Regeln, nicht die CC-Lizenz. Der Nutzer ist daher nicht verpflichtet, deren Lizenzverpflichtungen einzuhalten. Wenn er eine private Kopie anfertigt, müsste er beispielsweise – ent-gegen der Regeln in der CC-Lizenz – den Autor nicht nennen. Sollte er sich jedoch entschließen, seine private Kopie auf eine Webseite hochzuladen, wird die Lizenz wirksam, und die Lizenzverpflichtungen werden bindend, weil es sich hierbei nicht mehr um eine private Nutzung handelt.

Das Urheberrecht enthält eine Vielzahl von Schranken, nicht nur, was die Nutzung im privaten Raum anbelangt. Jede Nutzung, die unter diese gesetzlichen Befugnisse – man nennt sie auch gesetzliche Lizenzen – fällt, kann ohne Einhaltung der CC- Lizenzen erfolgen. Vereinfacht ausgedrückt: Die Rechteeinräumung und Lizenzpflichten der CC-Lizenz werden nur relevant, wenn das Material veröffentlicht und geteilt wird (und auch hier nicht in jedem Fall). Insbesondere in der Privatsphäre darf CC-Material fast ohne Einschränkungen verwendet werden.Gemäß

Abschnitt 2.a.1 des Rechtstextes ist die Verpflichtung zur Namensnennung nur dann einzuhalten, wenn das Werk "geteilt" wird. "Teilen" wird in Abschnitt 1i des Rechtstextes wie folgt definiert: "Bereitstellung von Material an die Öffentlichkeit durch jegliche Mittel oder Verfahren, die nach den rechtlichen Bestimmungen einer Genehmigung bedürfen, wie Vervielfältigung, öffentliche Ausstellung, öffentliche Darbietung, Verteilung, Verbreitung, Mitteilung oder Import sowie die öffentliche Wiedergabe des Materials unter anderem derart, dass Mitglieder der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl auf diese Materialien zugreifen können" (eigene Übersetzung).

Im Kontext betrachtet bedeuten die beiden Klauseln: Wird das Material nicht Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, braucht der Nutzer der Verpflichtung zur Namensnennung nicht nachzukommen.

Der Ausdruck "öffentlich"

Einfach ausgedrückt bedeutet "Teilen" die Weitergabe des Materials an Mitglieder der Öffentlichkeit. Doch was bedeutet "öffentlich" im Kontext freier Lizenzen? Die Frage ist speziell für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, aber auch für private Nutzer von enormer praktischer Bedeutung. Öffentliche Nutzungen unterliegen den Lizenzpflichten und -einschränkungen, nicht öffentliche (z. B. private) Nutzungen nicht.

Wie wichtig die Unterscheidung ist, soll anhand von zwei Beispielen veranschaulicht werden: Stellen Sie sich vor, eine Facebook-Nutzerin postet auf ihrer Pinnwand ein ND-Foto einer anderen Person. Vor dem Posten passt sie dieses Foto optisch und technisch an. Ihre Facebook-Postings sind nur für ihre direkten Kontakte zugänglich. Würde diese Nutzung als öffentlich eingestuft (weil ihre Kontakte als Mitglieder der Öffentlichkeit gelten), würde die Nutzerin die Lizenzbedingungen verletzen, weil es die ND-Lizenz untersagt, geänderte Fassungen des Materials mit Mitgliedern der Öffentlichkeit zu teilen. Wären ihre Kontakte jedoch nicht "Mitglieder der Öffentlichkeit", wäre ihre Nutzung erlaubt.

Ein weiteres Beispiel: Ein Unternehmen produziert eine Broschüre, die einige Fotos enthält, die unter einer ND-Lizenz stehen, die aber für die Broschüre verändert wurden. Die Broschüre wird nur innerhalb des Konzerns verteilt, jedoch nicht an Dritte. Stellt die Verteilung innerhalb des Konzerns eine interne Nutzung oder eine Verteilung an die Öffentlichkeit dar? Wäre Letzteres der Fall, würde die Nutzung gegen die Lizenzbedingungen verstoßen.

Auch bei SA-Lizenzen ist die Unterscheidung zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Nutzungen äußerst relevant. Wie bereits erwähnt, verpflichtet das SA-Modul Bearbeiter dazu, ihre geänderten Versionen des Materials unter derselben Lizenz zu lizenzieren. Diese Bestimmung wird oft mit einer "Publikationsverpflichtung" verwechselt. Tatsächlich verpflichtet das SA-Modul Bearbeiter nicht, geänderte Versionen zu veröffentlichen. Sie können sich ohne weiteres entscheiden, ihre Fassung für sich zu behalten oder sie nur mit ausgewählten Personen zu teilen, ohne die SA-Bestimmung zu verletzen. SA ist keine Pflicht zur Veröffentlichung, sondern gibt nur Regeln für den Fall vor, dass veröffentlicht wird. Entscheidet sich der Bearbeiter dazu, seine Version mit Mitgliedern der Öffentlichkeit zu teilen, muss er sie unter derselben oder unter einer kompatiblen Lizenz lizenzieren. Ob sie überhaupt geteilt wird oder mit wem, obliegt der freien Entscheidung des Bearbeiters.

Daher ist die Bedeutung des Begriffs "öffentlich" oder, genauer ausgedrückt, die "Bereitstellung von Material an die Öffentlichkeit", wie es in den CC-Lizenzen heißt, wesentlich für das SA-Modul und entscheidend in der Praxis. Ein letztes Beispiel zu diesem spezifischen Fall: Nehmen wir die oben erwähnte Situation, in der das Unternehmen seine Broschüre innerhalb des Konzerns verteilen möchte. Stellen Sie sich vor, dass es sich bei der Broschüre um eine geänderte Version einer anderen Broschüre handelt, die ursprünglich unter einer CC BY-SA-Lizenz lizenziert war. Das Unternehmen fügt nun Informationen hinzu, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, weshalb die eigene Fassung nur innerhalb des Konzerns geteilt werden und nicht "nach draußen gelangen" soll. Würde die Übertragung der Broschüre von einer Konzerngesellschaft an eine andere als "Bereitstellung von Material an die Öffentlichkeit" betrachtet, müsste die "geheime Version" unter einer CC BY-SA-Lizenz lizenziert werden. In diesem Fall könnte sie von jedermann (z. B. von Mitarbeitern oder von Dritten) geteilt und neu veröffentlicht werden. Würde die Nutzung jedoch als nicht öffentlich eingestuft, würde die SA-Verpflichtung nicht ausgelöst werden, und das Unternehmen könnte selbst bestimmen, dass sie nicht Dritten zugänglich gemacht werden darf ("all rights reserved"). Was bedeutet nun also "öffentlich" genau? Im Gegensatz zu CCPL3-Lizenzen erklären die CCPL4-Lizenzen diesen Begriff nicht. Sie definieren nur den Ausdruck "teilen", der andererseits eine Nutzung in der Öffentlichkeit impliziert. Weil die Lizenz keine Definition für den Begriff "öffentlich" vorgibt, muss er nach den Regelungen des anwendbaren Urheberrechts ausgelegt werden. In verschiedenen Rechtsordnungen werden dieser und andere Ausdrücke jedoch unterschiedlich interpretiert, was eine universell gültige Antwort unmöglich macht.

In den europäischen Urheberrechts-richtlinien und dem dadurch geschaffenen "Acquis Communautaire” (gemeinschaftlicher Besitzstand) wird der Ausdruck "öffentlich" in verschiedenen Kontexten verwendet. Auch sie enthalten jedoch keine allgemeine oder allumfassende Definition des Begriffs. Immerhin wurde der Begriff der Öffentlichkeit in einigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ausgelegt, der sich für die folgenden grundlegenden Interpretationsregeln entschieden hat:

"Öffentlich" bedeutet, die "Zugänglichmachung eines Werkes … in geeigneter Weise für Personen allgemein, also nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören".”

Der Ausdruck "öffentlich" impliziert, dass eine Kommunikation oder eine Bereitstellung von Werken eine relativ große Zahl von Personen anspricht. Dies schließt Personengruppen aus, die zu klein sind, um signifikant zu sein. Eine signifikante Gruppe kann auch nacheinander erreicht werden. Das Urteil des EuGH besagt: "In diesem Zusammenhang kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch darauf, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu diesem Werk haben.”

Es ist relevant, ob der Nutzer finanziell von der Nutzung profitiert.

Es ist wichtig, ob sich die Kommunikation oder die Bereitstellung bewusst an eine öffentliche Gruppe richtete.

Bei online verfügbaren Werken erfordert eine "Bereitstellung an die Öffentlichkeit" das Ansprechen einer "neuen Öffentlichkeit", d. h. "ein Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten.”. Das bedeutet zum Beispiel, dass Hyperlinks zu Werken, die der allgemeinen Öffentlichkeit bereits online (ohne technische Einschränkung) zur Verfügung gestellt wurden, nicht als Zugänglichmachung oder als "Bereitstellung" an die Öffentlichkeit betrachtet werden können.

Obwohl diese allgemeinen Prinzipien viele Detailfragen zum Begriff "öffentlich" im Urheberrecht beantworten, erlauben sie keine präzisen Antworten auf Situationen, die vom EuGH noch nicht entschieden wurden. Mit anderen Worten: Dem europäischen Acquis Communautaire im Urheberrecht mangelt es an einer einheitlichen Auslegung der Begriffe öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung. So ist es zum Beispiel noch weitgehend unklar, ob das Hochladen von geschütztem Material in das Intranet eines Unternehmens, wo es für alle Mitarbeiter zugänglich ist, eine öffentliche Zugänglichmachung oder im Sinne von CCPL4 ein Akt des Teilens ist. Weiter ist unklar, ob die Übertragung von Kopien von einem Konzernunternehmen an ein anderes oder von einer öffentlichen Einrichtung an eine andere Einheit dieser Einrichtung ein öffentliches Zugänglichmachen darstellt.

Letztendlich müssen diese Fragen von Fall zu Fall entschieden werden. Dies gilt insbesondere für die Interpretation des Begriffes "Teilen" in den CCPL4-Lizenzen, da dieser Ausdruck eine Reihe von Nutzungen umfasst, die unter dem Urheberrecht unterschiedlich behandelt werden, wie z. B. öffentliche Ausstellung, öffentliche Darbietung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung.

Nach europäischem Urheberrecht bedeutet "Verbreitung" (an die Öffentlichkeit) eine Weitergabe physischer Kopien (z.B. CDs oder Bücher). "Öffentliche Zugänglichmachung" bezieht sich wiederum auf die Bereitstellung von Werken im Netz. Unterschiedliche Ausführungen in einer Reihe von Urteilen des EuGH und auch z.B. des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) legen die Annahme nahe, dass sich das Verständnis des Begriffs "öffentlich" wandelt, je nachdem um welche Art der Nutzung es sich handelt.

Mit hinreichender Sicherheit kann man lediglich davon ausgehen, dass Nutzungen innerhalb der Privatsphäre, d. h. innerhalb von Gruppen, die persönlich miteinander verbunden sind, auch nach den CC-Lizenzen ausnahmslos als nicht öffentlich zu werten sind. Sich einen Film gemeinsam mit Freunden anzusehen, eine Kopie eines Textes per E-Mail an nahestehende Kollegen zu senden oder Fotos über einen Dropbox-Ordner einer kleinen Gruppe ausgewählter Personen zugänglich zu machen, gilt nicht als "teilen" im Sinne der Lizenzen.

Andererseits ist davon auszugehen, dass jede Online-Nutzung, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit wendet, gemäß den CC-Lizenzen als Teilen zu verstehen ist, da die potenzielle Zielgruppe nicht durch technische Maßnahmen eingeschränkt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Nutzer einen kommerziellen oder einen nicht-kommerziellen Zweck verfolgt.

Natürlich verbleiben auch angesichts dieser generellen Grenzziehung zahllose Konstellationen, bei denen die Abgrenzung zwischen öffentlicher und nicht öffentlicher Nutzung schwierig ist. Das Teilen zwischen separaten und unabhängigen Rechtspersonen, z. B. zwischen zwei voneinander unabhängigen Gesellschaften, wird üblicherweise als (öffentliche) Verbreitung oder Zugänglichmachung eingestuft, während die hausinterne Verbreitung von Materialien innerhalb eines Unternehmens eher nicht als Teilen anzusehen sein wird.

Noch immer ist jedoch weitgehend unklar, ob der Begriff "öffentlich" im Fall der Verbreitung (d. h. der Überlassung physischer Kopien) anders auszulegen ist als bei der Bereitstellung immaterieller Kopien (über ein Netzwerk oder per 
E-Mail). Eine Entscheidung der europäischen Gerichte, unter welchen Umständen immaterielle Kopien geschützter Werke, z. B. zwischen einzelnen Unternehmen oder innerhalb einer professionellen Umgebung, als öffentlich oder als nicht öffentlich zu behandeln ist, steht noch aus.

Weil es an einer allgemeinverbindlichen Auslegung des Öffentlichkeitsbegriffs im europäischen Urheberrecht für viele Fälle noch fehlt, kann auch die Frage, ob die Lizenzverpflichtungen der CC-Lizenzen 
in der jeweiligen Konstellation ausgelöst werden, nur im Einzelfall unter Zugrundelegung der jeweils anwendbaren nationalen Rechtsordnung ermittelt werden.


c) Attribution

Die Verpflichtung, den Autor und/oder Dritte zu nennen, ist für die meisten Lizenzgeber wesentlich. Sie gewährleistet, dass die Namen der Rechteinhaber genannt werden, was wichtig für sie ist, um Anerkennung und/oder Sichtbarkeit zu erlangen. Die Namensnennung ist daher die wichtigste Gegenleistung für Personen, die freie Inhalte veröffentlichen, seien es der Autor, ein Unternehmen oder eine öffentliche Institution. Die Bedeutung der Namensnennung wird durch die Tatsache unterstrichen, dass alle CC-Lizenzen das BY-Merkmal enthalten. Die betreffende Verpflichtung findet sich in Abschnitt 3a des Rechtstextes.

Ordnungsgemäße Namensnennung

Die CC-Lizenzen sind relativ flexibel, was die Namensnennungspflicht betrifft. Vom Nutzer wird lediglich verlangt, in "angemessener Weise" auf den Rechteinhaber hinzuweisen. Selbst wenn der Lizenzgeber eine bestimmte Methode der Namensnennung vorschlägt/vorschreibt, ist dies für den Lizenznehmer nur dann bindend, wenn er dies in angemessener Weise erfüllen kann. Das schafft Spielraum für eine Reihe von Methoden zur "attribution" (Namensnennung), die je nach den spezifischen Medienformaten und Nutzungsfällen anwendbar sein können. Für die korrekte Namensnennung gibt es verschiedene Erklärungen available on the CC website and a number of best practice guidelines. Sich bei der Namensnennung lizenzgerecht zu verhalten ist einfacher, wenn man das allgemeine Konzept der Namensnennung und ihre Ziele verstanden hat. In den folgenden Absätzen werden daher die Hintergründe der oben genannten Regeln erklärt: Vor allem ist es wichtig zu verstehen, dass der Hinweis auf den Rechteinhaber nur dann seinen Zweck erfüllen kann, wenn der Nutzer ihn mit einem bestimmten Werk in Verbindung bringen kann. Würde sich ein Webseiten-Betreiber beispielsweise dafür entscheiden, alle Namensinformationen für alle implementierten Bilder auf einer zentralen Seite zusammenzufassen, müsste er dafür sorgen, dass jede Namensnennung dem richtigen Bild zugeordnet werden kann (z. B. durch einen Hyperlink auf die jeweilige Bilddatei, auf die sich der betreffende Hinweis bezieht). Je näher der Hinweis auf den Rechteinhaber mit dem jeweiligen Inhalt verbunden ist, desto eher wird die Verpflichtung zur Namensnennung eingehalten, und ihre Intention und ihr Zweck werden erfüllt.

Verpflichtung zur Nennung des Namens des Autors und "anderer Personen, die genannt werden müssen" (Abschnitt 3.a.1.A.i des Rechtstextes)

Die Verpflichtung, den Namen des Autors und/oder des Rechteinhabers zu nennen, ist eine übliche Vorgabe des Urheberrechts. Sie gewährleistet, wie schon gesagt, dass der Urheber bekannt wird und eventuell auch Einnahmen. Sie ist auch notwendig, um Plagiate zu verhindern, d. h. um sicherzustellen, dass dem Urheber und nicht einem Dritten die Autorenschaft zugeordnet wird. Im Übrigen kann der Lizenzgeber einer CC-Lizenz bestimmen, dass auch Dritte zu nennen sind, wie z. B. ein Verlag, der den Text eines Autors herausgibt. Ist diese Pflicht im Einzelfall angemessen, muss sich der Nutzer auch hieran halten.

Verpflichtung zur Einfügung eines Urheberrechtsvermerks/einer Copyright-Angabe (Abschnitt 3.a.1.A.ii des Rechtstextes)

Enthält das Werk einen Urheberrechtsvermerk oder eine Copyright-Notice, müssen diese beibehalten werden, wenn Kopien geteilt werden.

Lizenzhinweis und Haftungsausschluss (Abschnitt 3.a.1.A.iii des Rechtstextes)

Die Verpflichtung, eine Kopie der Lizenz oder einen Link auf sie bereitzustellen, ist notwendig, um sicherzustellen, dass überhaupt alle Nutzer von der Lizenz profitieren können. Ein Nutzer kann eine Lizenz, von der er nichts weiß, weder erhalten noch die Lizenzbestimmungen befolgen. Sind der spezifischen Kopie, auf die der Nutzer zugegriffen hat, keine Lizenzinformationen beigefügt, erhält er auch keine Nutzungsrechte. Er handelt dann ohne ordnungsgemäße Berechtigung, was zu Urheberrechtsverletzungen führen kann, wenn das Werk geteilt wird. Die Verpflichtung, auf den Haftungsausschluss zu verweisen, basiert auf derselben Idee. Eine vertraglich festgelegte Haftungsbegrenzung wird nur wirksam, wenn der Lizenznehmer auf sie aufmerksam gemacht wird. Da der Haftungsausschluss einen Teil der Lizenz bildet (Abschnitt 5 des Rechtstextes), kann diese Verpflichtung durch den Lizenzhinweis selbst eingehalten werden.

Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur Online-Quelle (Abschnitt 3.a.1.A.v des Rechtstextes)

Im Rahmen des Angemessenen ist der Lizenznehmer verpflichtet, einen "Uniform Resource Identifier" (URI) anzugeben oder einen Hyperlink auf die Quelle zu setzen. Das gilt auch (wie alle anderen Verpflichtungen zur "attribution") für die Verwendung in Offline-Publikationen. Angenommen, jemand würde ein Foto aus Flickr in einer Zeitschrift verwenden: Die Hinweispflicht auf die Quelle könnte hier durch den Abdruck der gesamten Flickr-URI, unter der der Leser das Bild finden kann, erfüllt werden.

Verpflichtung auf Änderungen des Inhalts hinzuweisen (Dokumentationspflicht, Abschnitt 3.a.1.B des Rechtstextes)

Die Verpflichtung, auf Änderungen des Werkes hinzuweisen, hat mehrere Gründe. Der wichtigste ist, dass dadurch der Ruf des ursprünglichen Autors geschützt werden soll. Wenn es jedem erlaubt ist, ein Werk beliebig zu verändern, können Varianten entstehen, mit denen der ursprüngliche Autor nicht in Verbindung gebracht werden möchte, z. B. weil ihm Stil oder Qualität nicht zusagen. Die Dokumentationspflicht sorgt dafür, dass Änderungen durch Dritte eindeutig diesen und nicht dem ursprünglichen Autor zugeschrieben werden. Außerdem gewährleistet diese Bestimmung, dass die Versionsgeschichte des Werkes jederzeit zurückverfolgt werden kann. Dies ist insbesondere für große Community-Projekte wichtig, an denen viele Autoren beteiligt sind, wie der Wikipedia. Hier werden Versionshistorien eingesetzt, um den Entstehungsprozess der Artikel transparent zu machen und zu zeigen, welche Autoren hieran beteiligt waren.

Keine Pflicht, den Werktitel zu nennen (neu in in CCPL4)

Eine Änderung von CCPL4 im Vergleich zu früheren Versionen besteht darin, dass der Werktitel nicht mehr genannt werden muss. Gemäß den FAQ von CCPL4 wird weiterhin empfohlen, den Titel zu nennen (sofern er vom Lizenzgeber angegeben wurde), dies ist jedoch nicht länger verpflichtend.

d) Application of the licence to database and other related rights

Unter CC-Lizenzen veröffentlichte Materialien werden oft durch verschiedene Immaterialgüterrechte geschützt. Nehmen wir zum Beispiel eine Musikdatei: Das Urheberrecht schützt die Komposition und den Text, sogenannte verwandte Schutzrechte (auch Leistungsschutzrechte genannt) schützen die Tonaufnahme und die Darbietung durch Musiker und Interpreten. Die CCPL4-Lizenzen gelten für alle Urheber- und verwandten Schutzrechte. In Abschnitt 1b des Rechtstextes werden sie definiert als "Urheber- und/oder ähnliche Rechte, die in einem engen Zusammenhang mit dem Urheberrecht stehen, unter anderem Aufführungs-, Sende-, Tonträgerhersteller- und Datenbankherstellerrechte, gleich wie diese Rechte benannt oder kategorisiert sind" (eigene Übersetzung).

Abschnitt 4 des Lizenzgesetzes behandelt ausdrücklich Datenbankherstellerrechte. Das Sui-generis-Recht auf Datenbanken ist eine europäische Besonderheit, die in vielen anderen Teilen der Welt nicht existiert (z. B. in den USA). Es wurde auf EU-Ebene 1996 durch die Datenbankrichtlinie eingeführt, die für alle Mitgliedstaaten verpflichtend ist.

Abschnitt 4 des Rechtstextes stellt klar, dass die allgemeine Lizenzerteilung von Abschnitt 2.a auch diese Datenbankherstellerrechte betrifft. Beinhaltet das Lizenzmaterial eine geschützte Datenbank, ist es erlaubt, aus dieser Auszüge zu erstellen oder sie vollständig oder teilweise zu kopieren, wieder zu verwenden und zu teilen. Im Gegensatz zu einigen portierten Versionen von CCPL3 beziehen die CCPL4-Lizenzen Datenbankherstellerrechte in die Lizenzerteilung ein, so dass auch in Bezug auf ihre Nutzung die Lizenzpflichten eingehalten werden müssen.

Ob diese Rechte gewährt werden, hängt von der Entscheidung des Lizenzgebers ab. Es wäre beispielsweise möglich, einzelne Elemente der Datenbank, jedoch nicht die Datenbank selbst, zu lizenzieren. Die Datenbank und ihr Inhalt sind separate Schutzobjekte; daher können sie unabhängig voneinander lizenziert (oder nicht lizenziert) werden. Möchte der Lizenzgeber die Lizenz auf eines dieser beiden Schutzgegenstände (den Inhalt der Datenbank oder die Datenbank selbst) beschränken, müsste er genau angeben, welches Element von der Lizenz abgedeckt wird und welches nicht. Da die Lizenz an der Datenbank in einem engen Zusammenhang mit der Erteilung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte steht, sind die Lizenzverpflichtungen und ‑einschränkungen gleichermaßen auf die Nutzung der Datenbank anwendbar. Wurde eine Datenbank beispielsweise unter einer NC-Lizenz lizenziert, wären Wiederverwendung, Teilen, Kopieren etc. nur für nicht-kommerzielle Zwecke zulässig. Wenn die Datenbank unter einer ND-Lizenz lizenziert wurde, wäre es nicht möglich, ihr wesentliche Bestandteile zu entnehmen und sie zu verändern oder in eine andere Datenbank einzufügen.

Auch die SA-Klausel gilt für Datenbanken. Wäre eine Datenbank unter einer SA-Lizenz lizenziert, müsste jede neue Datenbank, die einen substanziellen Teil der ursprünglichen Datenbank enthält, unter derselben oder einer kompatiblen Lizenz lizenziert werden.

e) Patent and trademark rights

Gemäß Abschnitt 2.b.2 des Rechtstextes werden Patent- und Markenrechte von den CC-Lizenzen nicht erfasst. Dies ist besonders wichtig für unternehmerische und institutionelle Lizenzgeber, die Eigentümer von Markenrechten an ihrem Firmennamen, ihrem Logo etc. sind.

Der Ausschluss von Markenlizenzen bedeutet, dass eine mit dem Werk verbundene Marke nur dazu verwendet werden darf, besagtes Werk unter den Bedingungen der erteilten CC-(Urheberrechts-) Lizenz zu teilen. So könnte ein unter einer CC-Lizenz lizenziertes Buch, das unter einer eingetragenen Marke des Verlages veröffentlicht wurde, kopiert und die Kopie könnte öffentlich zugänglich gemacht werden, ohne die Markenzeichen zu entfernen. Es wäre jedoch nicht erlaubt, die Marke für etwas anderes als zum Teilen dieses Buches zu verwenden. Der Lizenznehmer darf weder seine eigenen Werke unter dieser Marke bewerben noch darf er behaupten, dass der Eigentümer der Marke die Veröffentlichung seiner eigenen geänderten Versionen unterstützt hätte. Dies wird durch die Verpflichtung, Änderungen zu kennzeichnen, zusätzlich sichergestellt.

f) Moral Rights, privacy and personal rights

Einer der Hauptgründe für Portierung und Anpassung der CC-Lizenzen an nationale Rechtsordnungen lag in der unterschiedlichen Auffassung zu Urheberpersönlichkeitsrechten in verschiedenen Teilen der Welt. Urheberpersönlichkeitsrechte dienen dem Schutz der persönlichen Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk. Sie beinhalten unter anderem das Recht auf Erstveröffentlichung, das Recht auf Namensnennung und ein Schutzrecht gegen Entstellungen des Werkes. Insbesondere die kontinentaleuropäischen Urheberrechts-systeme enthalten starke Urheberpersönlichkeitsrechte, die nur bis zu einem gewissen Grad vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können. Länder mit Copyright-System, wie Großbritannien oder die USA, kennen solche "sakrosankten" Urheberpersönlichkeitsrechte nicht. In diesen Ländern unterliegen Urheberpersönlichkeitsrechte – soweit sie überhaupt existieren – der Vertragsfreiheit, d. h. sie können durch Verträge übertragen, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Die unterschiedliche Haltung zu Urheberpersönlichkeitsrechten in verschiedenen Rechtsordnungen sind für das Konzept einheitlicher freier Urheberrechtslizenzen, die überall auf der Welt gleichermaßen gültig und durchsetzbar sind, eine große Herausforderung. Dies sprach – jedenfalls bislang – sehr für Portierungen der CC-Lizenzen in andere Rechtsordnungen. Lokalisierte Fassungen für Länder, in denen die Urheberpersönlichkeitsrechte streng geschützt werden, z. B. die deutschen CCPL3-Lizenzen, enthalten spezielle Klauseln, die festlegen, dass Urheberpersönlichkeitsrechte von der Lizenzerteilung unberührt bleiben. Die nicht portierte CCPL3 sprach diesen Aspekt in keiner Weise an. Dieser Mangel ließ daran zweifeln, ob die Lizenzerteilung einer "unported" Lizenz nach z. B. deutschem Recht vollständig wirksam war.

Nachdem CC die Idee der Lizenzportierungen in CCPL4 aufgegeben hatte, wurde ein neues Konzept für den Umgang mit Urheberpersönlichkeitsrechten benötigt. Auf der Webseite, auf der die CCPL4-Lizenzen vorgestellt werden, wird erklärt, wie jetzt mit Urheberpersönlichkeitsrechten und verwandten Aspekten wie dem Datenschutzrecht oder anderen Persönlichkeitsrechten umzugehen ist: "Nach den CCPL4-Versionen verzichtet der Rechteinhaber, soweit es möglich und für die Nutzung des Materials nach Maßgabe der Lizenz erforderlich ist, auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte. Gleiches gilt für Datenschutz- und andere Persönlichkeitsrechte" (eigene Übersetzung).

Damit wird bezweckt, dass auf Urheber- und andere Persönlichkeitsrechte die eventuell von der Nutzung nach der Lizenz berührt werden, soweit wie nötig und in dem nach dem anwendbaren Recht maximal Möglichen, verzichtet wird. Damit wird angestrebt, dass alle Nutzungen nach der Lizenz zulässig sind, ohne dass es zu Kollisionen mit Urheberpersönlichkeits- und ähnlichen Rechten kommt.

Nach diesem Ansatz muss die Frage, wie weitgehend der Verzicht auf Persönlichkeitsrechte im jeweiligen Fall geht, nach dem anwendbaren Recht beurteilt werden. Dies wird – je nach Nutzungskonstellation – zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ob es zum Beispiel legitim ist, einen unter einer CC-Lizenz lizenzierten Song in einem Pornofilm oder ein CC-Foto in einer politischen Kampagne zu verwenden, wird im Zweifel von Rechtsordnung zu Rechtsordnung unterschiedlich zu bewerten sein.

Die Rechtsunsicherheit, die sich daraus ergibt, sollte jedoch nicht überschätzt werden. Trotz ihrer theoretisch großen Bedeutung für die Urheberrechtssysteme wird über Urheberpersönlichkeitsrechte de facto viel seltener gestritten als über ökonomische Verwertungsrechte und sie sind nur sehr selten Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. Der in der Lizenz enthaltene Verzicht auf Urheberpersönlichkeits- und andere Persönlichkeitsrechte soll lediglich absichern, dass die nach der Lizenz gewährten Nutzungsfreiheiten nicht durch solche Rechtspositionen eingeschränkt werden. Wer "Selfies" online postet und sie unter eine liberale CC-Lizenz stellt, die auch Änderungen erlaubt, sollte sich bewusst sein, dass sie auf eine Weise verwendet werden könnten, mit der man vielleicht nicht einverstanden ist. Urheberpersönlichkeits- und andere Persönlichkeitsrechte, wie das Recht gegen Entstellungen, sollten ohnehin nur als letztes Mittel gegen unerwünschte Nutzungen in extremen, und somit sehr seltenen, Fällen eingesetzt werden. Eine wichtigere Frage, die durch die Lizenzen allein nicht gelöst werden wird – und kann –, betrifft Persönlichkeitsrechte. Insbesondere Fotos, Videos und Artikel werden oft unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter unter freien Lizenzen veröffentlicht. Dies ist z. B. der Fall, wenn Bilder online gestellt werden und die darauf abgebildeten Personen nicht vorher um Erlaubnis gefragt wurden. Oder wenn Artikel, die personenbezogene Daten enthalten, die nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, in Blogs oder auf Webseiten gepostet werden. Personen, 
die solche rechtswidrigen Materialien weiterverbreiten, können unabhängig von der freien Lizenz rechtlich belangt werden. Tatsächlich kann der Lizenzgeber nur über Rechte entscheiden, die ihn selbst betreffen. Sind von der Veröffentlichung eines Werkes die Rechte Dritter betroffen, muss der Lizenzgeber sicherstellen, dass er alle notwendigen Einwilligungen und Genehmigungen eingeholt hat. Versäumt er dies, kann die Person, deren Rechte verletzt wurden, sowohl den Lizenzgeber als auch den Lizenznehmer (den Nutzer) haftbar machen. Das bedeutet zum Beispiel, dass jemand, der ein unter einer CC-Lizenz lizenziertes Bild verwendet, das Persönlichkeitsrechte verletzt, ebenfalls haftbar gemacht werden kann. Ob der Nutzer über die Verletzung von Persönlichkeitsrechten informiert war oder informiert hätte sein können, ist ohne Belang.

g) Disclaimer of warranties and limitation of liability

Alle CCPL4-Lizenzen enthalten einen umfassenden Gewährleistungs- und Haftungsausschluss. Das bedeutet, dass das Werk "so wie es ist" lizenziert wird und dass der Lizenzgeber weder für Schäden haftet, die durch die Nutzung des Werkes eventuell entstehen noch Gewähr dafür leistet, dass das Werk fehlerfrei ist.

Gemäß europäischem Deliktsrecht und anderen Bestimmungen ist es nicht möglich, jegliche Haftung oder Gewährleistung vollständig auszuschließen. Lizenzklauseln, die dies nicht berücksichtigen, sind unwirksam. Die Haftungs- und Gewährleistungsregelung in Abschnitt 4.c CCLP4 soll sicherstellen, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen berücksichtigt werden. Haftung und Gewährleistung werden hiernach (nur) soweit beschränkt, wie es das anwendbare Recht zulässt (minimales Maß).

Lizenzklauseln, die dies nicht berücksichtigen, sind unwirksam. Die Haftungs- und Gewährleistungsregelung in Abschnitt 4.c CCLP4 soll sicherstellen, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen berücksichtigt werden. Haftung und Gewährleistung werden hiernach (nur) soweit beschränkt, wie es das anwendbare Recht zulässt (minimales Maß).Ob eine solche salvatorische Klausel eine nach vielen europäischen Rechtsordnungen wahrscheinlich unwirksame Haftungsklausel retten kann, muss bezweifelt werden. Doch selbst wenn die Haftungsbestimmungen der CCPL4-Lizenzen ungültig wären, wäre die Haftung für Schäden, die sich aus der Bereitstellung von CC-Materialien (und Open Content im Allgemeinen) ergeben, im Zweifel minimal. Auch wenn sich solche Regeln von Land zu Land unterscheiden, kann man davon ausgehen, dass im Haftungs- und Gewährleistungsrecht generell berücksichtigt wird, dass Open Content zur Verfügung gestellt 
wird, ohne dass für dessen Nutzung eine Gegenleistung verlangt wird. Die vertraglichsrechtliche Haftung für kostenlose Leistungen ist grundsätzlich sehr beschränkt. Die herrschende Auffassung zur Rechtslage in Deutschland besagt z. B., dass Open-Content-Lizenzen wie Schenkungen zu behandeln sind. Das Haftungs- und Gewährleistungsniveau im Schenkungsrecht ist dabei das geringste im deutschen Zivilrecht.

h) Prohibition of the deployment of technological protection measures

Aufgrund einer zwingenden Bestimmung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie ist es nach den Urheberrechtsgesetzen aller europäischen Mitgliedsstaaten untersagt, wirksame technische Schutzmaßnahmen zu umgehen. Dieses strikte Verbot kennt keine Ausnahmen. Das bedeutet z. B., dass niemand eine Kopie von einem Werk machen darf, auch nicht für private Kopien oder Zitate, wenn dafür eine "wirksame" technische Schutzmaßnahme umgangen werden muss.

Abschnitt 2.a.4 des Rechtstextes besagt klar, dass der Umgehungsschutz nicht für CC-lizenzierte Werke gilt. Das bedeutet, dass es jedem Lizenznehmer erlaubt ist, alle technischen Änderungen an der Kopie des Werkes vorzunehmen, die notwendig sind, um es gemäß den Lizenzbedingungen zu verwenden, selbst wenn dies die Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen erfordert.

i) Licence term and termination

CC-Lizenzen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen (Abschnitt 6.a des Rechts-textes), d. h. sie gelten solange, bis das Urheberrecht oder ein anderes verwandtes Recht in Bezug auf das Material abläuft. Nach Ablauf aller Rechte wird das Material gemeinfrei und eine Lizenz ist nicht länger notwendig.

Außerdem ist die Lizenzerteilung unwiderruflich (Abschnitt 2.a.1 des Rechtstextes). Der Lizenzgeber kann den Lizenzvertrag daher nicht von sich aus kündigen. Die Lizenz endet jedoch automatisch, wenn Lizenzbedingungen verletzt werden (Abschnitt 6.a des Rechtstextes). Nutzungen nach der Verletzung sind daher Urheberrechtsverletzungen, für die der Nutzer haftbar gemacht werden kann. Nennt ein Nutzer beispielsweise den Namen des Autors nicht oder fügt er keinen Hinweis auf den Lizenztext ein, verliert er damit sein Recht, das Material zu verwenden. Wie bereits erklärt, ist er ohne Lizenz genauso gestellt wie jede andere Person, die ein geschütztes Werk ohne Erlaubnis verwendet. Lizenzen Dritter sind jedoch nicht vom Wegfall der Rechte betroffen If the licence is terminated, CCPL4 offers two possible routes to reinstate it. Gemäß Abschnitt 6.b.1 des Rechtstextes wird die Lizenz automatisch wiederhergestellt, wenn der Lizenzverletzer die Verletzung innerhalb von 30 Tagen behebt. Die Frist beginnt, wenn der Lizenznehmer den Lizenzverstoß entdeckt oder auf ihn aufmerksam gemacht wurde. Andernfalls kann der Lizenzgeber die Lizenz ausdrücklich wiederherstellen (Abschnitt 6.1.b des Rechtstextes). Der Nutzer haftet jedoch gemäß CCPL4 FAQ für nicht-lizenzkonforme Nutzungen vor der Wiederherstellung der Lizenz.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Natürlich können und müssen Bearbeiter ihre Versionen des Werkes selbst lizenzieren.

  2. Die Urheberrechtsgesetze enthalten mitunter auch Schranken, die es erlauben, geschütztes Material ohne Zustimmung weiterzugeben, z. B. im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung. Die NC-Einschränkung ist die einzige Lizenzbeschränkung, die auch interne Nutzungen betrifft. Gemäß Abschnitt 2.a.1.A des Rechtstextes der CC-NC-Lizenzen erlauben diese die "Vervielfältigung" nur für nicht-kommerzielle Nutzungen, d. h. die NC-Restriktion schränkt nicht nur Nutzungen ein, die sich an die Öffentlichkeit richten, sondern auch interne Nutzungen. Hiernach ist es einem Unternehmen z. B. nicht gestattet, einen NC-Inhalt für interne Zwecke zu kopieren.

  3. Interpretation des Begriffs "öffentlich" siehe folgenden Abschnitt.

  4. Das Teilen über passwortgeschützte Server, zu denen nur bestimmte Nutzer Zugang haben, ist z. B. völlig konform mit der SA-Bestimmung. Siehe FAQ: Externer Link: http://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#Can_I_share_CC-licensed_material_ on_password-protected_sites.3F.

  5. Siehe: EuGH Fall C-135/10 - Società Consortile Fonografici (SCF) vs. Marco Del Corso, Randziffer 85; http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?
text=&docid=120443&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=298306. Hier stellt der EuGH unter anderem fest, dass die Patienten einer Zahnarztpraxis keine "Personen im Allgemeinen" sind, sondern eine eher private, nicht offene Gruppe bilden. Demzufolge sind "private Gruppen" nicht nur Freunde und Familienangehörige, sondern können auch Personen sein, die in keiner persönlichen Beziehung zueinander stehen.

  6. Laut dem Urteil des EuGH bilden die Patienten einer Zahnarztpraxis keine große Gruppe, für die dieses Kriterium gilt. Siehe: EuGH Fall C-135/10 - Società Consortile Fonografici (SCF) vs. Marco Del Corso, Randziffer 84; Externer Link: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120443&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=298306.

  7. Bei den Patienten der Zahnarztpraxis ging der EuGH jedoch nicht davon aus, dass die nacheinander die Praxis besuchenden Patienten letztendlich eine öffentliche Gruppe bilden. Siehe: Externer Link: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120443&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=298306.

  8. In dem Fall der Zahnarztpraxis nahm der EuGH an, dass die Einnahmen einer Zahnarztpraxis nicht steigen, wenn in den Praxisräumen Radiosendungen gespielt werden. Dies wurde ebenfalls als Indiz gegen die Annahme gewertet, dass sich dessen Nutzungen an eine Öffentlichkeit richten. Siehe: EuGH Fall C-135/10 - Società Consortile Fonografici (SCF) vs. Marco Del Corso, Randziffer 88; Externer Link: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120443&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=298306. 
In einem anderen Fall stellte der EuGH jedoch fest, dass die Möglichkeit für Hotelgäste, Fernsehprogramme zu empfangen, für einen Hoteleigentümer sehr wohl wesentliche geschäftliche Auswirkungen hat. Siehe: EuGH Fall C-306/05, Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE) vs. Rafael Hoteles SA, Randziffer 44; http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=
66355&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=300896.

  9. Wenn sich z. B. jemand im Park eine Radiosendung anhört, beabsichtigt er nicht, die Passanten zu unterhalten – es liegt somit keine öffentliche Nutzung vor.

  10. Siehe: EuGH, Fall C-466/12, Nils Svensson et al. vs. Retriever Sverige AB, Randziffer 24; Externer Link: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=147847&doclang=DE.

  11. Der EuGH stellte in seinem Urteil, Randziffer 29, auch fest, dass es ohne Belang ist, ob "das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt". Das könnte bedeuten, dass die Einbettung von Inhalten, z. B. YouTube-Videos, keine Bereitstellung im Sinne des Urheberrechts darstellt und daher keine Genehmigung seitens des Rechteinhabers erfordert.

  12. Die Unterscheidung zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Nutzungen wird nur in Bezug auf die CC-NC-Lizenzen relevant (siehe Kapitel 3.5, Abschnitt a). Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass das Urheberrecht eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Nutzungen macht. Die wichtigste Grenze zwischen erlaubten und zustimmungspflichtigen Handlungen verläuft jedoch zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Nutzungen.

  13. Dies gilt zumindest aus Urheberrechtssicht. Siehe: Jaeger/Metzger, 2011. Open Source Software. 3. Auflage. Beck, München. Randnummer 46; Meeker, 2012. The Gift that Keeps on Giving – Distribution and Copyleft in Open Source Software Licenses. International Free and Open Source Software Law Review, Bd. 4, Ausg. 1, S. 32.

  14. Abschnitt 3.a.2 des Rechtstextes besagt: "Sie können die Bedingungen von Abschnitt 3(a)(1) bezüglich Medium, Kontext und Mittel, in dem bzw. durch das Sie das lizenzierte Material verwenden, auf jede angemessene Weise erfüllen. Die Bedingungen können z. B. in angemessener Weise erfüllt werden, indem Sie einen URI oder einen Hyperlink zu einer Ressource einfügen, die die erforderlichen Informationen enthält" (eigene Übersetzung). Details siehe CC FAQ: Externer Link: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#Can_I_insist_on_the_exact_ placement_of_the_attribution_credit.3F und Externer Link: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#How_do_I_properly_attribute_ material_offered_under_a_Creative_Commons_license.3F.

  15. See: Externer Link: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#How_do_I_properly_attribute_ material_offered_under_a_Creative_Commons_license.3F.

  16. See: Externer Link: http://wiki.creativecommons.org/Marking/Users. Another informative source is a guide on how to attribute CC licenced material, provided by CC Australia: Externer Link: http://reativecommons.org.au/content/attributingccmaterials.pdf..

  17. Siehe: Externer Link: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#How_do_I_properly_attribute_ material_offered_under_a_Creative_Commons_license.3F.

  18. Siehe: Externer Link: https://wiki.creativecommons.org/images/6/6f/Making_BY-NC_ (comparison).pdf.

  19. Siehe: Externer Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996L0009:EN:HTML.

  20. Laut den deutschen CCPL3-Lizenzen verzichtet der Lizenzgeber auf alle Datenbankrechte (siehe Abschnitt 3 des Rechtstextes, letzter Satz). Ein solcher Verzicht bewirkt, dass der Lizenzgeber das Datenbankherstellerrecht gänzlich aufgibt. Damit erlischt es vollständig und es kann keine Lizenz mehr erteilt werden (keine Rechte, keine Lizenzierung).

  21. Im CC-Wiki findet man weitere Informationen über die Kennzeichnung von Werken mit CC-Lizenz in verschiedenen Nutzungsfällen. Details siehe: 
Externer Link: http://wiki.creativecommons.org/Marking_your_work_with_a_CC_license.

  22. Wenn allerdings ein Nutzer eine unter CC lizenzierte Datenbank in einem Rechtsraum verwendet, in der das anwendbare Recht kein Datenbankherstellerrecht vorsieht, ist er auch nicht an die Lizenzverpflichtungen gebunden. CC betrifft keine Rechte, die durch die anwendbare Rechtsordnung nicht gewährt werden. Existiert kein Immaterialgüterrecht geht die CC-Lizenz ins Leere und muss nicht beachtet werden. Siehe: Abschnitt 2.a.2 des Rechtstextes.

  23. Siehe zur Erklärung weiterer Details: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#If_my_use_of_a_database_is_ restricted_
by_sui_generis_database_rights.2C_how_do_I_comply_with_the_license.3F.

  24. Abgesehen davon untersagt es Abschnitt 2.a.6 des Rechtstextes ausdrücklich, eine Beziehung zum Lizenzgeber zu behaupten ("no endorsement"). Die Klausel lautet: "Keine Bestimmung dieser freien Lizenz erlaubt Ihnen oder ist als Erlaubnis auszulegen, zu behaupten oder anzudeuten, dass Sie mit dem Lizenzgeber oder Dritten, deren Namen gemäß Abschnitt 3(a)(1)(A)(i) genannt werden müssen, verbunden sind, von ihnen gesponsert oder unterstützt werden oder von ihnen einen offiziellen Status eingeräumt bekommen haben" (eigene Übersetzung).

  25. Siehe Abschnitt 4d CCPL3 Deutschland: Externer Link: https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode.

  26. Der Lizenztext, Abschnitt 2.b.1 des Rechtstextes, besagt: "Diese freie Lizenz lizenziert keine Urheberpersönlichkeitsrechte wie das Recht auf Unantastbarkeit des Werkes, Publizitätsrechte, das Recht auf Privatsphäre und/oder andere ähnliche Persönlichkeitsrechte; der Lizenzgeber verzichtet jedoch so weit wie möglich auf solche Rechte und/oder verpflichtet sich, diese nicht geltend zu machen, soweit dies notwendig ist, um Ihnen die Ausübung der Lizenzrechte (aber keine anderen Zwecke) zu ermöglichen" (eigene Übersetzung).

  27. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Marken- oder Patentrechte. Diese werden in einer anderen Klausel behandelt (siehe Kapitel 3.4, Abschnitt e).

  28. Für Rechtssysteme, die keinen Verzicht auf Urheberpersönlichkeitsrechte erlauben, sieht die Klausel eine Ausweichoption in Form eines Nichtangriffspaktes (Non-Assertion Pledge) vor, d. h. der Lizenzgeber verzichtet nicht auf die Rechte, sondern verpflichtet sich nur, sie nicht geltend zu machen.

  29. Solche Fragen sind insbesondere für Inhalte relevant, die unter Lizenzen veröffentlicht wurden, die Änderungen erlauben. Denn gerade Modifikationen können in Urheberpersönlichkeitsrechte eingreifen. Sie können jedoch auch für die Verwendung unveränderter Kopien von grundlegender Bedeutung sein. Der urheberpersönlichkeitsrechtliche Entstellungsschutz kann so weit gehen, dass er sich auch auf die Nutzung von an sich unveränderten Werkkopien erstreckt. Hiernach kann – ob das so ist, hängt vom anwendbaren Recht ab – z. B. das Einstellen des originalen Werks in einen veränderten Kontext eine Entstellung darstellen, die durch eine Standard-Lizenz wie eine CCLP nicht gestattet werden kann. Ein Beispiel hierfür ist der bereits genannte Fall einer Nutzung von Fotos für politische Kampagnen, beispielsweise einer rechtsradikalen Partei.

  30. Siehe "Bewusste Aufgabe der Kontrolle" in Kapitel 2.3, Abschnitt c.

  31. Das bedeutet zum Beispiel, dass jemand, der ein unter einer CC-Lizenz lizenziertes Bild verwendet, das Persönlichkeitsrechte verletzt, ebenfalls haftbar gemacht werden kann. Ob der Nutzer über die Verletzung von Persönlichkeitsrechten informiert war oder informiert hätte sein können, ist ohne Belang.

  32. Aus diesem Grund enthielten viele CCPL3-Portierungen für EU-Mitgliedstaaten zur Anpassung an die nationale Gesetzgebung bearbeitete Haftungsausschlüsse.

  33. Siehe: Richtlinie 2001/29/EG, Art. 6, die sogenannte Informationsgesellschafts-Richtlinie oder Information Society Directive.

  34. The respective clause in CCPL3 that contained this provision was deleted in CCPL4. Section 7.a CCPL3 states: "Individuals or entities who have received Adaptations or Collections from You under this License, however, will not have their licenses terminated provided such individuals or entities remain in full compliance with those licenses.” From a legal perspective this is self-evident, so the deletion of this clause should make no difference from a legal perspective. See: Externer Link: http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/legalcode.

  35. See the explanation in the FAQ: Externer Link: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#How_can_I_lose_my_rights_under_a_ Creative_Commons_license.3F_If_that_happens.2C_how_do_I_get_them_back.3F.

  36. Siehe hierzu den Verweis in Endnote 62.

Lizenz

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Dr. Till Kreutzer ist Rechtsanwalt, Rechtswissenschaftler und Publizist. Er ist geschäftsführender Partner des iRights.Lab, dem unabhängigen Think Tank über Strategien für die digitale Welt sowie Gründungsmitglied und Herausgeber von iRights.info, dem mehrfach prämierten (u. a. Grimme-Online-Award 2006) Internetportal für Verbraucher und Kreative zum Urheberrecht in der digitalen Welt.