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Wahlen 2009

Glossar


Wolfgang Sander / Julia Haarmann / Matthias Noé
Inhalt

A - D

E - H

I - L

M - O

P - Q

R - S

T - V

W - Z

Quellennachweis

T - V

Telefonumfrage
Umfrage per Telefon als Instrument der Meinungsforschung.

Theokratie
heißt wörtlich übersetzt "Gottesherrschaft", tatsächlich handelt es sich um die Herrschaft von religiösen Führern.

Totalitäres Regime
Herrschaft einer kleinen Gruppe von Machthabern auf der Grundlage einer Ideologie (Weltanschauung), die allgemeine Geltung für alle Lebensbereiche beansprucht und meist Züge einer Ersatzreligion annimmt. Das Regime duldet keine Abweichung von seiner Staatsideologie, nicht einmal in Gedanken. Regimegegner werden mit Folter, Konzentrationslagern und Völkermord mundtot gemacht.

Trend
Richtung einer langfristigen Entwicklung, in der kurzfristige Abweichungen vorkommen können. Die Ermittlung von Trends spielt insbesondere in den Sozialwissenschaften eine bedeutende Rolle. Man spricht auch von Trends im Wählerverhalten oder bei Wahlprognosen und bei allgemeinen Wahlen.

Überhangmandat
Werden die Parlamentswahlen nach einem Mischwahlsystem abgehalten, d.h. die Bevölkerung wählt einen Teil der Parlamentarier direkt (Direktmandat) und einen anderen Teil indirekt über Listen (die von den Parteien aufgestellt werden), kann es vorkommen, dass eine Partei verhältnismäßig mehr Direktmandate gewinnt, als ihr - gemessen am gesamten Wahlergebnis - anteilig zustehen. Damit die Sitzverteilung im Parlament dem Gesamtergebnis entspricht, werden diese überzähligen Sitze (Überhangmandate) durch zusätzliche Sitze, so genannte Ausgleichsmandate, für die anderen Parteien ausgeglichen. [9]

Umwelt 2010
So heißt die Umweltstrategie der Europäischen Kommission. Sie legt die Prioritäten und damit auch die Ausrichtung der gemeinsamen Umweltpolitik für den Zeitraum bis 2010 fest. Die Schwerpunkte der Strategie sind die vier Aktionsbereiche Klimaschutz, Gesundheit und Umwelt, Natur und biologische Vielfalt sowie die Nutzung der natürlichen Ressourcen. Umwelt 2010 setzt den Rahmen für das derzeit laufende, sechste Umweltaktionsprogramm der EU mit der Laufzeit 2002-2009. [8]

Unionsbürgerschaft
Wer die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzt, ist zugleich Unionsbürger bzw. -bürgerin. Die Unionsbürgerschaft ersetzt nicht die jeweilige Staatsangehörigkeit, sondern ergänzt sie. Mit der Unionsbürgerschaft sind u.a. folgende Rechte verbunden:
  1. das Recht, sich im gesamten Gebiet der EU frei zu bewegen und aufzuhalten;
  2. das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und bei Europawahlen in dem Land, in dem man wohnt, auch wenn man nicht dessen Staatsangehörigkeit besitzt (5,7 Mio. wahlberechtigte EU-Bürgerinnen und -Bürger wohnten bei den Europawahlen 2004 im EU-Ausland);
  3. das Recht, in allen EU-Ländern wie ein Inländer bzw. eine Inländerin behandelt zu werden, wenn es zum Beispiel um die Suche nach Arbeit oder den Kauf einer Wohnung geht;
  4. das Recht, sich in der Amtssprache seiner Heimat an alle Organe der EU zu wenden und in derselben Sprache eine Antwort zu erhalten;
  5. das Petitionsrecht und das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden;
  6. das Recht auf diplomatischen und konsularischen Schutz in einem Drittland, wenn das eigene Land dort nicht vertreten ist. Dann übernimmt ein anderes Mitgliedsland diese Aufgabe. [2]
Variable
Eine begrifflich definierte Eigenschaft an Untersuchungseinheiten, die mehrere unterscheidbare Ausprägungen hinsichtlich der interessierenden Eigenschaft annehmen kann. Beispiel: Variable: Geschlecht; Ausprägungen: männlich, weiblich.

Vergemeinschaftet
Politikbereiche, die in Artikel 3 des EG-Vertrags aufgelistet sind, werden als vergemeinschaftet bezeichnet. Das heißt, sie werden im Wesentlichen europaweit von Brüssel aus geregelt. Ein vergemeinschaftetes Politikfeld unterliegt den Zuständigkeiten der EU-Kommission, des Europäischen Parlaments, des Ministerrats sowie des EU-Gerichtshofes. Die Bereiche Innen- und Justizpolitik sowie die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sind zwar vertraglich geregelt, jedoch im Wesentlichen nicht vergemeinschaftet. [8]

Verhältniswahl
Bezeichnung für ein Wahlsystem, das vor allem seit dem 19. Jh. propagiert wird. Parlamentswahlen werden nach dem Prinzip der Verhältniswahl auf folgende Weise durchgeführt: Die Kandidaten stellen sich grundsätzlich im ganzen Wahlgebiet zur Wahl, und zwar in der Regel auf Parteilisten vereint (z.B. Landeslisten, Wahlbezirkslisten, Listen für Wahlkreisverbände u.ä.). Jede Partei erhält darauf Parlamentssitze, die im Verhältnis zu den für sie abgegebenen Stimmen zugeteilt sind. Die Verhältniswahl ist also im Gegensatz zur Mehrheitswahl eine Parteienwahl (=Listenwahl). Wie viele Sitze auf eine Partei (Liste) genau entfallen, kann durch verschiedene Auszählverfahren ermittelt werden. Gegenwärtig wird bei Bundestagswahlen das Verfahren von » Hare-Niemeyer verwandt. Bei der Verhältniswahl haben auch kleine Parteien eine Chance, Abgeordnete ins Parlament zu senden. Sie gibt ein Spiegelbild der in der Bevölkerung bestehenden politischen Richtungen wieder. Sind diese aber sehr vielfältig, kann das die Mehrheitsbildung im Parlament erschweren. In parlamentarischen Regierungssystemen ist es nicht einfach, in diesem Fall stabile Regierungen zu bilden (wie das Beispiel der Weimarer Republik zeigt). Man hat daher Klauseln eingeführt, die es gestatten, sehr kleine Parteien bei der Sitzverteilung nicht zu berücksichtigen (z.B. die Fünfprozentklausel).

Verordnung
"Die Verordnung bezeichnet eine Rechtsnorm, die (im Gegensatz zu Gesetzen) von der Exekutive etabliert wird (Regierungen, Ministerien, Verwaltungsbehörden). V. werden zur Durchführung oder Ergänzung bestehender Gesetze erlassen, dürfen nicht gegen Gesetze verstoßen und sind allgemein verbindlich." [9]
"Die V. ist das mächtigste Instrument der EU-Gesetzgebung, denn im Gegensatz zur Richtlinie stellt sie unmittelbar anwendbare Rechtsakte dar. Das bedeutet, dass sie in allen Teilen für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich ist und nicht erst in nationales Recht umgewandelt werden muss, wie die Richtlinie, das andere wichtige Gesetzgebungsinstrument." [8]

Vertrag von Amsterdam
Der Vertrag von Amsterdam (1997) verändert und ergänzt den Maastrichter Vertrag von 1992. Um nach der Osterweiterung auch mit 25 bis 27 Mitgliedern handlungsfähig zu bleiben, waren grundlegende Reformen nötig. Die Stellung des Europäischen Parlaments wurde gestärkt (Zustimmung zur Wahl des Kommissionspräsidenten, nicht mehr nur zur Kommission als Ganzes; vermehrte Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens, in dem das Parlament und der Rat gleichberechtigt entscheiden). Das Schengener Abkommen wurde in den EU-Vertrag aufgenommen und eine engere Zusammenarbeit bei der Asyl- und Einwanderungspolitik vereinbart. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sollte durch die Schaffung eines Hohen Vertreters ("Mr. GASP") wirksamer werden. Aufgrund steigender Arbeitslosenzahlen wurde auch die Beschäftigungspolitik als neues Aufgabengebiet der EU vertraglich vereinbart. Eine durchgreifende Reform scheiterte, so dass weitere Veränderungen folgen mussten. [2]

Vertrag von Maastricht
Der 1993 in Kraft getretene Vertrag von Maastricht (auch: EU-Vertrag, offiziell: Vertrag über die Europäische Union) baut auf dem seit den 1950er Jahren verfolgten Integrationsprozess Europas und den bisherigen Verträgen der Europäischen Gemeinschaften auf. Er begründet die Europäische Union (zunächst der zwölf, ab 2007 der 27 EU-Mitgliedsländer). Mit der bisher umfassendsten Reform seit den europäischen Gründungsverträgen werden:
  1. eine Wirtschafts- und Währungsunion einschließlich gemeinsamer Währung (EURO) und einer Europäischen Zentralbank (EZB) geschaffen
  2. eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) entwickelt
  3. die Zusammenarbeit in Justiz- und Innenpolitik erweitert
  4. die europäischen Aktivitäten in weiteren Politikfeldern vertieft (transeuropäische Netze, Industriepolitik, Bildung und Kultur, Sozialpolitik etc.). Der EU-Vertrag wurde durch die Verträge von Amsterdam und Nizza ergänzt. [9]
Vertrag von Nizza
Der in Maastricht 1992 geschlossene EU-Vertrag wurde durch den Vertrag von Amsterdam (1997) und durch den Vertrag von Nizza (2000) zweimal verändert. Der Vertrag von Nizza ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten und damit der heute gültige Vertrag der Europäischen Union. Wichtige Änderungen betreffen v. a. die Institutionen: Die Sitzverteilung im Europäischen Parlament wird stärker an der Bevölkerungszahl ausgerichtet. Jeder Staat stellt nur noch ein Kommissionsmitglied. Der Kommissionspräsident wird gestärkt: Er weist den Kommissarinnen und Kommissaren ihre Aufgabenbereiche zu und kann sie notfalls zum Rücktritt auffordern. Bei der Gesetzgebung wird vermehrt mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt und die Gewichtung der Stimmen verändert. Mindestens acht Staaten können eine verstärkte Zusammenarbeit vereinbaren und als Schrittmacher die Integration vorantreiben. [2]

Vetorecht
"Veto" ist Lateinisch und heißt wörtlich übersetzt: "Ich verbiete". Wenn jemand ein Vetorecht hat, kann er oder sie gegen einen Beschluss vorgehen, also "ein Veto einlegen". Das hat dann zur Folge, dass dieser Beschluss unwirksam oder aber zumindest aufgeschoben wird. In Deutschland hat zum Beispiel der Bundesrat sehr oft ein Vetorecht gegen Gesetze, die der Bundestag beschließt. Dieses Veto kann allerdings vom Bundestag zurückgewiesen werden, wenn das die Mehrheit der Abgeordneten so entscheidet. In der UNO haben die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates ein besonderes Vetorecht gegen Beschlüsse, die von der Mehrheit des Sicherheitsrates gefasst werden. [1]

Volksabstimmung (Plebiszit)
Entscheidung aller Staatsbürger über politische Sachfragen im Gegensatz zur bloßen Volksbefragung und zu Wahlen. Volksabstimmungen kommen in der Bundesrepublik bei besonderen Anlässen vor, z.B. bei der Annahme oder Änderung einer Verfassung, bei der Vereinigung mehrerer Staaten oder bei der Veränderung der Staatszugehörigkeit in Grenzgebieten. In der Schweiz finden auch Volksabstimmungen über konkrete Sachfragen, z.B. das Werbeverbot für Alkohol, statt.

Volkspartei
Von der CDU ins Zentrum gerückter Begriff zur Selbstkennzeichnung einer Partei, die sich als bürgerlich-überkonfessionelle Sammlungsbewegung versteht. Andere Bundestagsparteien haben diese Bezeichnung übernommen.

Volkssouveränität
Nach dem Prinzip der Volkssouveränität geht alle Gewalt vom Volke aus. Jede staatliche Machtausübung muss demnach durch das Staatsvolk legitimiert sein. Das Prinzip der Volkssouveränität verlangt nicht, dass politische Entscheidungen vom Volk unmittelbar, z.B. durch Volksentscheid, getroffen werden. Es verlangt nur, dass alle staatlichen Entscheidungsträger ihre Machtstellung letztlich dem Volk verdanken, d.h. entweder unmittelbar durch Wahlen vom Volk (z.B. die Abgeordneten im Parlament) oder mittelbar durch vom Volk gewählte Repräsentanten eingesetzt sind (z.B. eine parlamentarische Regierung oder die von ihr bestellte Beamtenschaft). Das Prinzip der Volkssouveränität verlangt ferner, dass die staatlichen Amtsinhaber dem Volkswillen bzw. den von ihm legitimierten Instanzen verpflichtet sind.

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