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Landtagswahl Niedersachsen 2008
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Kann ich gewählt werden? |

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Sebastian Gievert
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Niedersächsischer Landtag in Hannover. Bild: winter_birgit / PIXELIO, www.pixelio.de
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Zur Wahl stellen darf sich bei der niedersächsischen Landtagswahl am 27. Januar 2008 bis auf einen Unterschied jede/r, der auch wählen darf: Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die mindestens ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Um kandidieren zu dürfen, muss man laut Landeswahlgesetz seinen Hauptwohnsitz seit sechs Monaten in Niedersachsen haben – um wählen zu können, reichen drei Monate. In seltenen Fällen kann ein Gericht die Wählbarkeit oder die Eignung, ein öffentliches Amt zu bekleiden, aberkennen.
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Für die Landtagswahl am 27. Januar 2008 sind die Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen bereits verstrichen. Um sich für ein Landtagsmandat zu Wahl zu stellen, kann man entweder als Einzelbewerber antreten, sich einer bereits bestehenden Partei anschließen oder muss eine neue Partei gründen.
Wahlvorschläge von Parteien
Um von einer Partei für die Wahl aufgestellt zu werden, muss man von den jeweiligen wahlberechtigten Parteimitgliedern oder Delegierten in geheimer Wahl als Direktkandidat (Kreiswahlvorschlag) oder für die Landesliste (Landeswahlvorschläge) bestimmt worden sein. Diese Wahl darf nicht länger als 44 Monate zurückliegen. Es ist nicht zwingend notwendig Parteimitglied zu sein, um für eine Partei anzutreten.
In Niedersachsen wird zwischen etablierten und neuen Parteien unterschieden. Als etablierte Parteien gelten Vereinigungen, die bereits im niedersächsischen Landtag oder im Bundestag mit in Niedersachsen gewählten Abgeordneten vertreten sind. Bei der Landtagswahl 2008 sind dies CDU, SPD, FDP, Bündnis90/Die Grünen und Die Linke. Diese Parteien sind automatisch zur Landtagswahl zugelassen.
Alle weiteren Parteien müssen spätestens 90 Tage vor der Wahl ihre Beteiligung beim Landeswahlleiter anzeigen. Der Landeswahlausschuss, bestehend aus dem Landeswahlleiter und Beisitzern, überprüft dann bei den neuen Parteien die Parteieignung - also ob die Partei die Kriterien des Parteiengesetzes erfüllt. Parteien sind nach § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes (PartG) "Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten".
Die neuen Parteien mussten neben Einhaltung dieser Kriterien außerdem auf Landesebene jeweils mindestens 2.000 und pro Wahlkreisvorschlag 100 Unterstützungsunterschriften sammeln, um die Ernsthaftigkeit ihrer Wahlanzeige nachzuweisen. Eine Partei unterstützen kann jeder Wahlberechtigte, allerdings kann er seine Unterstützungsunterschrift nicht für mehrere Parteien leisten.
Alle Wahlvorschläge müssen spätestens 66 Tage vor der Wahl beim Landeswahlleiter eingegangen sein. Zugelassen zur Wahl wurden dann vom Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung 14 Parteien. Diese Parteien treten bei der Wahl an. |
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