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Freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital (»vier Freiheiten«) | bpb.de

Freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital (»vier Freiheiten«)

P. Becker

Die 4 Grundfreiheiten des europ. Binnenmarkts bilden die notwendige Voraussetzung, um seine Vorteile nutzen zu können. Grundsätzlich ist es den Mitgliedstaaten verboten, in diesen 4 Punkten den grenzüberschreitenden Austausch und Handel zu behindern oder zu beschränken. Ausnahmen sind lediglich aus triftigen Gründen zulässig (z. B. öffentliche Ordnung und Sicherheit, Gesundheitsschutz, Tierschutz oder Schutz nationaler Kulturgüter). Für die Herstellung des freien Warenverkehrs mussten auch sog. nicht tarifäre Handelshemmnisse überwunden werden, also unterschiedliche Normen und Vorschriften z. B. zum Verbraucherschutz. Der Wegfall der Warengrenzkontrollen brachte es mit sich, dass sämtliche Beschränkungen von Mengen und ähnliche Maßnahmen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, verboten sind. Der freie Verkehr von Personen umfasst die freie Wahl des Arbeitsortes in der EU, die Niederlassungsfreiheit für Unternehmen und Freiberufler, das Diskriminierungsverbot von Arbeitnehmern und ein weitgehendes Aufenthaltsrecht für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen. Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs kann Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat (z. B. ein Hotelaufenthalt) oder die Erbringung einer Leistung durch einen Anbieter aus einem anderen Mitgliedstaat beinhalten. Weil es nötig ist, verschiedene Interessen (Schutz von Dienstleistern vor Diskriminierung, Verbraucherschutz, mögliches Lohndumping und den Abbau sozialer Standards) auszugleichen, bestehen bei der Dienstleistungsfreiheit zurzeit noch die größten Beschränkungen und Vorbehalte. Die Verabschiedung der Dienstleistungsrichtlinie 2006 war ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem europ. Dienstleistungsbinnenmarkt. Die Freiheit des Kapitalverkehrs wurde durch die schrittweise Liberalisierung der Kapitalmärkte weitgehend erreicht; die Beschränkungen im Zahlungsverkehr und Mengenbegrenzungen bei der Ein- und Ausfuhr von Währungen sind hingegen nahezu aufgehoben.

Literatur

  • C. Barnard: The Substantive Law of the EU. The Four Freedoms, Oxford 2004.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: P. Becker

Siehe auch:

Fussnoten

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