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Parlamente der Mitgliedstaaten der EU | bpb.de

Parlamente der Mitgliedstaaten der EU

A. Maurer

Die P. sind an den Beratungen und Entscheidungen der EU-Organe beteiligt, und dies in dreierlei Hinsicht:

1. Sie kontrollieren die jeweiligen nationalen Entscheidungsprozesse bei der EU-Gesetzgebung. Sie wirken daran mit, die von ihren

Regierungen in den Ministerrat eingebrachten nationalen Positionen zu EU-Vorhaben zu formulieren.

2. Sie setzen das EU-Recht in nationale Gesetze um.

3. Sie nehmen bestimmte, in den EU-Verträgen festgelegte Funktionen wahr, so stimmen sie z. B. über Vertragsänderungen oder den Beitritt neuer Mitgliedstaaten ab. Dadurch tragen die Parlamente unabhängig vom EP zur demokratischen Legitimation der EU bei.

Die P. sichern sich auf unterschiedlichste Weise einen Einfluss auf die Europapolitik ihrer jeweiligen Regierungen: Die Instrumente hierzu reichen vom verbindlichen Verhandlungsmandat an Regierungsmitglieder (Dänemark, Österreich und Finnland) über das Recht zur Abgabe von Stellungnahmen (Frankreich, Großbritannien und Deutschland) bis hin zur (nachträglichen) Informierung der Parlamente durch ihre Regierungen (Griechenland, Spanien und Luxemburg). Der Vertrag von Lissabon (2009) erkennt in Art. 12 erstmals Rolle und Bedeutung der nationalen Parlamente an und konkretisiert sie: Alle EU-Organe müssen sämtliche EU-Gesetzentwürfe direkt an die nationalen Parlamente übermitteln. Dies gilt auch für Grün- und Weißbücher der Kommission, Initiativen und Empfehlungen von Mitgliedstaaten, des EP sowie der Europäischen Zentralbank. Besondere Pflichten der Kommission und des Ministerrates, die nationalen Parlamente zu informieren, sind in den Bereichen Justiz- und Innenpolitik vorgesehen. Zudem haben die P. das Recht zu überprüfen, ob neue EU-Gesetze dem Grundsatz der Subsidiarität genügen. Innerhalb von 8 Wochen nach der Übermittlung eines Gesetzesentwurfs können die Parlamente demnach in einer Stellungnahme an die Präsidenten des EP, des Ministerrates und der Kommission darlegen, weshalb der Gesetzesentwurf ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Der Erfolg der Stellungnahme hängt von den Mehrheitsverhältnissen ab: Jedem nationalen Parlament werden rechnerisch 2 Stimmen zugeteilt (hat ein Parlament 2 Kammern erhält jede Kammer 1 Stimme; in Deutschland haben also Bundestag und Bundesrat je 1 Stimme). Erreicht die Anzahl begründeter, negativer Stellungnahmen mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten zugeteilten Stimmen, muss der Gesetzesentwurf überprüft werden. Für Gesetzgebungsverfahren in der Justiz- und Innenpolitik beträgt diese Schwelle nur ein Viertel. Nach dieser Überprüfung hat die Kommission 3 Möglichkeiten, wie sie mit dem Entwurf verfährt: festhalten, ändern oder verwerfen. Erreicht die Anzahl der parlamentarischen Negativstellungnahmen mindestens die Hälfte der den Parlamenten zugewiesenen Stimmen und entscheidet sich die Kommission nach ihrer Prüfung trotzdem, am Vorschlag festzuhalten, müssen die Stellungnahmen der nationalen Parlamente und der Kommission dem EP und dem Ministerrat vorgelegt werden. Diese müssen dann noch vor Abschluss ihrer ersten Lesung prüfen, ob der Gesetzesvorschlag in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht und können mit 55 % der Stimmen im Ministerrat bzw. der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen des EP das Gesetzesvorhaben verwerfen. Nach Abschluss des Gesetzgebungsprozesses können Parlamente, die eine sog. Subsidiaritätsrüge eingereicht haben, vor dem Europäischen Gerichtshof gegen die Verletzung des Subsidiaritätsprinzips klagen.

Literatur

  • A. Maurer: Parlamente in der EU, Wien 2012.

  • A. Maurer/P. Becker: Die Europafähigkeit der nationalen Parlamente, SWP-Studie, Berlin 2004 (Download: http://www. swp-berlin.org).

  • C. Neuhold u. a. (Hg.): The Palgrave Handbook of National Parliaments and the European Union, Basingstoke 2015.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: A. Maurer

Siehe auch:

Fussnoten

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