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Vertragsverletzungsverfahren | bpb.de

Vertragsverletzungsverfahren

M. Höreth

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist für V. gegen einen Mitgliedstaat der EU (als erste Untergruppe der sog. Vertragserfüllungsverfahren) zuständig. Streitgegenstand kann hierbei nicht nur die Verletzung primären Rechts, sondern auch die Verletzung von sekundärem Gemeinschaftsrecht sein. Gemäß Art. 258 und 259 AEUV können Klagen wegen Vertragsverletzung von der EU-Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat gegen einen Mitgliedstaat eingereicht werden. In diesen Verfahren wird durch den EuGH geprüft, ob ein objektiv vertragswidriges Verhalten seitens eines Mitgliedstaates vorliegt. Die von den Richtern hierbei verwendeten Prüfungsmaßstäbe sind sowohl das primäre als auch das sekundäre Recht. Für die Europäische Kommission als »Hüterin der Verträge« stellt diese Möglichkeit ein besonders wichtiges machtpolitisches Instrument dar, das sie gegen mitgliedstaatliche Regierungen einsetzen kann, die gemeinschaftsrechtliche Normen nicht anerkennen bzw. nicht einhalten. In der Praxis sind die von der Kommission beantragten (oder auch nur angedrohten) Vertragsverletzungsverfahren von besonderer Bedeutung für die Sicherung der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten. In keinem anderen Aufgabenbereich besitzt die Kommission soviel Macht und Unabhängigkeit gegenüber den Mitgliedstaaten. Die ebenfalls klagebefugten Mitgliedstaaten nehmen das ihnen in Art. 259 AEUV zugestandene Recht, Vertragsverletzungsverfahren gegen andere Mitgliedstaaten einzuleiten, hingegen nur sehr selten wahr. In einzelnen Fällen berichten Medien über solche V. (z. B. gegen Polen im Zusammenhang mit Einschränkungen der richterlichen Unabhängigkeit oder gegen Deutschland wegen der Einführung der sog. PKW-Maut, das Österreich, unterstützt von den Niederlanden, 2017 initiiert hat).

Internet

Literatur

  • M. Herdegen: Europarecht, München 2019.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Höreth

Fussnoten

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