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Bundesverfassungsgerichtsurteil zum »EFSF-Sondergremium« | bpb.de

Bundesverfassungsgerichtsurteil zum »EFSF-Sondergremium«

M. Große Hüttmann

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 28.2.2012 entschieden, dass die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf ein neunköpfiges Sondergremium als Teil des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages im Rahmen der Eurorettungspolitik (Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, EFSF) in weiten Teilen die Rechte der Abgeordneten und deren Gleichbehandlung (Art. 38 GG Abs. 1 S. 2) verletzt; aufgrund der weitreichenden finanziellen Verpflichtungen und den damit einhergehenden Konsequenzen für den Bundeshaushalt bzw. den dt. Steuerzahler, sind Entscheidungen im Zusammenhang mit der Eurokrisenpolitik, die der dt. Regierungsvertreter im Rahmen der sog. EFSF trifft, nur zulässig, wenn vorher der Bundestag bzw. stellvertretend für ihn der 41-köpfige Haushaltsausschuss bzw. das Neunergremium seine Zustimmung gegeben hat. Das BVerfG stärkte durch dieses Urteil die Rechte des Bundestages und der einzelnen Abgeordneten. Die Vorgeschichte des Urteils: Am 26.10.2011 hat der Bundestag 9 Mitglieder des Haushaltsausschusses in ein Sondergremium gewählt; aufgrund einer einstweiligen Anordnung des BVerfG am darauffolgenden Tag konnte dieses Neunergremium jedoch seine Arbeit nicht aufnehmen (geklagt hatten zwei SPD-Abgeordnete, die dem Sondergremium nicht angehörten). Die Runde sollte in allen Fällen stellvertretend für den 41-köpfigen Haushaltsausschuss über Stabilitätshilfen und Kreditvergaben an hilfsbedürftige Eurostaaten entscheiden, in denen nach Ansicht der Bundesregierung ein Beschluss eilbedürftig und vertraulich sein sollte. Eine besondere Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit ist nach Ansicht des BVerfG jedoch nur in einem einzigen von insgesamt 5 Fällen, in denen die Hilfsinstrumente der EFSF zu Einsatz kommen, zwingend: beim Kauf von Staatsanleihen am sog. Sekundärmarkt, wenn also Staatsanleihen nicht direkt von Eurokrisenstaaten aufgekauft werden, die diese selber ausgeben (sog. Primärmarkt), sondern wenn Staatsanleihen ersteigert werden, die bereits von anderen Marktteilnehmern gehandelt werden. Die Entscheidung vom Februar 2012 bestätigt das Urteil des Karlsruher Gerichts vom 7.9.2011; dort wurde dem Bundestag die »haushaltspolitische Gesamtverantwortung« zugeschrieben, die nicht an internationale Institutionen wie den EFSF abgegeben werden dürfe. Das Urteil vom 28.2.2012 zwang den Gesetzgeber zu einer neuen Besetzung des Sondergremiums, die die Sitzverteilung im Bundestag korrekt widerspiegelt (die FDP musste einen Sitz an die CDU/CSU-Fraktion abtreten).

Literatur

  • BVerfG, 2 BvE 8/11 vom 28.2.2012.

  • Wissenschaftliche Dienste – Deutscher Bundestag: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum »EFSF-Sondergremium« des Deutschen Bundestages, Nr. 02/12 (7.3.2012), Berlin (Download: www. bundestag.de).

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: M. Große Hüttmann

Siehe auch:

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