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Petition und Petitionsrecht in der EU | bpb.de

Petition und Petitionsrecht in der EU

J. Õispuu

Jeder EU-Bürger und jede EU-Bürgerin kann beim Europäischen Parlament (EP) eine P. einreichen (Art. 227 AEUV). Hierbei handelt es sich um eine Bitte oder Beschwerde in Angelegenheiten, die in einen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich der EU fallen und einzelne Bürger unmittelbar betreffen. Eine P. kann in jeder Amtssprache der EU verfasst und per Post oder elektronisch übermittelt werden. Sie wird im Petitionsausschuss des EP behandelt. Von P. sind Beschwerden über Missstände in den EU-Institutionen zu unterscheiden, für die der Europäische Bürgerbeauftragte zuständig ist. Darüber hinaus kann jeder Unionsbürger Fragen an die EU-Organe richten und hat Recht auf eine Antwort in seiner Sprache. Alle 3 Anrufungsmöglichkeiten sind Bestandteil der Charta der Grundrechte der EU und damit des Vertrags von Lissabon (2009). Als Ergänzung zu dem bestehenden P. ist im Vertrag von Lissabon das Instrument der Bürgerinitiative (Art. 11 EUV) eingeführt worden; damit können Bürger, wenn sie mind. 1 Mio. Unterschriften gesammelt haben, die EU-Kommission auffordern, zu bestimmten Themen neue Rechtsakte auf den Weg zu bringen.

Internet

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: J. Õispuu

Fussnoten

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