Bundesländer
1. Kennzeichnung
"Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundestaat", heißt es in Art. 20 GG. Damit ist eine Bestandsgarantie des Föderalismus gegeben, allerdings keine Bestandsgarantie über die Anzahl und die Größe der Länder. Gemäß Art. 28 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Bundesländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtstaats entsprechen. Die Länder sind Gliedstaaten, der Bund ist der Zentralstaat. Art. 29 GG ermöglicht eine Neugliederung des Bundesgebiets in neue Bundesländer; jedoch besteht kein Anspruch darauf. Art. 79 GG erklärt die bundestaatliche Ordnung für unantastbar.
Durch die deutsche Einigung hat sich die Zahl der Bundesländer von elf auf 16 erhöht, da durch das Länderneugliederungsgesetz der DDR vom 22. Juli 1990 die Wiederrichtung der Länder Bbg. (Land Brandenburg ), M.V. (Land Mecklenburg-Vorpommern ), Sa.A. (Land Sachsen-Anhalt ), Sa. (Land Sachsen ) und Thür. (Land Thüringen ) beschlossen wurde. Mit Ausnahme Sa.A.s konnten die neuen Bundesländer an historisch-geographische Traditionen anschließen. Dem Land Berlin, das in der BRD über einen Sonderstatus verfügte, wurde Ostberlin hinzugefügt. 13 Flächenstaaten unterschiedlicher territorialer Ausdehnung, demographischer Struktur und ökonomischer Kraft stehen die drei Stadtstaaten Berlin (Land Berlin ), HB (Land Bremen ) und HH (Land Hamburg ) gegenüber. Auch sind die Länder durch unterschiedliche Verfassungskonstruktionen (Staatsziele, Verhältnis von Parlament und Regierung, Verankerung der Opposition u.a.m.) sowie verschiedene Parteienkonstellationen gekennzeichnet.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
