Bundestag
1. Historische Entwicklung
Seitdem am 3.10.1990 144 noch von der DDR- Volkskammer gewählte Abgeordnete in den Deutschen Bundestag eingetreten sind, repräsentiert dieser das ganze deutsche Volk. Zuvor schon waren durch die freie Wahl der Volkskammer am 18.3.1990 "Volksdemokratie" und "sozialistische" Vertretungskörperschaften historisch erledigt worden. D hatte insgesamt endlich Anschluss an den demokratischen Parlamentarismus gefunden und ihn am 2.12. 1990 mit der gemeinsamen Wahl aller Abgeordneten zum 12. Bundestag vollendet.
Nach der sozialistischen Doktrin war Demokratie zwar nicht ohne Vertretungskörperschaft zu denken, wohl aber ohne Parlamentarismus: ohne freie Wahlen, eigenständige parlamentarische Macht und freies Mandat. Von Verfassungswegen galt das "werktätige" Volk als Souverän - eine Einschränkung, die den Klassencharakter dieses Staates deutlich machte. Zugleich war der Führungsanspruch der Arbeiterklasse und ihrer Partei zur Leitnorm der Verfassung erhoben worden. Durch den demokratischen Zentralismus als maßgebliches Gestaltungsprinzip der Staats- und Gesellschaftsordnung war der Durchsetzungsanspruch der Partei gewährleistet. Volkssouveränität verwirklichte sich demnach durch die ungebremste Führung der Partei der Arbeiterklasse. Volksvertretung konnte im Kontext der marxistischen Staatstheorie nicht mehr sein als Dienst an den Vorgaben der Partei. In dieser systemimmanenten Entpolitisierung und Entmachtung der sozialistischen Vertretungskörperschaft lag ihr grundsätzlicher Unterschied zum modernen demokratischen Parlament.
Moderne Parlamente sind Institutionen repräsentativer Demokratie. Sie gehen aus freien Wahlen hervor und besitzen rechtlich umschriebene Aufgaben bei der Gesetzgebung, bei Etataufstellung und -vollzug, bei der Kontrolle und unter bestimmten verfassungsorganisatorischen Voraussetzungen auch bei der Regierungsbildung und -erhaltung. In diesen Aufgaben sind sie oberstes, von Aufträgen und Weisungen unabhängiges Staatsorgan, das seine eigenen Angelegenheiten in selbständiger Zuständigkeit regelt. Verfassungspolitisch ist darauf abzuheben, dass das Parlament im politischen Entscheidungsprozess als Machtzentrum eine selbständige Rolle wahrnimmt.
Historisch waren die mittelalterlichen ständischen Vertretungskörperschaften Vorläufer moderner Parlamente. Als Steuerbewilligungs- und Beschwerdeinstanzen verteidigten sie ständische Privilegien gegenüber der Fürstenmacht. Gegen deren Souveränitätsanspruch vermochte sich zunächst nur das englische Parlament zu behaupten, das mit der Durchsetzung des Grundsatzes der Parlamentssouveränität seine Hoheit auf Gesetzgebung und Haushaltskontrolle ausdehnte, die politische Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Unterhaus erzwang und sich auf diese Weise als Zentrum der Politik etablierte. Dieses britische Vorbild gewann bestimmenden Einfluss auf die kontinentaleuropäische und nordamerikanische Entwicklung, freilich mit dem Unterschied, dass in England die Fusion von Legislative und Exekutive schon frühzeitig - Mitte des 18. Jh.s - vollzogen war, während die Gewaltenteilungsdoktrin andernorts stärker fortwirkte.
In D blieben im Grunde zunächst beide Ansätze rudimentär. Sie wurden korrigiert durch das verfassungsleitende "monarchische Prinzip", das dem deutschen Konstitutionalismus seine eigentümliche Struktur gab. So wie er Staat und Gesellschaft einander entgegensetzte, stellte er auch den Monarchen mit seiner Regierung dem Parlament als Artikulationsorgan der bürgerlichen Gesellschaft dualistisch gegenüber. Es ging dabei gerade nicht um Gewaltenteilung, sondern um die Erhaltung der Einheit der Staatsmacht und die Abwehr gesellschaftlich-parlamentarischer Mitbestimmungsansprüche. Das Prinzip der "vorwaltenden Kronmacht" (O. Hintze) widerstritt der Gewaltenteilung im Grundsatz und durchbrach sie normativ und praktisch vielfältig, vor allem auch bei der Gesetzgebung. Insofern erweist sich das monarchische Prinzip geradezu als "Gegenlehre" (E.R. Huber) zur Gewaltenteilung. Nach den politischen und rechtlichen Grundsätzen des monarchischen Konstitutionalismus blieb das Parlament von der konkreten Macht im Staate ausgeschlossen und auf eine periphere, mehr abwehrende als gestaltende Mitwirkung beschränkt. Damit war die Struktur des "negativen Parlamentarismus" (M. Weber) frühzeitig fixiert, den normativ erst die Weimarer Verfassung von 1919 auflöste, der aber verhaltensdispositionell noch in die Weimarer Republik übergriff und deren Scheitern mitbewirkte. Die Weimarer Verfassung hatte sich zwar vorbehaltlos für Volkssouveränität als Legitimationsprinzip entschieden, dem Reichstag aber noch nicht die zentrale politische Position moderner Parlamente zugestanden, indem sie dem Reichspräsidenten wichtige Kompetenzen zuschob und nur ein "hinkendes parlamentarisches Regierungssystem" (R. Thoma) konstituierte. Eine konsequente Überwindung der Tradition des Konstitutionalismus gelang erst durch das Bonner Grundgesetz von 1949 sowie durch den selbstbewussten Griff der Parteien nach der Macht in der nachfolgenden parlamentarischen Praxis. Erst von da an war wenigstens in Westdeutschland der Anschluss an den modernen Parlamentarismus vollzogen.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
