Bundeswehr/Wehrbeauftragter
1. Rechtsgrundlagen
Die Unterzeichnung der Pariser Verträge 1954 durch die Bundesregierung legte den Grundstein für den Aufbau deutscher Streitkräfte. In Art. 87a Grundgesetz (GG) heißt es: "Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben". Somit wird der Auftrag der Bundeswehr eindeutig durch die Verfassung festgelegt und sichert dem Parlament ein wichtiges Mitspracherecht hinsichtlich der Zahl, der Organisation, der Struktur der Streitkräfte sowie bei allen Friedensmissionen im Rahmen von Aktionen der NATO und der WEU zur Umsetzung von Beschlüssen der UNO. Lange Zeit war es Konsens der politischen Parteien, dass das GG die Aufgabe der Streitkräfte auf die Verteidigung beschränkt. So war und ist es die Aufgabe der Bundeswehr, die Unversehrtheit des Territoriums sowie die Freiheit der Eigenentwicklung des politischen Systems zu gewährleisten. Ein Angriffskrieg ist verboten. Neben der -->äußeren Sicherheit weist das GG der Bundeswehr auch Aufgaben im Inneren zu. So können die Streitkräfte bei Naturkatastrophen wie z.B. bei der Flut in Ostdeutschland 2002 und schweren Unglücksfällen eingesetzt werden. Auch kann die Bundeswehr im Spannungs- und Verteidigungsfall zum Schutz ziviler Objekte herangezogen werden wie auch zur "Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche Grundordnung des Bundes oder eines Landes". Allerdings unterliegt diese grundgesetzliche Möglichkeit sehr restriktiven Bedingungen, um nicht die Möglichkeit einer Verselbständigung der Streitkräfte zu schaffen.
Neben diesen nationalen Normen wird die Bundeswehr des vereinten Ds auch durch internationale Bestimmungen geprägt. So verpflichtete sich D im Zwei-Plus-Vier-Vertrag vom September 1990, mit dem es seine volle Souveränität erhielt, seine Streitkräfte bis 1994 auf eine Personalstärke von 370.000 Mann (Land-, Luft- und Seestreitkräfte) zu verringern. Mit der Unterzeichnung des KSE-Vertrages vom November 1990 ging D die Verpflichtung ein, die Zahl seiner Kampfpanzer um 41%, seiner Schützenpanzer um 61%, seiner Geschütze um 41% und seiner Flugzeuge um 12% zu reduzieren. Die Mitgliedschaft in der NATO und der Westeuropäischen Union (WEU) bilden weitere Rahmenbedingungen für die deutschen Streitkräfte. Durch die Beteiligung in der NATO verzichtet die Bundeswehr auf eine rein nationale operative Verteidigungsplanung und hat diese an integrierte Kommandobehörden des Bündnisses übertragen. Durch die Mitgliedschaft in der WEU hatte die BRD 1955 auf die Herstellung, den Besitz und die Verfügungsgewalt von ABC-Waffen verzichtet; ein Verzicht, der im Zwei-Plus-Vier-Vertrag bestätigt wurde.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
