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Gerichte

1. Rolle und Funktion



Das GG unterscheidet in Anlehnung an Montesquieu die drei Grundfunktionen Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung und ordnet diese Funktionen besonderen Organen zu (Art. 20 II GG). Während Gesetzgebung und Vollziehung in vielfältiger Weise miteinander verwoben sind, ist die Rechtsprechung von den übrigen Funktionen grundsätzlich getrennt; sie obliegt allein den Richtern und wird von Gerichten ausgeübt (Rechtsprechungsmonopol der Richter, Art. 92 GG; Ausnahmen: Art. 10 II, 2 und 84 IV, 1 GG). Zum ersten Mal in der dt. Verfassungsgeschichte und als unmittelbare Reaktion auf das nationalsozialistische Unrechtssystem wurde die rechtsprechende Gewalt im GG in konsequenter Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips - über Montesquieu hinausgehend - auch zu einer echten dritten Gewalt ausgeformt und trat gleichwertig neben Legislative und Exekutive.

Die außerordentliche Bedeutung, die die dritte Gewalt durch das GG erhält, wird in ihrer den beiden anderen Gewalten gegenüber weitreichenden Kontrollfunktion sichtbar, die sie zum Garanten des Rechtsstaats werden lässt. So ermöglicht die Rechtswegklausel des Art. 19 IV GG zunächst eine unmittelbare und umfassende gerichtliche Kontrolle aller Akte der vollziehenden Gewalt und gewährleistet damit einen wirkungsvollen Rechtsschutz des Bürgers. Da das GG den Gerichten ausdrücklich das sog. richterliche Prüfungsrecht zuerkannt hat, können diese - obwohl inhaltlich grundsätzlich an das geltende Recht als Entscheidungsmaßstab gebunden - das von ihnen bei einer Entscheidung anzuwendende Gesetz bei Vorliegen eines Zweifels auf seine förmliche und materielle Verfassungsmäßigkeit hin prüfen und bei angenommener Verletzung des GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, bei angenommener Verletzung einer Landesverfassung die des betreffenden Landesverfassungsgerichts einholen (Art. 100 I GG) und damit mittelbar auch den Gesetzgeber der richterlichen Kontrolle unterziehen. Die richterliche Kontrolle gegenüber den anderen Gewalten erfährt ihre entscheidende Ausformung jedoch erst durch die mit umfangreichen Zuständigkeiten ausgestattete Verfassungsgerichtsbarkeit.

Für eine richtige Einschätzung der Rollenverteilung zwischen Legislative und Exekutive einerseits und der rechtsprechenden Gewalt andererseits und damit der Stellung der dritten Gewalt im politischen System der BRD muss letztlich auch das Verhältnis des Richters zu der von ihm anzuwendenden Norm (Verfassung, Gesetz, Verordnung) berücksichtigt werden. Rechtsanwendung durch ein Gericht bedeutet fast immer - da dieses das Recht verwirklichen soll, jedoch kaum ein Rechtssatz unmittelbar auf den Einzelfall angewandt werden kann - Auslegung und Konkretisierung der Norm. Gebunden an seine Richtnorm, bemächtigt sich der vom Recht abhängige Richter seinerseits des Rechts im Vorgang der Interpretation. Der Richter ist somit nicht im Sinne Montesquieus nur politisch unbedeutend "la bouche qui prononce les paroles de la loi", sondern er - zuletzt und endgültig der Verfassungsrichter - bestimmt, indem er Recht spricht, zugleich autoritativ und letztlich den Inhalt des Rechts. Dem Richterspruch ist daher fast stets ein gewisses - subjektive Momente einschließendes - Normensetzungs- und Rechtschöpfungselement eigen. Neben Gesetzesrecht tritt Richterrecht. Da ein Rechtsetzungsakt in Rechtsform gegossene Politik darstellt, befindet der Richter insoweit über soziale und politische Sachverhalte, wirkt folglich politisch und sozial gestaltend und übt somit politische Macht aus.

Damit wird deutlich, welche Macht der rechtsprechenden Gewalt zukommt, welche bedeutsame Rolle sie im Gewaltenteilungssystem des GG spielt. In der konkreten politischen Praxis zeigt sich dies z.B. darin, dass sich heute technische Großprojekte und auch viele kommunale Vorhaben ohne die Einschaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht mehr verwirklichen lassen. Diese Machtsteigerung des Richters führte auch dazu, dass die BRD verschiedentlich als Rechtsprechungs-, Rechtswege- oder Richterstaat bezeichnet wurde. Die hohe Kontrolldichte und die daraus fließende Macht der rechtsprechenden Gewalt werfen neben der Frage nach ihren funktionell-rechtlichen Grenzen auch die nach ihrer Legitimation und Kontrolle auf.


Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.