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Gewaltenteilung

1. Begriffliches



Das Sprachsymbol "Gewaltenteilung" (G), im Englischen "separation of powers", im Französischen "séparation des pouvoirs", bezeichnet im Rahmen von Theorie und Praxis des europäischen Konstitutionalismus seit dem ausgehenden 17. Jh. ein Kernstück der Staatslehre: die institutionelle und/oder funktionelle Differenzierung der Staatsgewalt und ihre Verteilung auf mehrere, hinsichtlich ihrer Legitimation und ihrer Kompetenzen verfassungsrechtlich und verfassungspolitisch mehr oder weniger unabhängige "Gewalten" (Institutionen). In der Regel unterscheidet man drei "Gewalten": Die Legislative, die Exekutive und die Judikative.

Wenngleich in allen G-Lehren diese drei Gewalten im Vordergrund stehen, ist damit jedoch der Begriff G bedeutungsmäßig keineswegs erschöpft. So spricht man seit langem mit Bezug auf föderativ oder bundesstaatlich organisierte politische Systeme neben der "horizontalen" von "vertikaler" G und meint damit zusätzlich zur G zwischen Legislative, Exekutive und Judikative die G zwischen den verschiedenen Ebenen des föderativen oder bundesstaatlichen Systems Bund, Länder und Gemeinden.

Die eigentliche Rationalität der G-Doktrin liegt in einem anthropologischen und einem (davon abgeleiteten) institutionellen Argument über politische Macht. Anthropologisch gilt ungeteilte, konzentrierte politische Macht als gefährlich und "böse", insofern sie den Machtinhaber leicht zu Machtmissbrauch verführt. Demgegenüber gilt G als System wechselseitiger Gewaltenkontrolle und Gewaltenhemmung als beste Vorkehrung für Gewährleistung und Schutz privater und politischer Freiheit der Bürger. In älteren Staatslehren, aber auch in manchen zeitgenössischen Hand- und Lehrbüchern der Politik wird G überwiegend als institutionelle G verstanden; d.h. es wird davon ausgegangen, dass G die Verteilung der drei staatlichen Gewalten (Legislative, Exekutive, Judikative) auf je eine staatliche Institution (Parlament, Regierung, Gericht) bedeute. Sieht man einmal von der besonderen Stellung der Judikative im politischen System ab, wo das Gesagte noch am ehesten zutrifft, findet sich in der politischen Realität rein institutionelle G vergleichsweise selten; sie wird auch in der Theorie vielfach nicht als hinreichende Vorkehrung gegen Machtmissbrauch eingeschätzt, insofern eine Institution bei der Wahrnehmung einer Staatsgewalt ein Monopol besitzt und keiner echten Machtkontrolle (durch eine andere Institution) unterworfen ist. Effektiveren Schutz vor Machtmissbrauch bietet dagegen eine "funktionale G", bei der die Ausübung einer Staatsgewalt oder -funktion stets vom Zusammenspiel zweier oder mehrerer Institutionen abhängt. Man spricht hier von "Gewaltenverschränkung" oder einem System der "checks and balances" vor allem bei der Ausübung von Legislative und Exekutive. In konkreten politischen Systemen lassen sich unter dem Gesichtspunkt "funktionaler G" verschiedene "Muster" (patterns) der Gewaltenverschränkung, Gewaltenkoordination oder Gewaltenintegration ausweisen.

Diese Muster bei der Gewaltenverschränkung werden in föderativen Systemen, wie dem D.s, durch das Zusammenwirken von "horizontaler" und "vertikaler" G noch verstärkt. In jedem Fall dient G der Gewährleistung und Sicherung politischer Freiheit.


Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.