Land Baden-Württemberg
1. Historischer Hintergrund
Bad.-W. existiert erst seit 1952, gebildet aus den damals bestehenden Ländern Württemberg-Baden (Hauptstadt Stuttgart), Württemberg-Hohenzollern (Tübingen) und Baden (Freiburg), die durch die Aufteilung zwischen der amerikanischen und französischen Besatzungsmacht nach 1945 aus den historischen Ländern Baden (Karlsruhe) und Württemberg (Stuttgart) sowie den Hohenzollerischen Landen Preußens (Regierungsbezirk Sigmaringen mit den Kreisen Sigmaringen und Hechingen) entstanden waren. Nach dem Sal. war Bad.-W. damit das jüngste Land der alten BRD. Ermöglicht wurde der Zusammenschluss durch die Sonderregelung des Art. 118 GG, die abweichend von Art. 29 GG ein vereinfachtes Verfahren im Falle einer Südweststaatsgründung vorsah (Regierungsvereinbarung oder, wenn diese nicht zustande kam, ein Bundesgesetz, das "eine Volksbefragung vorsehen" musste). Widerstand gab es von Seiten des Landes Baden, Streit dann wegen des Abstimmungsmodus bei der Volksbefragung: Das Bundesgesetz sah eine Abstimmung nach den vier Bezirken Nord- und Südbaden, Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern vor, wobei der Zusammenschluss als zu Stande gekommen galt, wenn drei der vier Bezirke zustimmten. So kam es dann auch, wobei die Verfechter der Wiederherstellung Badens für sich reklamieren konnten, dass bei einer Abstimmung nach den alten Ländern der Zusammenschluss in Baden keine Mehrheit erzielt hätte. Mit einem solchen "Geburtsfehler" behaftet, trat Bad.-W. am 25.4.1952 ins Leben. Die Hypothek wurde erst am 7.6.1970 abgetragen, als bei einer erneuten Volksabstimmung Baden sich für die Beibehaltung des neuen Staates aussprach.
Die Widerstände namentlich aus dem katholischen Südbaden gegen einen Zusammenschluss mit Württemberg kamen nicht von ungefähr, sie sind in unterschiedlichen politischen Kulturen begründet. Furcht bestand hier vor einer Dominierung durch die als vorwiegend asketische Protestanten wahrgenommenen und als ungemein tüchtig ("schaffig") eingestuften "Schwaben". Das ist bis heute nicht ganz ausgeräumt. Übersehen werden darf aber nicht, dass sowohl Baden als auch Württemberg Kinder der napoleonischen Neuordnung im Südwesten sind. Vorher gab es auf dem Gebiet Bad.-W.s in einem Ausmaß wie fast nirgendwo sonst in D. über Jahrhunderte hinweg eine Vielzahl quasi-souveräner weltlicher und geistlicher Herrschaften sowie Freier Reichsstädte (ca. die Hälfte aller Reichsstädte in D. lag hier), die die politische Kultur des Landes tiefgreifend geprägt haben, nicht zuletzt in Richtung einer eher partizipativen civic culture. Wegen der mangelnden territorialen Größe konnte sich Absolutismus hier nicht durchsetzen, kennzeichnend war vielmehr ein Dualismus von Herrschaft und Landschaft (als die Vertretung der Untertanen). Auch die Konfessionsverhältnisse waren entsprechend den Herrschaftsverhältnissen außerordentlich zersplittert, wobei mit dem Herzogtum Württemberg allerdings ein geschlossener protestantischer Block existierte. Nicht nur für das Wahlverhalten sind die alten konfessionellen Verhältnisse bis heute von Bedeutung.
Als positives Erbe der Kleinstaaterei ist die dezentrale Struktur Bad.-W.s zu würdigen; wirtschaftlich, vor allem aber kulturell. Die Gründung des modernen Württemberg mit Hilfe Napoleons war faktisch eine Einverleibung neuer Gebiete (vor allem südlich der Donau, die vorwiegend katholisch waren), wobei es Württemberg gelang, auch den neuen Gebieten seinen Stempel aufzudrücken; demgegenüber handelte es sich im Falle Badens faktisch um eine Neugründung - mit erheblichen Integrationsproblemen, die auch mit Hilfe politischer Modernisierung bewältigt werden sollten. Dass es in Baden 1848/49 die einzig erfolgreiche Revolution in D. gab und später dann einen heftigen Kulturkampf, in Württemberg beides jedoch nicht, ist kein Zufall und hat Nachwirkungen bis heute.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
