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Land (Freistaat) Bayern

1. Historischer Hintergrund



Bay. ist das größte und traditionsreichste Bundesland. Es blickt auf eine mehr als tausendjährige Geschichte zurück. Das ältere Stammesherzogtum unter den Agilolfingern ist als politische Einheit seit dem 6. Jh. bekannt. Es umfasste das altbayerische Siedlungsgebiet östlich der Alemannen und Franken einschließlich Kärntens, der Steiermark und Tirols. Mit der Absetzung Tassilo III. (788) beendete Karl der Große diese frühe Eigenständigkeit, ohne dass unter fränkischer Verwaltung eigenes Stammesrecht und eigene kirchliche Organisation verlorengegangen wären. Beim Niedergang des karolingischen Großreiches konnte an diese Traditionen angeknüpft werden. Unter den Luitpoldingern entstand das jüngere Stammesherzogtum zu Beginn des 10. Jh., das zeitweise auch die Markgrafschaft Verona und die Marken Istrien und Krain umschloss. Herzog Arnulf erreichte weitgehende Unabhängigkeit vom Sächsischen Königtum, an welches das Land gleichwohl lehensrechtlich gebunden war. Die Bindungen an Königtum und Reich wurden vom 10.-12. Jh. immer enger. 1070 wurde Bay. an die Welfen, 1180 durch Barbarossa an die Wittelsbacher verliehen. Die südlichen und östlichen Besitztümer gingen dabei verloren. Die Herrschaft der Wittelsbacher währte allerdings bis zur Revolution am 7.11.1918.

Durch die einheitliche Herrschaft im altbayerischen Gebiet bildete sich dort frühzeitig der Territorialstaat heraus. Anders verlief die Entwicklung in den schwäbischen und fränkischen Gebieten, in denen es eine Vielzahl adeliger und kirchlicher Herrschaften gab, die nebeneinander bestanden. Daraus sind unterschiedliche Traditionszonen entstanden, die durch alle Modernisierungsprozesse hindurch fortwirkten, Bedeutung für die Mentalitätsprägung und selbst Einfluss auf die Bildung moderner Parteien und deren regional unterschiedliche Attraktivität behielten. War durch Heirat 1214 zum Kerngebiet noch die Rhein-Pfalz gekommen (und bis 1945 geblieben) so gewann Bay. seine heutige Gestalt erst durch die Erhebung zum Königreich 1806 im Zuge der Säkularisation und Mediatisierung, als die fränkischen und schwäbischen Territorien angegliedert wurden. Dem waren glanzvolle Phasen wittelsbachischen Königtums im Mittelalter sowie in der frühen Neuzeit die zeitweilige Rolle einer europäischen Großmacht an der Seite Frankreichs unter den Kurfürsten Maximilian und Max Emanuel vorausgegangen, als Bay. Vorkämpfer des gegenreformatorischen Katholizismus war. Innenpolitisch geschah damals der Bruch mit der auf die Zeit um 1300 zurückgehenden konstitutionellen Tradition, welche die Freiheiten der Landstände (Adel, Geistlichkeit, Bürger) gewährleistet hatte. Der Absolutismus etablierte sich auch in Bay.

Nach 1806 versuchten planmäßige Staats- und Verwaltungsreformen die drei gewachsenen Traditionszonen - katholisch-konservativ, agrarisch und patriotisch strukturiertes Altbay., katholisch und gemäßigt föderalistisches Schwaben sowie protestantisch und nationalliberal geprägtes Franken - "staatsbayrisch" zu überwölben. Daher legte die erste "Konstitution" (1808) nicht nur erstmals Grundrechte, sondern vor allem auch einheitliche Rechts- und Verwaltungsgrundsätze fest, mit denen die Heterogenität der Landesteile überwunden werden sollte. Im Kontext des süddeutschen Konstitutionalismus erhielt Bay. bereits 1818 eine fortschrittliche Verfassung mit einer aus zwei Kammern bestehenden Ständeversammlung, mit welcher der Monarch das Gesetzgebungsrecht teilte. Sie beruhte auf direkter und indirekter Wahl, gebunden an Zensus und Grundbesitz. Erstmals war das überkommene Ständewesen überwunden, wenngleich Ludwig I. sich bis zu seiner Abdankung 1848 durchaus auf das monarchische Prinzip berief. Seit 1848 hieß die zweite Kammer "Landtag". Das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht wurde schrittweise 1881, 1906 und 1909 durchgesetzt. Trotz zugestandener Separatrechte war der Beitritt zum Deutschen Reich 1871 der Anfang vom Ende bayerischer Souveränität. Durch die Verfassungsentwicklung wurden die vorbehaltenen Befugnisse in Finanzen, Verkehr, Militär, Rechtspflege, Sozialem, Kultur und Verwaltung immer mehr zugunsten der Zentrale ausgehöhlt, das Land immer enger mit dem Schicksal des Wilhelminischen Reiches verbunden. Im November 1918 versank die bayerische Monarchie in der Revolution. Das monarchische Prinzip wurde durch die Volkssouveränität abgelöst: Bay. wurde "Freistaat". Auch hier bildeten sich Arbeiter- und Soldatenräte, konnten sich jedoch gegen den Parlamentarismus nicht durchsetzen. Die Bamberger Verfassung vom 14.8. 1919 konstituierte den Freistaat als parlamentarische Demokratie. Unter der Weimarer Verfassung reduzierte sich seine Eigenständigkeit aber praktisch auf die Kulturpolitik. Bestrebungen zugunsten föderalistischer Reichsreform gingen von hier aus. Doch durch das NS-Regime wurde Bay. schließlich wie die anderen Länder auch zur Verwaltungsprovinz gleichgeschaltet.

Die amerikanische Besatzungsmacht stellte dann das Land in seinen historisch gewachsenen Grenzen (allerdings ohne die Pfalz) wieder her. Am 1.12.1946 entschied das Volk über die neue demokratische Verfassung und wählte zugleich den ersten Nachkriegslandtag.


Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.




 

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