Rechnungshof
Rechnungshöfen obliegt die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung der öffentlichen Verwaltung. Insbesondere vergleichen Rechnungshöfe den Haushaltsplan der ihrer Kontrolle unterstehenden Körperschaft mit der Verwendung, d.h. den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben unter Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, der Ordnungsmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit. Das Aufgabenfeld umfasst die Revision aller Staatsfinanzen und des Finanzgebarens. Gegenstand der Finanzkontrolle sind nicht nur die einzelnen finanzwirksamen Verwaltungsakte, sondern auch deren Verknüpfung durch das Verwaltungshandeln. Entscheidungen des Gesetzgebers sowie der legitimierten politischen Entscheidungsebene (Regierung) unterliegen nach allgemeinem Verständnis nicht den Kontrollen des Rechnungshofes.In Deutschland beginnt die Geschichte der unabhängigen Rechnungsprüfung im Jahre 1707 mit der Errichtung einer von den obersten Landesbehörden unabhängigen zentralen Kontrolle durch den Kurfürsten Friedrich August I. in Kursachsen. In Preußen entstand 1714 unter Friedrich I. eine Prüfungsbehörde, die "Generalrechenkammer". Die zentralen Rechnungsrevisionsbehörden waren also ursprünglich Hilfsorgane des Monarchen und dienten zur Kontrolle des Finanzgebarens der Beamten.
Mit Erstarken der Parlamente im parlamentarisch-repräsentativen Regierungssystem hat sich die Rechnungskontrolle schrittweise von einer verwaltungsinternen Revision zu einer Kontrollinstanz auch des Parlaments gewandelt. Mit der Bundesfinanzreform (Neufassung des Art. 114 GG) im Jahre 1969 sind ausdrücklich Exekutive und Legislative zum Empfänger der Prüfungsberichte bestimmt. Der Bundesrechnungshof (BRH) berichtet sowohl der Bundesregierung als auch dem Bundestag und Bundesrat unmittelbar (früher: Vorlage der Berichte der BRH durch den Bundesfinanzminister).
Der BRH ist eine selbständige oberste Bundesbehörde. Sie ist in Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete gegliedert. Sitz ist Bonn. Mitglieder des BRH sind der Präsident und der Vizepräsident, die als Beamte auf Zeit (12 Jahre) auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder und vom Bundesrat gewählt sowie vom Bundespräsidenten ernannt werden (§ 3 (2) BRHG). Die Leiter der Prüfungsabteilungen und die Prüfungsgebietsleiter werden als Beamte auf Lebenszeit vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Präsidenten des BRH ernannt. Dem BRH werden Prüfungsbeamte aus dem gehobenen und höheren Dienst in erforderlicher Zahl zugeteilt (§ 119 (2) BHO). Der Präsident des BRH leitet die gesamte Tätigkeit. Ihm obliegt die Führung der Verwaltung, die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Rechnungshofs und dessen Vertretung nach außen. Er kann den Beamten Weisung erteilen. Die Weisungen dürfen die Erfüllung der Prüfungsaufgaben und des Prüfungsverfahrens nicht einschränken und in keinem Fall den sachlichen Inhalt der Entscheidung berühren.
Allen Mitgliedern des BRH kommt richterliche Unabhängigkeit zu (Art. 114 (2) GG). Deshalb entspricht das Entscheidungsverfahren des BRH dem Kollegialprinzip. Das Kollegium für ein Prüfungsgebiet besteht aus dem zuständigen Prüfungsgebietsleiter und dem zuständigen Abteilungsleiter (Zweierkollegium). Der Große Senat - bestehend aus Präsident, Vizepräsident, den Direktoren sowie aus drei vom Präsidenten jeweils für ein Jahr bestimmten Ministerialräten - ist die oberste Spruchkammer des Bundesrechnungshofs. Dieser große Senat entscheidet über bestimmte grundsätzliche Fragen, insbesondere über Bemerkungen und Berichte nach §§ 97, 99 BHO (§§ 13, 14 BRHG).
Gegenstand der Prüfung des BRH ist die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Der BRH prüft stichprobenweise über 500 Mrd _ an jährlichen öffentlichlichen Ausgaben und Einnahmen. Zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes gehören die Ausführung des Haushaltsplans im Rahmen des Haushaltsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung sowie die gesamte finanzwirtschaftliche Betätigung des Bundes einschließlich von Investitionen außerhalb der Bundesverwaltung, soweit sie Bundesmittel enthalten. Die Prüfung erstreckt sich auf die Wahrnehmung von Beteiligungen des Bundes bei privatrechtlich organisierten Unternehmen sowie aus Bundesmitteln geförderten Einrichtungen.
Das Ergebnis der Prüfung des BRH schlägt sich in haushaltsrechtlich und haushaltstechnisch fundierten Prüfungsfeststellungen nieder. Diese werden unmittelbar dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung berichtet. Dieser Jahresprüfungsbericht ("Bemerkungen") dient als sachverständige Entscheidungsgrundlage der parlamentarischen Finanzkontrolle. Er weist gleichzeitig gegenüber der Exekutive im Interesse ihrer Selbstkontrolle finanzwirtschaftliche Mängel und Abhilfemöglichkeiten auf. Politische Wertungen entziehen sich der Zuständigkeit des BRH, gleichwohl wirken Feststellungen des BRH in die politische Sphäre hinein.
Der BRH hat keine direkte Sanktionsbefugnis; festgestellte Unregelmäßigkeiten müssen über den Dienstweg disziplinarisch oder gegebenenfalls über den ordentlichen Rechtsweg strafrechtlich behandelt werden. Es ist Aufgabe des Finanzministeriums und des Parlaments, aus den Bemerkungen des BRHs die notwendigen Konsequenzen zu ziehen.
In der DDR bestand eine unabhängige Finanzkontrolle nicht. In der Staatswirtschaft gab es verschiedene Organe, die die Kontrolle der Verwaltungsstellen sowie das Wirtschaftsgebaren der Staatsbetriebe sicherstellen sollten. Dazu gehörte z.B. die Staatsbank und das Amt für Preise. Diese Organe hatten in erster Linie die Aufgabe, die Erfüllung der Planvorhaben des Zentralkomitees der SED (PDS/SED ) und die staatlichen Anweisungen z.B. des Ministerrates, ferner spezielle Sachkontrollen und Berichtspflichtkontrollen zu ermöglichen.
Der staatlichen Finanzrevision oblag lediglich die Rechnungsprüfung im engeren S0inne. Durch die staatliche Finanzrevision sollte die Kontrolle der Einhaltung der Gesetzlichkeit des Staatshaushalts gewährleistet werden (§ 23 des Gesetzes über die Staatshaushaltsordnung der DDR).
Dazu gehörten nicht nur die Mittelzuweisungen an Staatsorgane, sondern auch die Zuweisung und Abführung der im Staatseigentum befindlichen Betriebe.
Die staatliche Finanzrevision unterstand dem Finanzministerium und besaß keine unabhängige Kontrollbefugnis; sie musste die Vorgaben des ihr vorgesetzten Finanzministers befolgen. Sie stand unter Leitung eines stellvertretenden Finanzministers.
Mit der Einbeziehung der neuen Länder in den Geltungsbereich des GG wurde die Zuständigkeit des Bundesrechnungshofs auch auf das Gebiet der ehemaligen DDR erstreckt. Bereits zum 1.7.1990 (Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion) hatte die freigewählte Volkskammer der ehemaligen DDR Gesetze über den Rechnungshof und über die Haushaltsordnung der Republik in Kraft gesetzt.
Mit der Erstreckung der Rechnungsprüfung gem. BRHG auf das Beitrittsgebiet (ehemalige DDR) wurde die in sechs Prüfungsgebiete gegliederte Außenstelle Berlin erweitert, die sich mit der Finanzkontrolle im Beitrittsgebiet beschäftigt. Die Prüfungen erstreckten sich auch auf die Treuhandanstalt.
Während der BRH für die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben sowie der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes zuständig ist, obliegt den Landesrechnungshöfen die Prüfung der Länderverwaltungen. Die Befugnisse der Landesrechnungshöfe sind in den Ländern unterschiedlich geregelt, entsprechen im Kontrollauftrag aber weitgehend den Regelungen für den Bund.
Seit der Gründung der neuen Bundesländer mit der deutschen Vereinigung sind auch in den neuen Ländern Landesrechnungshöfe gebildet worden. Die Ausgestaltung der Kontrollbefugnisse und das Verhältnis zur Exekutive lehnt sich an die Regelungen in den alten Bundesländern an, ist jedoch unterschiedlich (Brandenburg: alle Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag gewählt: Sachsen: Ernennung von Präsident und Vizepräsident durch den Finanzminister unter Zustimmung des Landtags).
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
