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Rechtsstaat - Rechtspolitik

1. Inhalt und Bedeutung des Rechtsstaatsprinzips



1.1 Der Wandel des Rechtsstaatsverständnisses

Die Idee des Rechtsstaates ist nicht neu, aber sie hat erst nach den Erfahrungen mit dem Unrechtsregime des Nationalsozialismus im Grundgesetz ihren zeitgemäßen Inhalt erhalten. Der Rechtsstaat des 19. Jh.s wollte die bürgerlichen Freiheiten sichern. Daher wurden Eingriffe der Verwaltung von einer gesetzlichen Ermächtigung abhängig gemacht. Dem Betroffenen wurde die Möglichkeit gegeben, Rechtsschutz gegen die Verwaltung durch unabhängige Gerichte in Anspruch zu nehmen. Auch der Grundsatz der Gewaltenteilung und das Recht auf Entschädigung bei Eingriffen in die private Vermögenssphäre gehörten zum Wesen dieses "formalen", "bürgerlichen" Rechtsstaates.

Es ist eine Erkenntnis unserer Zeit, daß mit solchen Sicherungen Gerechtigkeit noch nicht gewährleistet ist. Sogar der nationalsozialistische Staat behielt die äußeren Formen des nur formal verstandenen Rechtsstaates bei. Er hat schwerstes Unrecht in Gesetzesform gekleidet. Diese Erfahrung setzte sich in der DDR fort. Ihre Rechtsordnung war auf die "sozialistische Gesetzlichkeit" gegründet. Damit waren Normen gemeint, die das Recht dem Willen einer demokratisch nicht legitimierten Einheitspartei unterwarfen. Auch von einer unabhängigen Justiz konnte bald nicht mehr die Rede sein. Die Gerichte sollten "parteiisch" sein. Auch sie sollten den Zielen der "Partei der Arbeiterklasse" zu Diensten sein, die einen absoluten Führungsanspruch erhob (Art. 1 der DDR-Verfassung).

1.2 Das Rechtsstaatsverständnis des Grundgesetzes

Das Grundgesetz wollte nicht nur aus den Erfahrungen des nationalsozialistischen Unrechtsregimes Konsequenzen ziehen, sondern auch den nur formalen Rechtsstaat der bürgerlichen Periode mit einem neuen, materiellen Inhalt verstärken. Auch der Blick auf den anderen Teil Deutschlands hat dazu beigetragen, das sich aus Art. 20 GG ergebende Gebot der Rechtsstaatlichkeit als umfassende Pflicht zur Sicherung der Freiheit und zur Herstellung einer gerechten Ordnung zu verstehen.

Nach dem Grundgesetz sind alle Staatsorgane, auch der Gesetzgeber, der verfassungsmäßigen Ordnung unterworfen. Verwaltung und Gerichte sind an Gesetz und Recht gebunden. Alle Staatsgewalt muß die Achtung und den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG) zur obersten Leitlinie ihres Handelns machen. Dem Einzelnen werden Grundrechte garantiert, auf die er sich gegenüber dem Staat berufen kann. Wenn er meint, durch staatliches Handeln in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein, steht ihm die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung, mit der er eine für alle Staatsorgane verbindliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeiführen kann (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG). Gegen jeden Akt staatlicher Gewalt ist der Rechtsschutz garantiert (Art. 19 Abs. 4 GG).

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die wesentlichen Elemente des Rechtsstaates in vielen Einzelheiten entwickelt worden: Alle staatliche Tätigkeit steht unter der Herrschaft des Rechts. Auch Gesetze müssen den Maßstäben des Grundgesetzes genügen. Sind sie durch dieses nicht gedeckt, so sind sie verfassungswidrig und nichtig. Hierüber entscheidet das Bundesverfassungsgericht, das mit dieser Befugnis zu einem der wichtigsten Verfassungsorgane geworden ist.

Alle wesentlichen Entscheidungen des Staates bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Dies ist nicht nur eine formale Voraussetzung. Über die Wahrung der Grundrechte hinaus muß die vom Gesetz vorgesehene Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Sie muß einem legitimen Staatsziel dienen und geeignet sein, dieses Ziel zu erreichen. Ferner muß die Maßnahme erforderlich sein. Genügt ein milderes als das vorgesehene Mittel, um das Ziel zu erreichen, so ist die strengere Maßnahme nicht erforderlich. Schließlich muß die Regelung, die der Gesetzgeber vorsieht, auch dem Betroffenen zumutbar sein.

Zu den weiteren wesentlichen Elementen des Rechtsstaates gehört der Anspruch auf Vertrauensschutz. Der Staat soll sich gegenüber dem Bürger redlich verhalten. Er darf daher nur ausnahmsweise Gesetzen rückwirkende Kraft verleihen. Grundsätzlich soll sich der Einzelne auf das einmal gesetzte Recht verlassen können. Wenn sich dieses als änderungsbedürftig erweist, sollen die neuen Regeln nur für die Zukunft gelten. Gesetze müssen hinreichend klar und so bestimmt sein, daß jedermann in der Lage ist, die Folgen seines Verhaltens einzuschätzen und sich hierauf einzurichten.

Zum Rechtsstaat gehören der Anspruch auf Rechtsschutz gegen alle staatlichen Eingriffe sowie das Recht auf Einhaltung der Verfahrensgrundsätze. Zu ihnen zählen das Recht auf Gehör (Art. 103 I GG), auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG), das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen (Art. 103 Abs. 2 GG) und der Anspruch darauf, in jeder Sache ein faires Verfahren zu erhalten.

So ergibt sich insgesamt das Bild eines Staates, der die Menschen nicht als Untertanen behandelt, sondern sie als Bürger eines freiheitlichen Gemeinwesens versteht. Sie sollen ihre Rechte selbstbewußt wahrnehmen und auch dem Staat gegenüber vertreten können.

Der Staat soll sich um eine gerechte Ordnung bemühen, in der die Konflikte, die sich aus unterschiedlichen Meinungen und Interessen ergeben, in friedlicher Auseinandersetzung gelöst werden können. Der Rechtsstaat des Grundgesetzes versteht sich als ein sozialer Staat, in dem die Schwachen geschützt und die Grundlagen menschlichen Zusammenlebens gesichert werden, ohne daß hierbei die individuelle Freiheit des Einzelnen stärker als notwendig eingeschränkt wird.


Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.