Staatliches/öffentliches Vermögen
1. Begriff
Öffentliches Vermögen ist nach der Definition des Haushaltsrechts das im öffentlichen Eigentum stehende Vermögen. Es ist der bewertete Bestand an Wirtschaftsgütern, über den Bund, Sozialversicherungen, Länder und Gemeinden verfügen. Es besteht aus dem Verwaltungs- und dem Finanzvermögen. Das Verwaltungsvermögen setzt sich zusammen aus den unmittelbar der Erfüllung der Staatsaufgaben dienenden Anlagen wie Straßen, Verwaltungsgebäude, Schulen und Krankenhäuser. Das Finanzvermögen setzt sich zusammen aus Betriebsvermögen, Kapitalbeteiligungen und Forderungen gegen Gebietskörperschaften, Unternehmen, Private und das Ausland.
Bund und Länder legen jährlich über ihr Finanzvermögen in den Haushalts- und Vermögensrechnungen Rechenschaft ab. Das Verwaltungsvermögen geht in die Vermögensrechnung nicht ein. Eine Statistik über das öffentliche Vermögen gibt es nicht. Nur die jährliche Sach- und Geldvermögensbildung wird von der Bundesbank berechnet. (Bundesbank 1969ff.). Für den Bund betrug das Finanzvermögen Ende 2001 153,2 Mrd. Euro, die Schulden beliefen sich auf 712,7 Mrd. Euro. Darüber hinaus wiesen die Sondervermögen des Bundes (ERP; Ausgleichsfonds; Fonds Deutsche Einheit usw.) Ende 2001 ein Vermögen von 13,2 Mrd. Euro und Schulden von 58,8 Mrd. Euro auf (BMF Finanzbericht 2002: 320ff.). Soweit es sich bei den Sondervermögen nicht um Unternehmen handelt, sind sie, wenn sie nicht im Haushalt erscheinen, als Schattenhaushalte zu kritisieren. Ihre Schaffung verletzt die Grundsätze der Vollständigkeit und Einheit des Haushalts. Der Bund hat zum 1.1.1999 durch das Schuldeneingliederungsgesetz die Schulden der Sondervermögen Erblastentilgungsfonds, Ausgleichsfonds Steinkohle und Bundeseisenbahnvermögen - Ende 2001 insgesamt 84,4 Mrd. Euro - übernommen und so die Transparenz der Bundesschuld überwiegend wiederhergestellt. Der negative Saldo des Finanzvermögens des Bundes bedeutet nicht, dass der Bund zahlungsunfähig ist. Die Zahlungsfähigkeit des Bundes hängt von den Steuereinnahmen ab. In Zeiten normaler Konjunktur ist die Kreditaufnahme des Bundes nach Art. 115 GG nicht durch den Vermögensstand, sondern durch die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen begrenzt.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
