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Staatsgewalt

1. Der Staat als komplexe kulturelle Leistung hat verschiedene Strukturformen durchlaufen, nach moderner Sichtweise aber definierte sich die Gestaltung des politischen Raumes als herrschaftliche Zentralisierung und Koordination öffentlicher Zwecke. Unabhängig von seiner Beschreibung als Rechtsordnung, Sozialgebilde, Integrationsform o.ä. - also von der jeweiligen Staatszwecklehre - war im Kontext der europäischen Dynastien/Regionalkonkurrenz seit dem 16. Jh. der evolutive Vorteil geschlossener Macht- als Rechts- und Wirtschaftsräume offensichtlich, nicht zuletzt mit Blick auf die außenpolitische Sicherheitslage.

Mit dem Gedanken der Staatsräson als potestas autem iurisdictionis (F. Suárez) setzte sich seither im Sinne von N. Elias nicht nur das Zivilisationsmodell einer inneren Befriedung durch, das die Konzentration der seit dem Feudalismus über die Gesellschaft verteilten Rechte, Prärogative, Privilegien etc. bedingt; gleichzeitig schuf diese Gewaltmonopolisierung im Interesse der Formierung des öffentlichen Raumes mit dem Paradigma der Souveränität eine Legitimationsformel, die sich unter dem Verdikt des salus publica allen vorherigen Begründungszusammenhängen gegenüber als überlegen erwies. Am Ende galt diese Funktionslogik selbst gegenüber der noch J. Bodin (1530-1596) und seiner Epoche selbstverständlichen Personalisierung und Transzendentalität von Herrschaft. Denn die Modernisierung der Staatsgewalt unter dem Aspekt der Nützlichkeit, die schon bei B. de Spinoza (1632-1677) oder C. Thomasius (1655--1728) anklingt, devitalisierte unter dem Gesichtspunkt der Effektivität auf die Dauer nicht nur jede anders motivierte/überkommene Rechtfertigungslehre, sondern half als aktivierende Bürokratie auch der Marktwirtschaft auf die Sprünge, wobei im Weiteren die Geldwirtschaft wiederum die Rationalisierung der politischen Herrschaftsformen antrieb. Sah sich der Staat als "Äquationsformel aller besonderen Interessen" (F. Ancillon) erfunden/bestimmt, dann gehörte zu seinem Wesen nicht nur eine "auf die Beförderung der gemeinsamen Zwecke gerichtete Regierungstätigkeit (K.H. Rau). Vielmehr setzte diese Intention gedanklich einen pactum ordinationis civilis voraus - um den pactum subjectionis zur Erklärung der Realunterwerfung jedes einzelnen durch die jeweils vorfindliche Gesellschaftsstruktur außer Acht zu lassen -, welcher erst die Rechtsförmigkeit der bürgerlichen Ordnung mittels staatlicher Gewaltsamkeit sanktionierte. Zugleich entstanden in diesem Prozess symbolische Zugehörigkeitsmuster, die stabile Identitätsmodelle (nicht zuletzt die Idee der Volkssouveränität) in einer immer mobileren und vor allem transzendenzlosen, also unsicheren Umwelt boten.

Mithin fasst der realpolitische Begriff des Gewaltmonopols idealtypisch den historisch sehr wechselvoll verlaufenden Vorgang einer administrativ-politischen Innovation der alteuropäischen Vergesellungsformen zusammen. Durch die Kategorie der Staatsgewalt sieht sich ursprünglich die mehr oder weniger demokratisch moderierte Durchfunktionalisierung der öffentlichen Angelegenheiten nach Maßgabe hoheitlicher Ziele definiert. Zwar war tatsächlich nie alle gesellschaftliche Gewalt im Staat zu bündeln, um von der vis privata gar nicht zu reden; und durch die variable Gewichtung gesellschaftlicher Subsysteme (z.B. die Wirtschaft) im Rahmen einer zunehmenden Pluralisierung bereits der Fabrikwelt wurde zudem auch die Durchgriffskompetenz der öffentlichen Hände betroffen. Gleichwohl ließ sich einzig in dieser Form überhaupt ein öffentliches Zurechnungs- und Rechtfertigungsmodell der Ordnungsstiftung entwerfen, weil in der Neuzeit nur die im Staat gebündelte Verfügungs- und Entscheidungsgewalt vom Volk als fiktivem Souverän ausgeht und von diesem im Rahmen unterschiedlicher Regierungsmodelle genutzt und kontrolliert werden kann.

2. Nicht zuletzt deswegen hat M. Weber den Staat als "Anstaltsbetrieb" definiert, "wenn und soweit sein Verwaltungsstab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges für die Durchführung der Ordnungen in Anspruch nimmt". Indem Weber jedoch das Legitimationsverständnis mit dem "Prestige der Vorbildlichkeit oder Verbindlichkeit" gleichsetzte, galt ihm die "Gewaltsamkeit" zwar als ein für das Auftragen und Wirken des Staates unentbehrliches Mittel, aber - wie schon bei N. Machiavelli - keineswegs als Selbstzweck beziehungsweise als Zweck für Gruppenzwecke, sondern im Sinne der Geltungssicherung der normativen Errungenschaften der jeweiligen Kulturepoche. Angesichts der postmodernen/neoliberalen Unterspülung von Zusammenhalt und Zivilität durch eine zunehmende Dezentrierung der Staatsmacht und einer damit verbundenen Denormierung des Verhaltens (W. Heitmeyer) samt Anomie, Dissolidarität und Asozialisierung blickt die Epoche dem "Gorgonenhaupt der Macht" (H. Kelsen) - jedenfalls in den Zonen der Hochentwicklung - nicht länger im Staat als dem riskanten Gewaltmonopolisten ins Gesicht. Wo ein Machtvakuum entsteht, da ergeben sich Probleme aus den arcona imperii privater Gewaltverfügung, die sich nicht zuletzt in Form organisierter Kriminalität (W.-D. Remmele) über die Gesellschaft verteilt und zunehmend unkontrollierbarer wird.

3. Das ist das eine Dilemma, das sich der Staatstheorie und Verwaltungspraxis stellt, nämlich dem latenten Autoritäts- und Zuständigkeitsschwund (katalytischer Staat) - bei gleichzeitiger ,Verschlankung' (Monopolkommission) und Deregulierung - mit Blick auf das Gewaltmonopol zu begegnen, nicht nur im Sicherheitsbereich, in dem die Bevölkerung durch die steigende Gefährdung der Alltagswelt zunehmend beunruhigt wird; auch die als Korruption beziehungsweise Vergeudung zu Tage tretende Regellosigkeit ist dazu angetan, die seit längerem sichtbare Demonopolisierung der gesellschaftlichen Ordnungskapazität im Staat zu beschleunigen, schon weil das Vertrauen in deren Regelungskompetenz schwindet.

4. Hinzu treten allgemein Steuerungsprobleme gegenüber einer zunehmend komplex, vernetzt und kompliziert gewordenen Wirtschaft/Technik/Gesellschaft etc., die am "Überflussparadox" (F. Hirsch) leidet und höchstens noch "Supervision" (H. Willke) erträgt, nicht aber mehr allwissende Attitüden einer staatlichen Eingriffskompetenz. Gleichwohl unterstreichen die evidenten Gestaltungspflichten der Verwaltung nicht zuletzt im Kontext der heutigen Transformationsgesellschaftlichkeit als Folge des Globalisierungsdrucks jene von E. Gellner hervorgehobene Unabdingbarkeit des Staates/öffentlichen Sektors als des antiegoistischen Leistungszentrums der Sozietät im Umstellungsstress. Der von verschiedenen Seiten seit längerem hofierte "administrative nihilism" (H. Spencer) wirkt angesichts wachsender Vergesellschaftungsdefizite in und zwischen den Staaten obsolet, obschon/weil zugleich Denationalisierungstendenzen unübersehrbar sind. Aller Deregulierung als Kosten-Nutzeneffektivisierung der öffentlichen Hände zum Trotz benötigt auch die Hochmoderne vis à vis staatenloser Marktkräfte, neuer Sicherheitsdilemmata, sozialer Ausschließungsdynamiken bzw. zivilgesellschaftlicher Grenzsituationen nicht nur ein funktionierendes Leitungszentrum, sondern auch eine ausreichende Versorgung mit politischer Führung, wiewohl entsprechende Staatsvorstellungen (to bring the state back into it) bei aller Rückbesinnung auf den weiter steigenden Bedarf an Entscheidungskapazität - paradoxes Produkt der Zersplitterung des Gewaltmonopols als Folge einer wachsenden Selbststeuerung der gesellschaftlichen Subsysteme - formal an Transparenz und Konsensualität gebunden bleiben.

5. Vor diesem diffusen Risikohintergrund verändert sich nicht nur der Aufgabenkreis des Staatshandelns, der infolge äußerer Globalisierung, Multilateralisierung etc., innerer (Finanzierungsprobleme, Anomisierung, politische Zielkoordination u.ä.m.) sowie allgemein gesellschaftspolitischer (Wissenschaftsgesellschaftlichkeit, Integration usw.) Herausforderungen nicht nur unübersehbarer, sondern auch heikler wird. Die sinnvolle Modernisierung der Staatsstrukturen und damit auch die Lernfähigkeit der Staatsgewalt als Garant der institutionellen Wettbewerbsfähigkeit des Sozialgebildes, das sie repräsentiert, gerät zunehmend selbst zu einem Hauptfaktor der Konkurrenz um the wealth of nations. Ohne einen hinreichend finanzierten und kontrolliert funktionierenden Anstalts- als Verhandlungsstaat lässt sich die Zukunft ordnungspolitisch kaum angemessen planen, soziales beziehungsweise sicherheitspolitisches Chaos in einer zur ,Gelöstschaft' degenerierenden Gesellschaft wäre programmiert.

6. Der allgemeine Innovations- auch Effektivisierungsdruck stellt besondere Anforderungen an das staatliche Gewaltmonopol (D. Grimm) als politischer Metaebene der gesellschaftspolitischen Konflikte. Die sozialwirtschaftliche Innovation ist auf allen Etagen der Sozialwelt nicht nur ebenso konkurrenzgerecht wie produktiv zu inszenieren, was unter Zeitdruck nur in Zusammenarbeit mit einem mobilisierenden Staat erfolgreich sein kann. Zugleich sind die mit solcher Umstellungsanforderung verbundenen Friktionen wie Proteste beziehungsweise Entgleisungen (Demonstrationen, Deliktaufkommen, Ausländerfeindlichkeit u.a.) zu kontrollieren, was die poltische Indienstnahme des Staates mental (Führungsbedarf), finanziell (Personalausstattung) und auch verwaltungs-pädagogisch (z.B. Polizeischulung) einem erheblichen Reformdruck aussetzt. Dieser Lernprozess indes könnte dem öffentlichen Leben wieder zu einem aktuelleren Staatsverständnis verhelfen, das immer dann seine Unabdingbarkeit unter Beweis zu stellen pflegt, wenn wie während der Elbeflut-Katastrophe (2002) ,Not am Mann' ist. Der Gemeinwohlbegriff spült dann nicht nur die Egozentrik des Zeitgeistes weg, sondern muss auch die mangelnde Handlungsreichweite der gesellschaftlichen Subsysteme staatlich kompensieren.

7. Neuerdings wird die Staatsfunktions- sowie Gewaltmonopolfrage auch durch Überforderungs- bzw. Verfallserscheinungen des Sozialstaates (J. Seuferle) aktualisiert, der im Sinne von oboedentiam pro protectione seit der Frühmoderne die Gewaltmonopolisierung begleitet hat. Der Wettbewerbsdruck globalisierter Kapitalverwertungsbedingungen gefährdet Standorte mit höheren Abgabenlasten/Lohnkosten. Zudem sehen sich auch in der hochindustrialisierten Welt die Chancen z.B. der Heranwachsenden geschmälert, die auf Lageverschlechterungen wie drohende Arbeitslosigkeit mit kognitiver Dissonanz (Aggressivität, Rückzugsverhalten etc.) reagieren (G. Fridrichs/R. Eichholz) können. Derartige Szenarien spiegeln zwar Marktinsuffizienzen, aber es ist auch Politikversagen (M. Jänicke) im Spiel. Die Staatsgewalt wäre indes überfordert, fiele sie in die Rolle vormoderner Sicherheitsstaaten (M. Oppenheimer) zurück, etwa indem sie soziostrukturellen Destabilisierungserscheinungen (Vandalismus, Randale, Protest etc.) mit polizeilichen Maßnahmen allein zu begegnen versuchte. Eine Berufung allein auf das Gewaltmonopol in dieser Lage wäre verfehlt, weil es in diesem Konnotationsfeld historisch um die Befriedung der Gesellschaft durch die Enteignung nicht-öffentlicher Gewaltbefugnisse ging - die im Interesse des bonum commune zu nutzen waren -, nicht aber um die Überwältigung der Gesellschaft.


Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.