Vermittlungsausschuss
In seinem Abschnitt zur Gesetzgebung des Bundes spricht das Grundgesetz von einem "aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildete(n) Ausschuss" (Art. 77 Abs. 2 Satz 1), der in seiner Geschäftsordnung als "Vermittlungsausschuss" bezeichnet wird. Die Institution, zu der sich in D verfassungsgeschichtliche Vorbilder nur auf einzel-, nicht aber gesamtstaatlicher Ebene finden, ist 1949 in freier Anlehnung an die Verfassungspraxis der USA in das Regierungssystem der BRD eingeführt worden.Seit November 1990 besteht der Vermittlungsausschuss aus 32 (1957-90: 22) Mitgliedern, von denen die eine Hälfte für die Dauer einer Wahlperiode nach Proporzregeln von den Bundestagsfraktionen bestimmt, die andere Hälfte von den einzelnen Landesregierungen bestellt wird (aktuelle Zusammensetzung Anhang). Jedes Mitglied hat einen Abwesenheitsvertreter. Beide müssen der jeweiligen "entsendenden Körperschaft" Bundestag oder Bundesrat angehören. Als Mitglieder des Vermittlungsausschusses nehmen nicht nur die Bundestagsabgeordneten (nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG), sondern auch die Bundesratsvertreter ein freies Mandat wahr (Art. 77 Abs. 2 Satz 3 GG), was insbesondere für Koalitionsregierungen politisch relevant ist.
Der Vermittlungsausschuss hat je einen Vorsitzenden aus Bundestag und Bundesrat, die einander vierteljährlich ablösen, wobei nach ständiger Praxis der eine Vorsitz der SPD, der andere den Unionsparteien zusteht. Die früher beobachtete Bindung der einen Position an die stärkste Bundestagsfraktion ist entfallen. Mitglieder und Vertreter dürfen, falls keine besonderen Gründe vorliegen, nicht für jede Beratungsmaterie, sondern höchstens viermal je Bundestagswahlperiode ausgewechselt werden (§4 GOVA). Denn der Vermittlungsausschuss soll kein Expertengremium, vielmehr eine Institution sein, in der auf der Basis persönlicher Vertrautheit unter übergeordneten politischen Prämissen Kompromissmöglichkeiten abgeklärt werden.
Während die Sitzordnung der Zugehörigkeit der Mitglieder zu Bundesrat oder Bundestag folgt, finden die Vorbesprechungen der Sitzungen körperschaftsübergreifend nach Parteizugehörigkeit statt. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit ohne Differenzierung nach der entsendenden Körperschaft getroffen.
Voraussetzung für ein Tätigwerden des Ausschusses ist ein Gesetzesbeschluss des Bundestages. Bei Einspruchsgesetzen ist nur der Bundesrat berechtigt und vor Einlegung eines Einspruchs auch verpflichtet, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Bei Zustimmungsgesetzen steht außer dem Bundesrat auch dem Bundestag und der Bundesregierung ein Anrufungsrecht zu, das von Parlament und Regierung jedoch nur selten genutzt wird und von jedem Organ in einer Sache nur einmal angewendet werden darf (1.-14. WP: Bundesrat 685, Bundesregierung 68, Bundestag 19 Anrufungen). Allein der Bundesrat ist für seine Anrufungsbegehren an eine Drei-Wochen-Frist gebunden und zur Begründung der Anrufung verpflichtet (Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG, §31 GO des Bundesrates).
Zutritt zu den Sitzungen des Vermittlungsausschusses haben ohne besondere Genehmigung über den Kreis seiner Mitglieder hinaus nur die jeweils fachlich zuständigen Bundesminister oder deren Stellvertreter (Staatssekretäre) sowie ein Vertreter des Bundeskanzleramtes (§§5, 6 GOVA). Die Beratungen sind vertraulich, doch wird zu Beginn der jeweils übernächsten Wahlperiode über die Veröffentlichung der Protokolle Beschluss gefasst. Damit ist das Verfahren gleichwohl weitgehend intransparent.
Das Vermittlungsverfahren endet entweder mit einem auf "Bestätigung", "Änderung" oder "Aufhebung" des Gesetzesbeschlusses lautenden Einigungsvorschlag oder mit einem formellen, einigungslosen Abschluss des Verfahrens. Dabei hat die oppositionelle Mehrheit im Vermittlungsausschuss der 13. Wahlperiode die Feststellung eines Scheiterns des Verfahrens faktisch durch einen sogenannten "unechten Einigungsvorschlag" ersetzt, d.h. einen gegen die Stimmen der Regierungsmehrheit des Bundes, ohne Aussicht auf Annahme im Bundestag gefassten, symbolischen Beschluss.
Während bei Bestätigung oder einigungslosem Abschluss nachfolgend nur ein Bundesratsbeschluss erforderlich ist und nunmehr bei Zustimmungsgesetzen "in angemessener Frist" zu erfolgen hat (Art. 77 Abs. 2a GG), werden Änderungs- und Aufhebungsempfehlungen zunächst dem Bundestag zugeleitet. Für diesen Fall hat sich der Bundestag in der von ihm mit Zustimmung des Bundesrates beschlossenen Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses die Selbstbindung auferlegt, nur noch en bloc über den - oftmals als Paket von Änderungen vorgelegten - Vermittlungsvorschlag abzustimmen (§§10 bis 12 GOVA, §90 GOBT).
Die Häufigkeit der Anrufung des Vermittlungsausschusses hängt entscheidend von den Mehrheitsverhältnissen in Bundestag und Bundesrat ab. Nach einer Hochphase (7. WP: 104, 8. WP: 77 Anrufungen) aufgrund zahlreicher Änderungsbegehren des Bundesrates mit seiner Mehrheit CDU- oder CSU-geführter Landesregierungen ging die Zahl der Vermittlungsfälle anschließend unter dem Einfluss parteipolitisch homogener Mehrheiten in den beiden Gesetzgebungsorganen stark zurück, stieg jedoch mit dem Verlust der Bundesratsmehrheit für die CDU/CSU/FDP-Koalition seit 1991 erneut an und blieb auch unter rot-grüner Bundestags- bei wechselnder Bundesratsmehrheit relativ hoch (10. WP: 6, 11. WP: 13, 12. WP: 85, 13. WP: 92, 14. WP: 75 Anrufungen). Die hohe Rate gefundener Kompromisse und nach Anrufung des Ausschusses letztlich verkündeter Gesetze belegt dessen Effektivität, doch bleibt sein Erfolg abhängig von legislativen Parteistrategien.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
