Vertrauensfrage
Klassischen Gleichgewichtstheorien des Parlamentarismus gelten Vertrauensfragen, Misstrauensvotum und Parlamentsauflösung als komplementäre Instrumente, die gemeinsam Machtbalance und Stabilität im Regierungssystem bewirken: ein Instrumentarium zur Bewältigung von Krisen zwischen Parlament und Regierung, das Mehrheitsbildung sichern soll. Formal gesehen verfügt auch der Bundeskanzler mit der Vertrauensfrage nach Art. 68 GG über ein Mittel zur Stabilisierung seiner Position oder zur Initiierung von Neuwahlen. Eine Vertrauensfrage kann mit bestimmten Entscheidungen, speziell mit einer Gesetzesvorlage (Art. 81 GG), verbunden werden. Findet sie nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, kann der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlagen. Die Auflösungsbefugnis erlischt, wenn der Bundestag im Gegenzug einen anderen Kanzler wählt.Im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes besaß Art. 68 bisher kaum verfassungspolitische und praktische Bedeutung. Stabilität und Machtbalance werden nicht durch formale Normen, sondern durch politische Koordinationsprozesse zwischen Kabinett und Mehrheitsfraktion(en) hergestellt. Funktioniert diese ständige politische Abstimmung wie im Normalfall, entfällt jeglicher Anlass dafür, fortbestehendes Vertrauen förmlich feststellen zu lassen; funktioniert sie nicht und beginnt die Mehrheit zu zerfallen, kann auch die Vertrauensfrage diesen Zerfallsprozess nicht aufhalten. Bundeskanzler Schmidt, der zu diesem Mittel in der Absicht Zuflucht nahm, um Koalition und eigene Partei zu disziplinieren, erfuhr am 5.2.1982 zwar nach außen eine glänzende Bestätigung, seine Koalition bröckelte aber weiter, bis eine neue Mehrheit ihm am 1.10.1982 das Misstrauen aussprach und gleichzeitig Kohl zum Kanzler wählte. Eine allgemein gestellte Vertrauensfrage stabilisiert nicht mehr. Sie macht heutzutage eher Erosionsprozesse sichtbar und beschleunigt sie.
Disziplinierend und stabilisierend vermag ein Antrag nach Art. 68 GG offensichtlich noch in Verbindung mit einer konkreten Vorlage zu wirken. Erstmals in der Geschichte der BRD griff Bundeskanzler Schröder am 16.11.2001 zu diesem Mittel, um eine eigene Mehrheit für den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan zu erzwingen. Erklärte Dissidenten waren auf diese Weise gezwungen, in einer hochsensiblen Materie zwischen ihrer Position im Einzelfall und der Handlungsfähigkeit der Koalition abzuwägen. Im positiven Ergebnis zeigte sich die Funktionslogik des Systems: Trotz abweichender Positionen in der Sache blieben bei der Mehrheit Vertrauen (und Regierungsfähigkeit) intakt, während die Opposition trotz Zustimmung in der Sache der Regierung das Vertrauen verweigerte.
Art. 68 dient in der Praxis vor allem dazu, über eine Parlamentsauflösung Neuwahlen herbeizuführen, um die Legitimität der Regierung zu erneuern. In diese Richtung zielte bereits der Antrag einer nicht koalitionswilligen Parlamentsmehrheit an den nach Aufkündigung der Koalition durch die Liberalen zum Minderheitskanzler gewordenen Erhard (1966), die Vertrauensfrage zu stellen. Erhard folgte dem nicht. Aber schon die Annahme dieser Aufforderung im Bundestag kam praktisch einem Misstrauensvotum gleich. Den im Amte klebenden Kanzler zwang schließlich die eigene Fraktion zum Rücktritt. Eine neue handlungsfähige Mehrheit wurde dann parlamentarisch, nicht durch Neuwahlen gebildet (Große Koalition 1966-1969). Neuwahlen über Art. 68 GG können erreicht werden, wenn der Kanzler in Absprache mit der Mehrheit die Vertrauensfrage mit dem Ziel stellt, ein negatives Votum zu erhalten, z.B. durch Abstimmungsabstinenz der Kabinettsmitglieder oder der "eigenen Abgeordneten". Diesen Weg beschritten Brandt (22.9.1972) und Kohl (13.12.1982), um zu einer neuen sicheren Mehrheit bzw. zur direkt-demokratischen Legitimierung eines Regierungswechsels zu kommen. Die Vertrauensfrage besitzt damit nicht mehr ihre klassische Funktion. Sie ist zum Äquivalent für das im GG bisher nicht vorgesehene Selbstauflösungsrecht des Bundestages geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich um eine letzte, an enge Voraussetzungen gebundene Möglichkeit.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
