Wiedergutmachung
1. Einleitung
Wiedergutmachung (W.) bezeichnet im völkerrechtlichen Sinne einen Schadensersatz für einen Geschädigten. Die W. erfolgt entweder durch Naturalrestitution oder, wenn dies nicht möglich ist, durch Geldleistungen. Unter W. wird im deutschen Staatsrecht und in der öffentlichen Meinung sowohl die bundesdeutsche Restitution an die Opfer des nationalsozialistischen Unrechts in den 1950er und 1960er Jahren verstanden, als auch die Eigentumsrückerstattung an die Betroffenen von Zwangsenteignungen in der ehemaligen DDR nach der deutschen Vereinigung.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
