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besonderer Kündigungsschutz | bpb.de

besonderer Kündigungsschutz

Nicht gekündigt werden darf (Ausnahme: außerordentliche Kündigung): 1) Betriebsräten und Jugendvertretern; auch Mitgliedern des Wahlvorstandes hierzu kann nicht gekündigt werden; 2) werdenden Müttern nach dem Interner Link: Mutterschutzgesetz (siehe dort); 3) Schwerbehinderten (mindestens zu 50 % Erwerbsunfähigen darf nach dem Schwerbehindertengesetz nur mit Zustimmung des Integrationsamtes beim Versorgungsamt gekündigt werden); 4) Wehrpflichtigen oder Zivildienstleistenden, denen gemäß Arbeitsplatzschutzgesetz während ihrer Dienstzeit und zwei Monate danach der Arbeitsplatz erhalten bleiben muss; 5) Elternzeitberechtigten: Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten