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Betriebsänderungen | bpb.de

Betriebsänderungen Interessenausgleich

die Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, die mit erheblichen Nachteilen für die Arbeitnehmer verbunden sein kann. Das Betriebsverfassungsgesetz verlangt dann in Unternehmen mit mehr als 20 vollbeschäftigten (und wahlberechtigten) Arbeitnehmern ein Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Zwar ist der Arbeitgeber in seiner Entscheidung zur Betriebsänderung frei, muss aber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zur Milderung oder zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer erarbeiten. Auch ein Interner Link: Sozialplan (siehe dort) muss gegebenenfalls abgeschlossen werden. Gelingt dies nicht, kann der Präsident der jeweiligen Landesagentur für Arbeit als Vermittler eingeschaltet werden. Es ist auch möglich, die Einigungsstelle einzuberufen, diese hat aber kein Letztentscheidungsrecht. Dies bleibt beim Arbeitgeber.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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