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Insiderhandel | bpb.de

Insiderhandel Insider

Gemäß Wertpapierhandelsgesetz wird als Insider bezeichnet, wer über Informationen verfügt, die sich erheblich auf den Kurs eines Wertpapiers auswirken können. Solange die Öffentlichkeit noch nicht informiert ist, darf der Insider dieses Wissen nicht nutzen, um an der Börse tätig zu werden. Auch Tipps an andere sind verboten. Insider ist, wer als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens, aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens oder aufgrund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß Kenntnis von einer Insidersache hat. Nicht nur Vorstände und Aufsichtsräte, theoretisch kann jeder beliebige Mitarbeiter eines Unternehmens Insider sein. Verboten ist auch, einem anderen auf der Grundlage seiner Kenntnis von einer Insidertatsache den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderwertpapieren zu empfehlen. Bis zu fünf Jahre Gefängnis oder bis zu 5 Millionen € Geldstrafe ist die Strafe für Insiderhandel.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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