Ausreisefreiheit
Die A. ist eines der zentralen Menschenrechte, das in der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen von 1948 in Art. 13 Abs. 2 festgelegt ist. Danach hat jeder Mensch das Recht, jedes Land, auch sein eigenes, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren. Die A. wird in DEU durch Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) geschützt.Siehe auch:
Menschenrechte
Vereinte Nationen (UN)
Recht
Freizügigkeit
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.