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Finanzausgleich | bpb.de

Finanzausgleich

Der F. regelt die Verteilung öffentlicher Einnahmen (z. B. Interner Link: Steuern) zwischen Bund, Ländern und Interner Link: Kommunen entsprechend deren Aufgaben (Art. 107 Abs. 2 GG). Zu unterscheiden ist zwischen a) dem vertikalem F., der insb. zwischen Bund und Ländern zur Erfüllung verschiedener Aufgaben eingerichtet ist (Art. 106 GG); b) dem horizontalen F., der zwischen finanzschwachen und -starken Bundesländern (Interner Link: Bundesland) stattfindet (Art. 107 GG), und c) dem kommunalen F. zwischen den Bundesländern und den Interner Link: Gemeinden bzw. Interner Link: Kreisen und den kreiszugehörigen Gemeinden.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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