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Finanzverwaltung | bpb.de

Finanzverwaltung

F. bezeichnet einen Teilbereich der öffentlichen Interner Link: Verwaltung, zu dessen Aufgaben a) die Beschaffung öffentlicher Mittel (z. B. Erhebung von Interner Link: Steuern), b) die Verteilung dieser Mittel an die zuständigen Ausgabenträger (Bund, Länder, Interner Link: Gemeinden), c) die Verwaltung des staatlichen Vermögens gehört (Art. 108 GG). Zu den Bundesfinanzbehörden zählen neben dem Bundesministerium der Finanzen, die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen und das Zollkriminalamt samt Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter; zu den Landesbehörden zählen das Landesfinanzministerium, die Oberfinanzdirektionen sowie die Finanzämter auf örtlicher Ebene.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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