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Staatsrat | bpb.de

Staatsrat

1) Bezogen auf einzelne Personen ist S.

a) die Amtsbezeichnung für Interner Link: Staatssekretär/Staatssekretärinnen in HH bzw. den Leiter der Senatskanzlei (Interner Link: Staatskanzlei) in HB, b) in BW ein vom Interner Link: Landtag gewähltes ehrenamtliches (mit Sitz und Stimme ausgestattetes) Mitglied der Landesregierung, c) in SWE die Bezeichnung für die Interner Link: Minister/Ministerinnen.

2) Als Kollegialorgan bezeichnet S. a) in NOR die Interner Link: Regierung, b) in GBR ein Beratungsorgan der Regierung (engl.: privy council), c) in FRA berät der S. (franz.: Conseil d’État) die Regierung in Rechtsfragen und ist zugleich oberstes Verwaltungsgericht, d) in der (romanischen) CHE ist S. (Conseil d’État; Consiglio di Stato) die Bezeichnung für die kantonale Regierung, e) in der DDR (und anderen sozialistischen Interner Link: Staaten) hatte der S. die Interner Link: Funktion eines kollektiven Interner Link: Staatsoberhauptes.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten

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