Strafverfahren
Das S. (auch Strafprozess) ist ein förmliches Verfahren zur Entscheidung über das Vorliegen strafbarer Taten und zur Festsetzung der entsprechenden Strafen. Grundlage bilden die Strafprozessordnung (von 1877 i. d. F. v. 1987) und das Gerichtsverfassungsgesetz (von 1975). Ein S. verläuft in drei Schritten: 1) Erhält ein Staatsanwalt Kenntnis von einer Straftat, hat er das Ermittlungsverfahren zu eröffnen (Offizialprinzip), den Sachverhalt zu klären und die Ermittlungen bis zur Einstellungs- oder Verhandlungsreife zu führen. 2) In einem sog. Zwischenverfahren entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens. 3) Das Hauptverfahren wird durch die Hauptverhandlung bestimmt, die (i. d. R.) mit einem Urteilsspruch und ggf. mit der Festlegung des Strafmaßes abgeschlossen wird. Gegen das Urteil können Rechtsmittel eingelegt werden.Siehe auch:
Entscheidung
Staatsanwaltschaft
Rechtsmittel
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.